Sitzung: 26.10.2023 Planungs-, Klimaschutz- und Umweltausschuss
Vorlage: 68/3244/XVII/2023
Beschluss:
Der Planungs-, Klimaschutz- und
Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen:
Achte Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 13.12.2023 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs.
1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 234,61 Euro / Mg
§ 2 Abs.
2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier,
-pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 102,77 EUR/Mg
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2
erhält folgende Fassung:
(3) Die Gebühr nach § 1 Nr. 2 (Kleinanlieferungen) beträgt 12,00 Euro
je Anlieferung. Davon abweichend werden Kleinanlieferungen, die ausschließlich
Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen, Papier, Pappe, Kartonagen, Grünabfälle
und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.
§ 2 Abs. 4 Nrn. 1-3 erhalten folgende
Fassung:
1. Asbesthaltige Abfälle 108,20
Euro / Mg
2. Mineralische Dämmstoffe 225,71
Euro / Mg
3. Sonstige Deponieabfälle 44,62
Euro / Mg
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Protokoll:
Herr Küpper stellt
zunächst Herrn Andreas Böhm vor, den neuen Leiter der Abteilung „Kreislauf- und
Entsorgungswirtschaft“. Er informiert über die Einführung der bundesweiten CO2-Umlage.
Erstmalig in 2024 werden für die Freisetzung von CO2 in
Müllverbrennungsanlagen Kosten fällig, zunächst 40 € pro t CO2. Herr Küpper betont, dass diese Kosten natürlich
Einfluss auf die Abfallgebühren haben, und zwar nicht unwesentlich. So steige
durch diese Umlage die Restmüll- und Sperrmüllgebühr um 9,2 %. Herr Küpper hebt
hervor, dass die Abfallgebühren ohne diese Zusatzkosten eigentlich um
0,5 % gesunken wären.
Er informiert über eine geplante Änderung bei den
Kleinanlieferungen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Politik soll ab 2024
die Gebühr auf 12 € pro Anlieferung erhöht werden. Im Gegenzug werde dann die
Kleinanlieferung von Grünabfällen kostenlos sein. Herr Küpper betont,
dass der Arbeitskreis Abfall, in dem alle kreisangehörigen Kommunen
zusammenarbeiten, keine Bedenken erhoben habe.
Herr
Wappenschmidt hält die
Änderung bei den Kleinanlieferungen für sinnvoll und merkt an, dass durch die
Einführung einer neuen bundesweiten Umlageregelung keine Gebührenstabilität auf
kommunaler Ebene geschaffen werden könne.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.