Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt, den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Einwendungen der Städte und der Gemeinde – soweit diesen nicht in den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses Rechnung getragen ist – nicht zu folgen.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und
der Gemeinde. Das Benehmen ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der
Haushaltssatzung einzuleiten.
1.
Das
Verfahren zur Benehmensherstellung wurde auf der Bürgermeisterkonferenz am
03.11.2020 eingeleitet und auf der digitalen Kämmerertagung am 05.02.2021
fortgesetzt.
Gemäß § 55 Abs. 2 KrO NRW sind
Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und
Gemeinde im Rahmen der
Benehmensherstellung dem Kreistag zur Kenntnis zu geben.
2.
Gemäß §
55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ist den kreisangehörigen Gemeinden zudem vor
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher
Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
In der Sitzung des Finanzausschusses am 11.03.2021 bestand für die
Gemeinden Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme.
3.
Die
Bürgermeisterin und die Bürgermeister der Städte und der Gemeinde haben mit
Schreiben vom 16.02.2021 zur Erhebung der Kreisumlage im Haushaltsjahr 2021
Stellung genommen (siehe Anlage).
4.
Die Entscheidungen über die Haushaltssatzung,
insbesondere die Gestaltung der Hebesätze erfolgt unter Berücksichtigung der
Finanzlage der Städte und der Gemeinde im Rhein-Kreis Neuss.
Die nachfolgenden Übersichten stellen die Finanzsituation der Kommunen im
Zeitvergleich und im Hinblick auf die Ergebnisse der Auswirkungen des
Gemeindefinanzierungsgesetzes des Landes dar. Insgesamt hat sich die
finanzielle Lage der kreisangehörigen Städte und Gemeinde positiv entwickelt.
Im Einzelnen:
a)
Umlagegrundlagen
In 2021
steigen die Umlagegrundlagen um 22,6 Mio. Euro und somit um rd. 3%. Abgesehen von dem durch
Sondereinflüsse geprägten Jahr 2018 liegen die Umlagegrundlagen deutlich über
dem Vorjahr und erreichen damit einen
Höchstwert, der die gute finanzielle Ausstattung der Städte und Gemeinde
widerspiegelt.
b) Steuerkraft
Ausgehend von
2020 erhöht sich die Steuerkraft unwesentlich um 0,73 %, was einem Betrag
i.H.v. 5,35 Millionen Euro entspricht. Auch die Steuerkraft entwickelt sich
weiter positiv und bestimmt die
Ertragsstärke der Städte und Gemeinde.
c) Schlüsselzuweisungen
Nach
geringeren Erträgen aus allgemeinen Schlüsselzuweisungen in 2020 i.H.v. 8,7
Mio. Euro verdreifachen sich die Schlüsselzuweisungen in 2021 fast auf rd. 26
Mio. Euro.
Der
Rhein-Kreis Neuss erhält rd. 46,301 Mio. Euro Schlüsselzuweisungen und somit
83,48 Tsd. Euro mehr als 2020.
d) Abrechnung ELAG
Die
letztmalige Abrechnung nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz des Landes
fällt mit 19,5 Mio. Euro um fast 3 Mio. Euro geringer aus als 2020, sorgt
jedoch für eine geringere Belastung der Kommunen. Im Gegensatz dazu zahlt der
Rhein-Kreis Neuss 4,1 Mio. € an das Land.
e) Allgemeine Investitionspauchale
Die Allgemeine Investitionspauschale, die in den Vorjahren zu Gunsten anderer Zuweisungen jeweils geringere Steigerungsraten zu verzeichnen hatte, erfährt im GFG 2021 eine leicht überproportionale Erhöhung und steigt um rd. 1,27 Mio. Euro (+ 6,8%). Ihr liegt die maßgebliche Bevölkerungszahl zum 31.12.2019 zugrunde.
f)
Aufwands-/Unterhaltungspauschale (neu ab 2019)
Die
nicht umlagewirksame Aufwands-/Unterhaltungspauschale steigt mit einem Plus
von rd. 212 Tsd. Euro um
7,75 %. Der Kreis erhält keine Aufwands-/Unterhaltungspauschale und muss den
Unterhaltungsaufwand für das Anlagevermögen aus allgemeinen Finanzmitteln
realisieren.
g) Sportpauschale
Die Sportpauschale
verzeichnet im Vergleich zu 2020 (+ 3,27% zu 2019) das Doppelte an Steigerung
und zwar ein Plus von 6,94 %. Auch hier erhalten die Kreise keine Zahlungen des
Landes.
h) Schul-/Bildungspauschale
Die Schul-/Bildungspauschale erfährt eine Erhöhung um fast 7 % (2020= + 3,17%). Die an den Rhein-Kreis Neuss gezahlte Schul- und Bildungspauschale beläuft sich auf 2,9 Mio. €.
i) Hebesätze Gewerbesteuer
Hebesätze Grundsteuer B
Bei den Hebesätzen der Gewerbesteuer gibt es bis auf eine Ausnahme keinerlei Veränderung in den Jahren 2017 bis einschließlich 2021. Die Stadt Kaarst hat den Hebesatz der Gewerbesteuer ab dem Jahr 2019 um 5 Prozentpunkte gesenkt.
Die Hebesätze der Grundsteuer B bleiben in den Jahren 2019 bis 2021 außer in Grevenbroich unverändert. In Grevenbroich erfolgt für 2021 eine Anhebung um 125 Prozentpunkte.
j) HSK/HSP (Stärkungspakt)
Von den acht kreisangehörigen Städten und der Gemeinde hat eine Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, eine Kommune nimmt am Stärkungspakt teil.
k) Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage
Die
Entwicklung des Eigenkapitals belegt weiterhin die Verbesserung der
hauswirtschaftlichen Situtaion der Kommunen in den letzten Haushaltsjahren.
Lediglich die Stadt Grevenbroich verfügt über keine Ausgleichsrücklage.
Bei
der Allgemeinen Rücklage verbleibt es bis auf eine Kommune bei den Werten von
2020. Die Stadt Grevenbroich rechnet bei ihrer Haushaltsplaung 2021 mit einem
Abbau der Allgemeinen Rücklage um 26,10 Mio. €. Im Übrigen zeigt sich ein
durchaus konstantes Bild.
Da nicht alle Haushaltsdaten vorlagen, erfolgte die Aufstellung „Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage auf folgender Datenbasis:
l) Ergebnisfehlbeträge/Ergebnisüberschüsse in Mio. €
* Ohne
Jahresergebnisse Gebäudemanagement, ISN, AöR, Liegenschaften und Vermessung
Neuss, Tiefbaumanagement Neuss und Städtische Friedhofe Neuss (insgesamt + 7,72
Mio. € in 2017)
Datenbasis
siehe k)
In
der Regel führen die Planungsergebnisse im Haushaltsvollzug zu deutlich
positiveren Jahresabschlüssen. Sie spiegeln sich in der Entwicklung des
Eigenkaiptals wider.
5. Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Ertrag- und Finanzkraft der Städte und Gemeinde im Jahr 2021 weiter ansteigt. Der
Anstieg beträgt gegenüber dem schon herausragenden Jahr 2020 nochmals mehr als
3 %. Dieser Zuwachs verbleibt den Städten und der Gemeinde weitgehend. Der
Anstieg der Finanzkraft gegenüber dem
Vorjahr beträgt mehr als 22 Mio. €. Bei einem Vergleich mit dem Jahr 2015
gegenüber 2021 steigen die Umlagegrundlagen sogar um nahezu 30%. Damit ist
festzustellen, dass bereits seit Jahren weniger als 50% des Ertrages aus der
Kreisumlage im Sinne des § 56 Abs. 1 KrO zur Deckung des Aufwandes herangezogen
werden müssen. In 2021 sind dies lediglich 46,32 %. Bezogen auf die Entwicklung
der Umlagegrundlagen in 2021 im Verhältnis zur Kreisumlage ist darauf
hinzuweisen, dass der Anteil des Zuwachses an Kreisumlage zum Zuwachs der Umlagegrundlagen
im Verhältnis der in 2020 tatsächlich erhobenen Kreisumlage in Höhe von 262,6
Mio. € zum Umlageaufkommen an Kreisumlage in Höhe von 265,7 Mio.€ in 2021
lediglich rund 3,15 Mio. € ausmacht, also einen Anteil von nur 13,77% an den
gestiegenen Umlagegrundlagen hat. Andererseits verbleibt den Städten und der
Gemeinde an der gestiegenen Finanzkraft im Jahr 2021 ein Anteil von nahezu 87%.
Bei einer Abwägung des die Haushalte von Kreis und Kommunen erheblich
prägenden Sozialaufwandes ist festzustellen, dass der Kreis in 2021 an
Leistungen im Sozialbereich und unter Berücksichtigung der wesentlich von
sozialen Belangen geprägten Landschaftsumlage mehr aufzuwenden hat als die von
den Kommunen bereitzustellende Kreisumlage ausmacht. Das heißt, dass der vom
Kreis getragene Sozialhilfeaufwand, der allen Bürgerinnen und Bürgern im Kreis
zugutekommt, bereits aus dem Aufkommen an Kreisumlage – wie in den Vorjahren –
nicht in vollem Umfang gedeckt werden kann. Allein der Aufwand für den
Landschaftsverband, der in 2021 um 8,2 Mio. € zu erhöhen ist, beträgt rund
127,2 Mio. € und benötigt damit nahezu die Hälfte des von den Kommunen
aufzubringenden Kreisumlagebetrages. Es ist davon auszugehen, dass der Kreis
bei der Gestaltung des Hebesatzes der Kreisumlage auf die Belange der Städte
und Gemeinden Rücksicht genommen hat.
6. Zu
den von den Städten und der Gemeinde im Schreiben vom 16.02.2021 dargestellten
Einwendungen zur Gestaltung des Kreisumlagehebesatzes für das Jahr 2021, hat
der Rhein-Kreis Neuss mit Schreiben vom 2. März 2021 im Einzelnen und
detailliert Stellung genommen. Beide Schreiben sind der Einladung beigefügt.
Auf die Darstellung des Kreises wird hiermit Bezug genommen.
Entgegen der
Darstellung der Städte und der Gemeinde ist zu konstatieren, dass die
Haushaltsplanung 2021 sachgerecht ist und nicht von Prognoseunsicherheiten
zulasten der Kommunen ausgegangen werden kann. Die Kommunen können vielmehr
ihrer eigenen Haushaltsplanung seit Einführung NKF einen historisch niedrigen
Hebesatz für die Allgemeine Kreisumlage zugrunde legen.
Im Ergebnis
ist festzuhalten, dass nach den Beratungen des Haushaltsentwurfs in der Sitzung
des Finanzausschusses am 11.03.2021 auf der Grundlage des
Veränderungsnachweises vom 18.02.2021 wesentlichen Aspekten der von den Städten
und der Gemeinde vorgetragenen sogenannten Entlastungspotentiale Rechnung
getragen ist.
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Coronabedingte
Isolierung i.H.v. 1,7 Mio. € laut Veränderungsnachweis sowie Beschlusslage des
Finanzausschusses vom 11.03.2021
-
Reduzierung
des Ansatzes der Kosten der Unterkunft auf 68,8 Mio. € mit entsprechender
Anpassung der Bundesbeteiligung und Gemeindebeteiligung laut Satzung
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Überkompensation
des SGB XII-Aufwandes (Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld) i.H.v. 1,025 Mio. €
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Anschlussstelle
Delrath (A57) um 2,3 Mio. € sowie
-
Berücksichtigung
der Beratungsergebnisse des Finanzausschusses vom 11.03.2021 durch
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
-
Den
weiteren Vorstellungen der Städte und der Gemeinde (insbesondere Globaler
Minderaufwand) wird durch die Absicht des Kreistages Rechnung getragen, dass
vor dem Hintergrund der nicht absehbaren Entwicklung der Kommunalen Finanzen in
2022 der Hebesatz der Allgemeinen Kreisumlage 34,56 v.H. nicht überschreiten
soll.