Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Seit dem Jahr
2010 sind die Kommunen in NRW gem. § 116 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) verpflichtet, einen Gesamtabschluss
(GA) aufzustellen, in dem der eigene Jahresabschluss mit den Jahresabschlüssen
aller verselbständigten Aufgabenbereiche in privatrechtlicher oder
öffentlicher-rechtlicher Form (Beteiligungen der Kommune) zu konsolidieren ist.
Ergänzend hierzu ist gem. § 53 KrO NRW i.V.m. § 117 GO NRW ein jährlicher
Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem die wirtschaftliche und
nicht-wirtschaftliche Betätigung der Kommune dargestellt wird.
Mit der Novellierung der Gemeindeordnung NRW und weiterer Normen durch das 2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurde §
116a GO NRW eingeführt, wonach unter dort näher bestimmten Bedingungen die
Pflicht zur Erstellung des Gesamtabschlusses entfällt und der Rat der Gemeinde
bzw. der Kreistag den Verzicht auf den Gesamtabschluss beschließen kann
(„größenabhängige Befreiung“). Dieser Beschluss ist jährlich zu erneuern und
erstmalig für den Gesamtabschluss des Wirtschaftsjahres 2019 möglich. Diese
Beschlussfassung hätte keine Auswirkung auf den Beteiligungsbericht, der
künftig durch neue Vorgaben des Landes noch aufgewertet und umfangreicher wird.
Die
Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses gemäß
§ 116a GO NRW beziehen
sich auf die Relation der wirtschaftlichen Daten der „Konzernmutter“ (hier:
RKN) zu ihren wesentlichen Beteiligungen. Die wesentlichen Beteiligungen sind
diejenigen, die auch bisher bereits voll zu konsolidieren waren. Dies sind die
Verwaltungsgesellschaft RKN GmbH, die Kreiswerke Grevenbroich GmbH (als
mittelbare Beteiligung) sowie die Rheinland Klinikum Neuss GmbH bzw. deren
Rechtsvorgänger.
Die
Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses im
Einzelnen:
1. Die Bilanzsummen der Konzernmutter und der wesentlichen Beteiligungen müssen
insgesamt unter dem Schwellenwert von
1,5 Mrd. € liegen.
2. Die Summe der Erträge der wesentlichen Beteiligungen muss geringer sein, als
die der Konzernmutter.
3. Die Bilanzsummen der wesentlichen Beteiligungen müssen in ihrer Summe
unterhalb von 50% der Bilanzsumme der Konzernmutter liegen.
Mindestens zwei dieser drei Voraussetzungen müssen im Jahr der geplanten
Befreiung von der Gesamtabschluss-Pflicht und im Vorjahr erfüllt sein.
Für das Jahr 2018 sind alle drei genannten Voraussetzungen erfüllt. Für 2019
liegen die Daten der wesentlichen Beteiligungen noch nicht vor.
Die Verwaltung wird in einer der kommenden Sitzungen des Kreistages einen
Vorschlag im Hinblick auf eine mögliche Befreiung von der Erstellung des
Gesamtabschlusses vorlegen.