Sachverhalt:
Die Jahresförderprogramme der Länder zum
kommunalen Straßenbau werden bekanntlich weitestgehend aus Finanzhilfen des
Bundes gespeist. Rechtsgrundlage hierfür ist das im Zuge der Föderalismusreform
entstandene Entflechtungsgesetz (EntflechtG), welches an die Stelle des für die
sog. „Stadtverkehrsförderung“ entfallenen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(GVFG) getreten ist.
Bund und Länder haben vereinbart, dass die Zahlung
der Entflechtungsmittel über das Jahr 2019 hinaus fortgesetzt wird.
Im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen
und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin wurde
eine Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab 2020 vereinbart. Bei
der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 haben Bund und Länder
die Aufgaben –und Ausgabenverantwortung der Länder für Investitionen in die
Verkehrsinfrastruktur bekräftigt. Die Entflechtungsmittel des Bundes zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden endeten am 31. Dezember 2019
und wurden nicht fortgeführt. Im Zuge der Neuordnung erhallten die Länder ab
2020 mehr Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen des Bundes, wodurch die Länder
keine finanziellen Einbußen haben. Bei der Entflechtungsmittel-Nachfolge sind
die Länder in der Lage, die zur Verfügung stehenden Mittel aus dem
Umsatzsteueraufkommen per Landesgesetz weiterhin für Ausbau und Sanierung der
Verkehrsinfrastruktur bereitzustellen.
Eine Selbstverpflichtung des Landes, anstelle der
2019 ausgelaufenen Entflechtungsmittel ab 2020 Landesmittel in entsprechender
Höhe bereitzustellen, ist in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW) verankert.
Auf Grund der Anschlussfinanzierung über das Jahr
2019 hinaus wird eine Fortführung der Förderung zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse im kommunalen Straßenbau sichergestellt.
Denn nur durch die langfristige und dauerhafte
Fortführung und Sicherung der Finanzierung kommunaler Verkehrsvorhaben kann der
Um- und Ausbau des Straßenraumes zur Anpassung des weiter steigenden -
respektive des geänderten - Verkehrsaufkommens gesichert werden.
Das in den folgenden Tagesordnungspunkten 4. und 5.
aufgeführte Kreisstraßen-und Radewegebauprogramm des Rhein-Kreises Neuss ist
ein Investitionsrahmenplan und zugleich ein Planungsinstrument der Verwaltung.
Es ist kein Finanzierungsplan oder Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der
Finanzierung und des Zeitpunktes der Realisierung einer Maßnahme können keine
verbindlichen Festlegungen getroffen werden.
Die Dringlichkeit
bzw. Listung der aufgeführten Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der
„Baureife“ (uneingeschränktes Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen
Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der
„Finanzierbarkeit“ (nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden
Fördermittel seitens des Landes NRW). Die Finanzierung der durchgeführten
Maßnahmen erstreckt sich in der Regel über mehrere Jahre. Bei der
Fortschreibung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt die vorgenommene Teilebildung
einerseits die mehrjährige Bauzeit und andererseits den daraus resultierenden
Mittelabfluss. Dies führt in der Summe somit zu einer kostenorientierteren
Betrachtungsweise
Das Kreisstraßen-und Radwegeneubauprogramm
verfolgt klare Ziele, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
] Verbesserung der
Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen
und Beseitigung von Engpässen
] Förderung des Fahrrades
als Verkehrsmittel (Radwegebau)
] Verbesserung der
Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den
Aus- und Umbau von Straßen und Radwegen unter Berücksichtigung
verkehrstechnischer und zugleich städtebaulicher Aspekte
] Sinnvolle
und nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.
überregionale Straßennetz
Das
vorliegende Investitionsprogramm des Rhein-Kreises Neuss für den Um-, Aus- und
Neubau der Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges Investitionsvolumen von 76,77 Mio.
EUR bei einem Eigenanteil des Kreises
von ca. 20,93 Mio. EUR. Es gibt einen mittelfristigen
Ausblick auf die geplanten Baumaßnahmen in den kreisangehörigen Kommunen. Die
Mittel für betriebliche und bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung der
Kreisstraßen, Radwege und Ingenieurbauwerke sind in dem angegebenen
Finanzvolumen nicht enthalten.
Vom
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) wird auf der Grundlage der Förderrichtlinien
Stadtverkehr (FöRi-Sta) in einem jährlichen Programmgespräch entschieden, ob
die von den Gemeinden, Städten und Kreisen angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom
Grundsatz her förderfähig sind und eine Zuwendung hierfür nach gewährt werden
kann.
Den zuwendungsfähigen Kosten für das Programmjahr wird ein
einheitlicher Grundfördersatz zugrunde gelegt. Der Fördersatz für den Neu- und
Ausbau verkehrswichtiger Straßen beträgt derzeit 70% der zuwendungsfähigen
Kosten (Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau). Der Fördersatz für
Radwegebaumaßnahmen nach dem Förderprogramm Nahmobilität beträgt ebenfalls 70 %
der zuwendungsfähigen Kosten.