Beschluss:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss stimmt der dargestellten Verfahrensweise zu.


Protokoll:

Kreisdirektor Brügge teilte mit, dass die Verwaltung eine Überprüfung der Mietobergrenzen durch Beauftragung eines hierauf spezialisierten Unternehmens erreichen wolle. Als Methode habe man sich für eine vollständige Neuerhebung entschieden, da eine indexbasierte Fortschreibung den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG an einen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel nicht genüge. Dies habe zum Hintergrund, dass der Rhein-Kreis Neuss über einen heterogenen Wohnungsmarkt verfüge und keine validen Zahlen ermittelt werden könnten, in welchen Bereichen es zu welchen konkreten Preissteigerungen gekommen sei.

 

Auf Nachfrage des Kreistagsabgeordneten Cöllen bestätigte Kreisdirektor Brügge, dass bei der Festlegung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels sowohl die Angebotsmieten als auch die Bestandsmieten berücksichtigt werden sollen. Wie dieser Grundsatz des BSG konkret umgesetzt wird, müsse anhand der aktuellen Rechtsprechung mit dem beauftragten Unternehmen abgesprochen werden.

 

Kreistagsabgeordneter Thiel führte aus, dass bei einer tatsächlichen Abbildung des Wohnungsmarktes berücksichtigt werden müsse, dass frei werdende Wohnungen aufgrund teils umfangreicher Sanierungsmaßnahmen anschließend nicht mehr in Höhe der Bestandsmiete als Angebotsmiete auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stünden. Letztlich würde dies einen finanziellen Mehraufwand bedeuten, welcher über die Kreisumlage mit getragen werden müsse.

 

Kreisdirektor Brügge stellte daraufhin klar, dass mit der Anpassung der Mietobergrenzen die Vorgaben des Gesetzgebers und der hierzu ergangenen Rechtsprechung eingehalten werden sollen. Die finanziellen Auswirkungen stünden dabei zunächst nicht im Vordergrund.  

 

Auf Nachfrage von Ausschussmitglied Schulz erklärte Kreisdirektor Brügge, dass die Festlegung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels wieder auf der Grundlage einer Stichtagserhebung erfolgen werde. Hierbei handele es sich um eine Vorgabe des BSG. Der Stichtag werde voraussichtlich im Jahr 2016 liegen, soweit das beauftragte Unternehmen aufgrund dessen Fachkenntnisse nicht einen anderen Stichtag vorschlage.

 

Auf Nachfrage des Kreistagsabgeordneten Bartsch führte Kreisdirektor Brügge aus, dass die in den vergangenen Sitzungen besprochenen Parameter (Verhältnis von Bestandsmieten zu Angebotsmieten sowie Clusterbildung) beibehalten werden sollen. Eine Zusage könne jedoch nicht erteilt werden, da die Verwaltung sich diesbezüglich zunächst mit dem zu beauftragenden Gutachterbüro fachlich austauschen wolle. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Vergabeverfahrens dürften die Namen der Unternehmen nicht in der Sitzung genannt werden.

 

Kreistagsabgeordneter Bartsch erkundigte sich, ob eine Anerkennung der Kosten oberhalb des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels bei öffentlich gefördertem Wohnung sowie aufgrund energetischer Sanierungsmaßnahmen möglich sei. Kreisdirektor Brügge erklärte, dass dies aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig sei.

 

Auf Nachfrage des Kreistagsabgeordneten Thiel führte Kreisdirektor Brügge aus, dass der Verwaltung die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt bekannt sei und vor diesem Hintergrund die Gründung einer eigenen Wohnungsbaugesellschaft in Erwägung gezogen habe. Im Einzelfall würden unangemessene Unterkunftskosten vorübergehend weiterhin in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt, sofern trotz Nachweis entsprechender Bemühungen des Leistungsempfängers kein angemessener Wohnraum gefunden werden könne. Allein durch die Erhöhung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels könne jedoch keine Besserung bewirkt werden, da auch in einem höheren Preissegment nicht genügend angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe.

 

Kreisdirektor Brügge teilte mit, dass nach Auskunft des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss die Unterkunftskosten derzeit bei 20,5 % der Bedarfsgemeinschaften (Anmerkung: der in der Sitzung genannte Anteil von 19,6 % wurde zwischenzeitlich vom Jobcenter korrigiert) nicht angemessen seien. Von den insgesamt rund 700 umgezogenen Bedarfsgemeinschaften im Jahr 2015 seien die Unterkunftskosten in 84 Fällen nicht angemessen gewesen. Dies entspreche einem Anteil von 0,56 % der gesamten Bedarfsgemeinschaften.

 

Kreistagsmitglied Stein-Ulrich bat um Mitteilung, in wie vielen Fällen die unangemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden und in wie vielen Fällen die Personen diese aus den Regelsätzen finanzieren müssen. Eine Abfrage der Verwaltung beim Jobcenter Rhein-Kreis Neuss hat ergeben, dass 15,2 % der Bedarfsgemeinschaften nur exakt die Mietobergrenze als Unterkunftskosten erhalten würden. In den übrigen Fällen, in denen die Unterkunftskosten oberhalb des Mietspiegels liegen, würden die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt. Eine genaue Auswertung nach Stichworten wie „Kostensenkung“ oder „Anrechnung von Nebenkostennachzahlungen“ sei nicht möglich.

 

Ausschussvorsitzender Dr. Klose erklärte, dass die Verwaltung bei der Festlegung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels die seit der Entscheidung des BSG gesammelten Erfahrungen und getroffenen Prognosen sowie die tatsächlichen Entwicklungen mit einbeziehen solle.