Beschluss:

 

Der Planungs-, Klimaschutz- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen:

 

Achte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 13.12.2023 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.

 

§ 1

§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.    Haus- und Sperrmüll                                                     234,61 Euro / Mg

 

§ 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

 

G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 102,77 EUR/Mg

 

§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(3) Die Gebühr nach § 1 Nr. 2 (Kleinanlieferungen) beträgt 12,00 Euro je Anlieferung. Davon abweichend werden Kleinanlieferungen, die ausschließlich Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen, Papier, Pappe, Kartonagen, Grünabfälle und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.

§ 2 Abs. 4 Nrn. 1-3 erhalten folgende Fassung:

1.    Asbesthaltige Abfälle                                                    108,20 Euro / Mg

2.    Mineralische Dämmstoffe                                               225,71 Euro / Mg

3.    Sonstige Deponieabfälle                                                  44,62 Euro / Mg

 

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

 


Protokoll:

Herr Küpper stellt zunächst Herrn Andreas Böhm vor, den neuen Leiter der Abteilung „Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft“. Er informiert über die Einführung der bundesweiten CO2-Umlage. Erstmalig in 2024 werden für die Freisetzung von CO2 in Müllverbrennungsanlagen Kosten fällig, zunächst 40 € pro t CO2. Herr Küpper betont, dass diese Kosten natürlich Einfluss auf die Abfallgebühren haben, und zwar nicht unwesentlich. So steige durch diese Umlage die Restmüll- und Sperrmüllgebühr um 9,2 %. Herr Küpper hebt hervor, dass die Abfallgebühren ohne diese Zusatzkosten eigentlich um 0,5 % gesunken wären.

Er informiert über eine geplante Änderung bei den Kleinanlieferungen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Politik soll ab 2024 die Gebühr auf 12 € pro Anlieferung erhöht werden. Im Gegenzug werde dann die Kleinanlieferung von Grünabfällen kostenlos sein. Herr Küpper betont, dass der Arbeitskreis Abfall, in dem alle kreisangehörigen Kommunen zusammenarbeiten, keine Bedenken erhoben habe.

Herr Wappenschmidt hält die Änderung bei den Kleinanlieferungen für sinnvoll und merkt an, dass durch die Einführung einer neuen bundesweiten Umlageregelung keine Gebührenstabilität auf kommunaler Ebene geschaffen werden könne.

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen.