Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten „Pflegebedarfsplanung Rhein-Kreis Neuss“ des ALP-Institutes, Hamburg, vom Dezember 2017 zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären.

 

Auf Grundlage der vorhandenen Prognosedaten des ALP-Institutes, den Daten der WTG-Behörde zur personellen Ausstattung der im Betrieb befindlichen Pflegeeinrichtungen sowie den Daten über die derzeit vorhandenen, jedoch nicht tatsächlich dem Pflegemarkt zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Pflegeplätze im Kreisgebiet wird bis zum 31.12.2019 der Bedarf für zusätzliche, vollstationäre Pflegeplätze in den kreisangehörigen Kommunen bzw. Sozialräumen wie folgt festgestellt:

 

 

Korschenbroich

Für die Stadt Korschenbroich wird kein Bedarf ausgewiesen.

Es wird derzeit ein minimaler Platzüberhang prognostiziert. Bereits vorhandene Plätze stehen derzeit nicht für die Bedarfsdeckung zur Verfügung.

 

 

Kaarst

Die Bedarfswerte für Kaarst sind signifikant hoch, was sich mit der Auslastungsmeldung der Kaarster Einrichtungen deckt, die in den vergangen 2 Jahren fast immer nur einen oder zwei leere Plätze zum Stichtag gemeldet haben.

Für die Stadt Kaarst wird der Bedarf für die Neuplanung einer Einrichtung mit 80 vollstationären Pflegeplätzen festgestellt.

 

 

Jüchen, Rommerskirchen, Grevenbroich, Dormagen

Das südliche Kreisgebiet wird als sozialräumliche Einheit betrachtet. Prognostizierte Bedarfe und Überhänge halten sich in diesem Sozialraum bis 2022 die Waage. In den vergangenen 2 Jahren meldeten die Einrichtungen aus den genannten Kommunen zu den einzelnen Stichtagen insgesamt jeweils rund 80 freie Plätze.

Für die Kommunen Jüchen, Grevenbroich, Rommerskirchen und Dormagen wird bei Betrachtung als gemeinsamer Sozialraum kein Bedarf festgestellt.

Die Entwicklung in der Stadt Dormagen ist im Hinblick auf die Prognosedaten sowie die vorhandenen, aktuell nicht für die Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Plätze zu beobachten.

 

 

Neuss

Für die Stadt Neuss wird derzeit kein Bedarf festgestellt.

Die Entwicklung in der Stadt Neuss ist hinsichtlich der Prognosedaten, der bereits bestehenden, derzeit aber nicht für die Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Plätze und hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit von Pflegepersonal zu beobachten. Dabei sind auch die geplante Schaffung 40 zusätzlicher stationärer Pflegeplätze, für die bereits eine Bedarfsbestätigung ausgesprochen wurde, und die geplante Schaffung solitärer Kurzzeitpflegeplätze in Anbindung an 2 bestehende Einrichtungen zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Langzeitprognosen wird die seitens der Stadt Neuss vertretene Haltung begrüßt, schon jetzt das notwendige Planungsrecht für die spätere Ansiedlung einer weiteren Pflegeeinrichtung zu schaffen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands sowie der Bedarfsprognosen für Kaarst und Meerbusch wäre hier ein Standort im Neusser Norden sinnvoll.

 

 

Meerbusch

Für die Stadt Meerbusch wird derzeit kein Bedarf festgestellt.

Die Entwicklung in der Stadt Meerbusch ist im Hinblick auf die Prognosedaten sowie die vorhandenen, aktuell nicht für die Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Plätze zu beobachten.

 

 

 

Gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW ist eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die innerhalb des Rhein-Kreises Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze zur Bedarfsdeckung schaffen davon abhängig, dass auf der Grundlage dieses Beschlusses durch die Verwaltung eine Bedarfsbestätigung ausgesprochen wird.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Gutachten und diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Beschluss des Kreistages löst den Beschluss aus der Sitzung des Kreistages vom 19.12.2018, TOP 14, Vorlage 50/3012/XVI/2018, Beschlussnummer KT/20181219/Ö14 ab.

 


Protokoll:

1. stellvertretender Landrat Dr. Hans-Ulrich Klose erklärte, dass der Kreistag verpflichtet sei eine verbindliche Bedarfsplanung zu beschließen. In der vergangenen Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses sei, seiner Meinung nach, die Bedeutung dieses Beschlusses nicht richtig gewürdigt worden. Dieser Beschluss sei eine große kommunalpolitische Leistung und hätte bereits in der vergangenen Sitzung einstimmig gefasst werden können. Die Bedarfsplanung ermögliche Planungen wirklichkeitsnah vorzubereiten und den vorhandenen Bedarf zu decken. Die Idee dieser Planung sei im früheren Kreis Grevenbroich und heutigen Rhein-Kreis Neuss entstanden. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bedarfsplanung sei nun endlich im neuen Pflegegesetzt festgeschrieben. Wäre damals von der Landesregierung so verfahren worden, hätte ein Überangebot von Pflegeplätzen vermieden werden können.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig