Beschluss:

Beschluss: Der Planungs- Klima- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassungen:

A.

Sechste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1. Haus- und Sperrmüll                                                                          214,88 Euro / Mg

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

                              G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 52,00 EUR/Mg

Dabei bedeuten: G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr erhoben) m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm) z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat. z0: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den Monat Juli 2022.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

B.

Zweite Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende Änderung der „Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils“ beschlossen.


§ 1

 § 2 Abs. 1 erhält hinsichtlich der ersten beiden Entgelte folgende Fassung:

„(1) Entgelte

Anfahrtspauschale inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur Sammlung und Beförderung von Schadstoffen 50,77 EUR/Anfahrt

Zeitzuschlag für erhöhten Zeitaufwand je angefangene 10 Minuten 10,18 EUR/10 Min.“

Die restlichen in § 2 Abs. 1 genannten Entgelte bleiben unverändert.


§ 2

Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.


Protokoll:

Vorsitzender Herr Markert verweist auf die ausführlichen Sitzungsunterlagen zur Thematik. Herr Wahlen erinnert in seinem Vortrag eingangs daran, dass die kreisangehörigen Kommunen für die Einsammlung der Abfälle und den Transport zu den Entsorgungsanlagen des Kreises zuständig seien und der Kreis anschließend dann die weitere Entsorgung übernehme. Er informiert, dass sämtliche operativen Leistungen weisungsgebunden durch beauftragte Dritte erbracht werden, insbesondere die Betriebsführungen der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage in Neuss-Grefrath und die Kompostierungsanlage in Korschenbroich. Herr Wahlen betont, dass die Gebührenkalkulation nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts zu erfolgen habe und erklärt die einzelnen Kostenartengruppen wie die Kosten für die Restabfallverbrennung, die Personalkosten und die Ergebnisse der Vorjahre. So müssen Überschüsse und Defizite der Vorjahre in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Natürlich werden aber auch die Vergütungen für Altpapier und Metallschrotte mit eingerechnet. Herr Wahlen stellt das Ergebnis der Gebührenkalkulation für 2023 vor: Bioabfall- und Kleinabfallanlieferungsgebühren bleiben stabil, Rest- und Sperrmüllgebühren steigen dafür um 2 % von 210,6 €/t auf 214,88 €/t.  

Herr Wahlen informiert, dass alle acht kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich die Ergebnisse dieser Gebührenkalkulation mittragen. Er weist auf den Vorschlag einer Kommune hin, die Gebühr für eine Kleinanlieferung von 10 auf 15 € zu erhöhen, da die realen Kosten für solch eine Anlieferung inzwischen über 25 € betragen. Es sei ebenfalls diskutiert worden, neben Altpapier, Metallschrotten und Elektromüll zukünftig auch die Grünabfälle kostenfrei an den beiden Kleinanlieferstellen anzunehmen. Herr Wahlen berichtet, dass den meisten Kommunen die Steigerung auf 15 € pro Anlieferung zu hoch gewesen sei. Gemeinsam werde aber überlegt, im nächsten Jahr die Kleinanliefergebühr dann doch auf 15 € zu erhöhen und dafür den Grünabfall kostenfrei anzunehmen. Herr Wahlen stellt heraus, dass die Deponiegebühren für die nicht verwertbaren mineralischen Abfallarten wie Asbest und Mineralwolle gesenkt werden können, da der Kreis inzwischen Eigentümer der Deponiegrundstücke sei und so diverse Kosten wie die Unternehmerzuschläge eingespart werden können. Dagegen müsse die Gebühr für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils erhöht werden, da hier in 2023 eine vertraglich vorgesehene Preisanpassung greife.

Herr Küpper relativiert, dass die Gebühr für Restabfall und Sperrmüll lediglich um ca. 4 € pro t erhöht werde, die an die Kommunen weitergereicht werden. Die Bürger müssen natürlich zusätzlich die Kosten für Einsammlung und Transport bezahlen, dies liege jedoch im Verantwortungsbereich der jeweiligen Kommune. Aus der Entscheidung des Kreistags ließe sich die tatsächliche Höhe der Gebühren für die Bürger daher nicht unmittelbar ableiten. Herr Wappenschmidt fragt, ob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu den kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt worden sei. Herr Wahlen bejaht dieses. Herr Wappenschmidt erkundigt sich des Weiteren zu unterschiedlichen Angaben in Text und Tabelle. Herr Wahlen erklärt die verschiedenen Berechnungsgrundlagen. Herr Wappenschmidt hofft, dass sich der Erwerb von Kompostanlage und WSAA langfristig als positiv richtig erweise.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig