Beschluss:

1.             

Die dem Kreistag nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vorzulegende Übersicht über die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2024 wird bei einer Gegenstimme (AfD) zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreistag wird empfohlen.

 

 

2.             

Dem Kreistag wird empfohlen, gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW über die Festlegung der Art, des Umfanges und der Dauer der übertragenen Ermächtigungen folgenden Beschluss zu fassen:

 

„Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. In begründeten Einzelfällen kann der Kämmerer eine Weiterübertragung zulassen, ausnahmsweise auch über mehrere Jahre, wenn die damit verbundene Aufgabenbewältigung dies aufgrund von Komplexität und Opportunität erfordert.

[…]

Über die Bildung einer Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer am Jahresende auf Antrag.

Der Kämmerer informiert über die zum Jahreswechsel vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen jeweils in der Märzsitzung des Finanzausschusses und legt dabei Umfang und Entwicklung der Ermächtigungsübertragungen ausführlich dar.“

 


Protokoll:

Der Landrat informiert, dass sich die Ermächtigungsübertragungen positiv auf das jeweilige Jahresergebnis auswirken. Unabhängig davon, ob die Mittel nicht verausgabt werden oder als Ermächtigungsübertragung in das nächste Jahr übertragen werden und dann zur Reduzierung des über die Kreisumlage zu deckenden Bedarfs herangezogen werden.

Das Thema Ermächtigungsübertragungen soll im Finanzausschuss im September erneut aufgerufen und diskutiert werden.