Sitzung: 14.12.2022 Kreistag
Vorlage: 68/2001/XVII/2022
Beschluss:
Der
Kreistag beschließt folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den
Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen und
folgende Änderung der Entgeltordnung für das Gewerbeschadstoffmobil:
A.
Sechste Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 214,88 Euro / Mg
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier,
-pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 52,00 EUR/Mg
Dabei bedeuten:
G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr erhoben)
m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen
(Megagramm)
z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für
Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen
Abrechnungsmonat.
z0: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02),
Gewicht 100% für den Monat Juli 2022.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
B.
Zweite Änderung der Entgeltordnung
für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises
Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der
Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende
Änderung der „Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils“
beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 erhält hinsichtlich der ersten beiden Entgelte folgende
Fassung:
„(1) Entgelte
Anfahrtspauschale
inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur Sammlung und Beförderung von Schadstoffen |
50,77 |
EUR/Anfahrt |
|
Zeitzuschlag
für erhöhten Zeitaufwand je angefangene 10 Minuten |
10,18 |
EUR/10 Min.“ |
Die restlichen in § 2 Abs. 1 genannten Entgelte bleiben unverändert.
§ 2
Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig