Beschlussempfehlung:
Der Naturschutzbeirat
wird um Stellungnahme gebeten.
Sachverhalt:
Die 106. Änderung des
Flächennutzungsplanes war bereits Gegenstand der Beratungen in der 14. Sitzung
des Naturschutzbeirates am 9. Mai 2019. Entsprechend der seinerzeitigen
Beratungen sollten die Unterlagen ergänzt bzw. aktualisiert werden.
Zur Klarstellung der
Aufgabe des Naturschutzbeirates wird zunächst das Planverfahren als sogenanntes
Anpassungsverfahren gem. § 20 Abs. 4 LNatSchG erläutert.
1. Planverfahren
Nach § 20 Abs. 4
LNatSchG treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht
widersprochen hat.
Das Vorhaben
Feuerwehrgerätehaus Pesch soll somit nicht im Wege der Befreiung nach § 67 Abs.
1 BNatSchG erlaubt werden, sondern durch ein Planverfahren. Damit ist der
Naturschutzbeirat nicht mit dem Recht des Widerspruchs zu beteiligen, sondern
wird als Vertreter der Belange von Natur und Landschaft (§ 70 Abs. 1 und 2
LNatSchG) gehört und um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme wird dann im
weiteren Planungsprozess dem Kreistag als Träger der Landschaftsplanung sowie
dem Stadtrat Korschenbroich als Träger der Bauleitplanung vorgelegt.
2. Planungsanlass,
Ergänzung und Aktualisierung der Planungsunterlagen
Die Stadt
Korschenbroich plant auf einem Grundstück im Gebiet des Landschaftsschutzgebietes
„Trietbachaue / Raderbroicher Busch / Hoppbruch“ die Errichtung eines
Feuerwehrgerätehauses für die Löschgruppe Pesch (vgl. Plan und Luftbild in der Anlage).
Die Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplans der Stadt Korschenbroich hat ergeben, dass die bauliche
Funktion des vorhandenen Feuerwehrhauses Pesch nicht den Anforderungen der
Feuerwehr entspricht. Daraus ergibt sich die Forderung nach einem Neubau, der
planungsrechtlich zu sichern ist. Dazu dient die 106. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich.
Im Laufe der Diskussion
in der Beiratssitzung am 9. Mai 2019 wurde festgestellt, dass in den seinerzeit
vorliegenden Unterlagen zur 106. Änderung des Flächennutzungsplanes u. a. die
Eintreffzeit-Isochronen der Brandschutzbedarfsplanung aus dem Jahre 2016 (vgl.
Luelf & Rinke Sicherheitsberatung GmbH, 2016, S. 95) zur Begründung der
Notwendigkeit der Errichtung des Feuerwehrgerätehauses herangezogen werden.
Diese Darstellung (Abb.
2 in der Planbegründung zur 106. Änderung) verortet die Feuerwache
Kleinenbroich noch an ihrem bisherigen Standort. Da derzeit ein neuer Standort
für die Feuerwehr Kleinenbroich in Planung ist, ist für eine komplette
Planbegründung zur 106. Änderung des Flächennutzungsplanes auch eine
Berücksichtigung der Standortverschiebung des Feuerwehrgerätehauses
Kleinenbroich zu betrachten. Entsprechende Unterlagen wurden daher von der
Kreisverwaltung im Nachgang zur Beiratssitzung bei der Stadt angefordert.
Die ergänzende
Erklärung unter Berücksichtigung des neuen Feuerwehrstandortes Kleinenbroich
wurde inzwischen durch die Stadt Korschenbroich nachgeliefert (Anlage).
Zusammengefasst ist demnach eine Neuerrichtung eines
Feuerwehrgerätehauses in Pesch am angedachten Standort zwingend erforderlich,
um die Einsatzsicherheit im Brandschutz und der Hilfeleistung in Pesch als auch
in den angrenzenden Einsatzbereichen der Feuerwehr dauerhaft zu sichern.
3. Stellungnahme der Verwaltung im Planverfahren
Das von der Stadt
Korschenbroich ins Auge gefasste Grundstück ist nach Prüfung der vorliegenden
und ergänzten Planungsunterlagen aus feuerwehr-einsatztaktischer Sicht gut
geeignet, die Planung der Stadt wird daher vom Amt für Sicherheit und Ordnung
des Kreises ausdrücklich befürwortet.
Aufgrund dessen und des
Mangels an einem geeigneten Alternativstandort für das Feuerwehrhaus in Pesch
empfiehlt die Verwaltung dem Kreistag, der vorgelegten 106. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich im Anpassungsverfahren nach § 20
Abs. 4 LNatSchG nicht zu widersprechen.