Sachverhalt:
Im Rhein-Kreis Neuss finden prinzipiell
anlassbezogene Testungen im direkten Umfeld von SARS-CoV-2 positiv getesteten
Personen statt. Die Testungen werden in der Regel im Testzentrum Neuss oder
Grevenbroich durchgeführt. Personen, die nicht im Testzentrum abgestrichen
werden können, werden mit Hilfe eines mobilen Testteams untersucht.
Auch in verschiedenen Einrichtungen wurden
Testungen bislang nach Kenntnis eines positiven Falles durchgeführt. Folgende
Einrichtungen sind beispielhaft aufgeführt:
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Evangelische
Hephata-Heime in Meerbusch und Jüchen
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Lebenshilfe
in Jüchen, Neuss-Weckhoven und Grevenbroich
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Demenz-WG
in Kaarst
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Betreutes
Wohnen im Malteserstift St. Stephanus in Meerbusch.
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Auch in Pflegeeinrichtungen werden sowohl bei
Bewohner/innen als auch Mitarbeiter/innen Untersuchungen vorgenommen, wenn eine
bestätigte Infektion vorliegt. Die Testung wird nach einem offiziell im
Krisenstab des Kreises verabschiedeten Prozedere durchgeführt:
Am 29.04.20 hat das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes NRW Regelungen zur Aufnahme von
pflegebedürftigen Menschen in stationäre Pflege- und Betreuungsangebote
veröffentlicht (CoronaAVPflege). Darin wird verfügt, dass vor einer
(Neu)aufnahme in ein Pflegeheim durch Testung sichergestellt werden muss, dass
der Bewohner/ die Bewohnerin SARS-CoV-2 negativ ist. So soll verhindert werden,
dass neue Bewohner das SARS-CoV-2 - Virus in der Einrichtung verbreiten.
Als zusätzliche Präventionsmaßnahme wurden im Rhein-Kreis Neuss Schutzausrüstungen
des Landes NRW an Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste verteilt.
Eine Routinetestung in Einrichtungen ohne
infektiologische Auffälligkeiten wäre zwar ein nützlicher Baustein zur
Objektivierung von symptomfreien und möglicherweise infektionstüchtigen
Personen, die aktive Detektion ist jedoch aufgrund der niedrigen Fallzahlen im
Kreisgebiet und aufgrund der unklaren personellen, organisatorischen und
finanziellen Rahmenbedingungen aus Sicht der Kreisverwaltung momentan nicht
zielführend.
Die Situation ist natürlich gegebenenfalls neu zu beurteilen, wenn diesbezügliche gesetzlich normierte Klarstellungen existieren.