Beschlussempfehlung:
Gemäß § 83 GO NRW nimmt der Kreistag die im I. Verzeichnis 2019 unter b) dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der
Kreisordnung (KrO) NRW in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung (GO) NRW sind
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist.
Über die Leistung
dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der
Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen
erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen
sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat
in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:
Bei über- und
außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende
Beträge als unerheblich anzusehen:
a)
bei
freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b)
bei
Pflichtausgaben bis 250.000,00
EUR
Über die im
Haushaltsjahr 2019 bisher entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen wurde das erste Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich
hierbei um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt
wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.