Sitzung: 17.11.2022 Planungs-, Klimaschutz- und Umweltausschuss
Vorlage: 68/1853/XVII/2022
Beschluss:
Beschluss:
Der Planungs- Klima- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende
Beschlussfassungen:
A.
Sechste Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den
Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 214,88
Euro / Mg
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen,
-kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = m * 258,00 EUR/Mg * (z /
z0) – m * 52,00 EUR/Mg
Dabei bedeuten: G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr
erhoben) m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen
(Megagramm) z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für
Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen
Abrechnungsmonat. z0: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02),
Gewicht 100% für den Monat Juli 2022.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in
Kraft.
B.
Zweite Änderung der Entgeltordnung für die
Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1
Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021),
der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung
über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils
zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner
Sitzung am 14.12.2022 die folgende Änderung der „Entgeltordnung für die
Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1
erhält hinsichtlich der ersten beiden Entgelte folgende Fassung:
„(1) Entgelte
Anfahrtspauschale inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur
Sammlung und Beförderung von Schadstoffen 50,77 EUR/Anfahrt
Zeitzuschlag für erhöhten Zeitaufwand je
angefangene 10 Minuten 10,18 EUR/10 Min.“
Die restlichen in § 2 Abs. 1 genannten Entgelte
bleiben unverändert.
§ 2
Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum
01.01.2023 in Kraft.
Protokoll:
Vorsitzender
Herr Markert verweist auf die
ausführlichen Sitzungsunterlagen zur Thematik. Herr Wahlen erinnert in seinem Vortrag eingangs daran, dass die
kreisangehörigen Kommunen für die Einsammlung der Abfälle und den Transport zu
den Entsorgungsanlagen des Kreises zuständig seien und der Kreis anschließend
dann die weitere Entsorgung übernehme. Er informiert, dass sämtliche operativen
Leistungen weisungsgebunden durch beauftragte Dritte erbracht werden,
insbesondere die Betriebsführungen der Wertstoffsortier- und
Abfallbehandlungsanlage in Neuss-Grefrath und die Kompostierungsanlage in
Korschenbroich. Herr Wahlen betont,
dass die Gebührenkalkulation nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts zu
erfolgen habe und erklärt die einzelnen Kostenartengruppen wie die Kosten für
die Restabfallverbrennung, die Personalkosten und die Ergebnisse der Vorjahre.
So müssen Überschüsse und Defizite der Vorjahre in der Gebührenkalkulation
berücksichtigt werden. Natürlich werden aber auch die Vergütungen für Altpapier
und Metallschrotte mit eingerechnet.
Herr Wahlen stellt das Ergebnis der Gebührenkalkulation für 2023 vor:
Bioabfall- und Kleinabfallanlieferungsgebühren bleiben stabil, Rest- und
Sperrmüllgebühren steigen dafür um 2 % von 210,6 €/t auf 214,88 €/t.
Herr
Wahlen informiert, dass alle
acht kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich die Ergebnisse dieser Gebührenkalkulation
mittragen. Er weist auf den Vorschlag einer Kommune hin, die Gebühr für eine
Kleinanlieferung von 10 auf 15 € zu erhöhen, da die realen Kosten für solch
eine Anlieferung inzwischen über 25 € betragen. Es sei ebenfalls diskutiert
worden, neben Altpapier, Metallschrotten und Elektromüll zukünftig auch die
Grünabfälle kostenfrei an den beiden Kleinanlieferstellen anzunehmen. Herr Wahlen berichtet, dass den
meisten Kommunen die Steigerung auf 15 € pro Anlieferung zu hoch gewesen sei.
Gemeinsam werde aber überlegt, im nächsten Jahr die Kleinanliefergebühr dann
doch auf 15 € zu erhöhen und dafür den Grünabfall kostenfrei anzunehmen. Herr Wahlen stellt heraus, dass die
Deponiegebühren für die nicht verwertbaren mineralischen Abfallarten wie Asbest
und Mineralwolle gesenkt werden können, da der Kreis inzwischen Eigentümer der
Deponiegrundstücke sei und so diverse Kosten wie die Unternehmerzuschläge
eingespart werden können. Dagegen müsse die Gebühr für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils erhöht werden, da hier in 2023 eine vertraglich
vorgesehene Preisanpassung greife.
Herr
Küpper relativiert, dass die
Gebühr für Restabfall und Sperrmüll lediglich um ca. 4 € pro t erhöht werde,
die an die Kommunen weitergereicht werden. Die Bürger müssen natürlich zusätzlich
die Kosten für Einsammlung und Transport bezahlen, dies liege jedoch im
Verantwortungsbereich der jeweiligen Kommune. Aus der Entscheidung des
Kreistags ließe sich die tatsächliche Höhe der Gebühren für die Bürger daher
nicht unmittelbar ableiten. Herr
Wappenschmidt fragt, ob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu den
kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt worden sei. Herr Wahlen bejaht dieses. Herr
Wappenschmidt erkundigt sich des Weiteren zu unterschiedlichen Angaben in
Text und Tabelle. Herr Wahlen
erklärt die verschiedenen Berechnungsgrundlagen. Herr Wappenschmidt hofft, dass sich der Erwerb von Kompostanlage
und WSAA langfristig als positiv richtig erweise.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig