Beschluss:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Soziales und Wohnen, gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW die Verbindliche Pflegebedarfsplanung für das Jahr 2024 vorzunehmen.

 

Auf Grundlage

 

·         der aktuellen Daten von IT.NRW,

·         der aktuellen Prognosedaten des ALP-Institutes,

·         der Daten der WTG-Behörde zur personellen Ausstattung der im Betrieb befindlichen Pflegeeinrichtungen sowie

·         der Daten über die derzeit vorhandenen, jedoch nicht tatsächlich dem Pflegemarkt zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Pflegeplätze im Kreisgebiet,

 

wird der Bedarf für zusätzliche, vollstationäre Pflegeplätze in den kreisangehörigen Kommunen bzw. Sozialräumen anhand des von ALP zur Verfügung gestellten Basis-Szenarios wie folgt festgestellt:

 

Dormagen

Für die Stadt Dormagen wird auf Grundlage der Prognosedaten kein Bedarf an zusätzlichen Pflegeplätzen festgestellt.

 

Kaarst

Für die Stadt Kaarst wird auf Grundlage der Prognosedaten ein Bedarf von 80 vollstationären Pflegeplätzen mit einem gerontopsychiatrischen Schwerpunkt festgestellt.

 

Korschenbroich

Für die Stadt Korschenbroich wird kein Bedarf ausgewiesen.

 

Jüchen, Rommerskirchen, Grevenbroich,

Für die Kommunen Jüchen, Grevenbroich und Rommerskirchen wird bei Betrachtung als gemeinsamer Sozialraum kein Bedarf festgestellt.

 

Neuss

Für die Stadt Neuss wird auf Grundlage der Prognosedaten derzeit kein Bedarf festgestellt.

 

Meerbusch

Für die Stadt Meerbusch wird derzeit kein Bedarf festgestellt.

 

Rhein-Kreis Neuss

Für den Rhein-Kreis Neuss wird derzeit insgesamt ein Bedarf von 80 vollstationären Pflegeplätzen in Kaarst festgestellt.

 

Gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW ist eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die innerhalb des Rhein-Kreises Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze zur Bedarfsdeckung schaffen, davon abhängig, dass auf der Grundlage dieses Beschlusses durch die Verwaltung eine Bedarfsbestätigung ausgesprochen wird.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig