Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Soziales und Wohnen wie folgt:

 

1. Für die sechs (unveränderten) Vergleichsräume werden die angemessenen Mietobergrenzen der Nettokaltmiete wie folgt festgelegt:

 

 

Vergleichsraum

1

Person

2 Personen

3

Personen

 4                                

Personen

5

Personen

50 m²

65 m²

80 m²

95 m²

110 m²

1

Meerbusch

470 €

600 €

750 €

950 €

1100 €

2

Neuss

450 €

540 €

660 €

820 €

1000 €

3

Kaarst

450 €

560 €

700 €

800 €

950 €

4

Dormagen

420 €

550 €

650 €

800 €

960 €

5

Grevenbroich/

Rommerskirchen

400 €

490 €

590 €

720 €

920 €

6

Korschenbroich/

Jüchen

400 €

490 €

590 €

760 €

900 €

 

 

2. Die Angemessenheitsgrenze der kalten Betriebskosten orientieren sich an den von empirica ermittelten kommunenscharfen Werten zuzüglich eines Aufschlages von 30% und werden damit wie folgt festgelegt:

 

Vergleichsraum

Median zzgl. 30%

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

1

Meerbusch

2,50 €

125,00 €

162,50 €

200,00 €

237,50 €

275,00 €

2

Neuss

2,56 €

128,00 €

166,40 €

204,80 €

243,20 €

281,60 €

3

Kaarst

2,17 €

108,50 €

141,05 €

173,60 €

206,15 €

238,70 €

4

Dormagen

2,34 €

117,00 €

152,10 €

187,20 €

222,30 €

257,40 €

5

Grevenbroich/

Rommerskirchen

2,20 €

110,00 €

143,00 €

176,00 €

209,00 €

242,00 €

6

Korschenbroich/

Jüchen

2,07 €

103,50 €

134,55 €

165,60 €

196,65 €

227,70 €

 

3. Als warme Betriebskosten werden weiterhin die einschlägigen Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels - in der aktuellen Fassung - angewandt. Dabei wird der jeweils einschlägige Verbrauchswert unter „zu hoch“ als Nichtprüfungsgrenze angesetzt.

 

4. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.


Protokoll:

Ausschussvorsitzende Reinold verwies auf die Vorlage der Verwaltung und wies darauf hin, dass der finale Bericht von empirica zur Verfügung gestellt werden sollte, dies allerdings zeitlich nicht möglich gewesen sei. Der finale Bericht werde für die Sitzung des Kreistages am 13.12.2023 bereitgestellt.

Ausschussmitglied Bartsch merkte an, dass der fehlende finale Bericht die Beschlussfassung erschwere und schlug vor, die Zustimmung der Vorlage in den Kreisausschuss zu verschieben. Weiterhin erfragte Ausschussmitglied Bartsch, wie sich die Erstattung der CO2-Steuer über die Heizkostenabrechnung von den Vermieterinnen und Vermieter an die Mieterinnen und Mieter im SGB II-Bezug gestalte.

Kreisdirektor Brügge bedauerte, dass der finale Bericht nicht für die Sitzung des Ausschusses für Soziales und Wohnen fertiggestellt werden konnte, wies aber darauf hin, dass lediglich redaktionelle Änderungen an dem finalen Bericht vorgenommen werden müssten und somit keine inhaltlichen Änderungen folgen würden.  Weiterhin erläuterte Kreisdirektor Brügge, dass normalerweise nicht im Kreisausschuss über diesen Tagesordnungspunkt berichtet werde, sondern direkt im Kreistag.

Ausschussmitglied Bartsch erklärte sich mit der Behandlung des Themas im Kreistag einverstanden.

Herr Paetau erklärte, dass bei den Heizkosten sowohl im SGB II als auch im SGB XII auf den Verbrauch abgestellt werde und nicht wie vermutlich bei der Erstattung der CO2-Steuer konkrete Angemessenheitswerte in Euro greifen würden.

Kreisdirektor Brügge ergänzte, dass die verwaltungstechnische Abwicklung der Erstattung der CO2-Steuer im Nachgang mit dem Jobcenter erörtert und zur Niederschrift beigefügt werde.

Nachtrag:

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vom 5. Dezember 2022 regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieterinnen und Vermietern und Mieterinnen und Mietern entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Hiernach wird in Deutschland auf fossile Brennstoffe und Kraftstoffe ein CO2-Preis erhoben, also u.a. auf Heizöl, Erdgas, Benzin, Diesel und Kohle. Hingegen fallen beispielsweise Pellets oder Holzkohle nicht darunter.

Ein Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Festlegung der Angemessenheits- bzw. Nichtprüfungsgrenzen der Heizkosten für Leistungsbezieher besteht seitens des Rhein-Kreises Neuss indes nicht: Die bisherige und weiterhin vorgesehene Regelung, wonach sich die Angemessenheit der Heizkosten am bisherigen Verbrauch orientiert, erfüllt an dieser Stelle ihren Zweck, indem sie die Frage der Angemessenheit gerade von der Preisentwicklung abkoppelt. Dies entspricht der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 21.01.2022 vorgegebenen Vorgehensweise. Die aufgrund der CO2-Preisentwicklung steigenden Kosten wirken sich demnach nicht negativ auf die Leistungsbeziehenden aus, solange sich die Verbrauchswerte innerhalb der Nichtprüfungsgrenze bewegen.

 

Gleiches gilt bei Leistungsbeziehenden, die die Versorgung mit Brennstoff fürs Heizen selbst besorgen, indem sie beispielsweise das Heizöl selbst bezahlen oder einen eigenen Gasvertrag haben. Diese Leistungsbeziehenden müssen lediglich den zu erstattenden Anteil selbst von den Vermieterinnen und Vermietern einfordern. Diesen Personen kommt eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger im Hinblick auf Höhe und Umfang des Erstattungsanspruchs zu.