Beschluss:

1)  Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschloss einstimmig, folgende
Finanzierungsaufgaben auf den Zweckverband VRR zu übertragen (gem. Beschluss zur Änderung der Zweckverbandssatzung, ZV-Drucksache R/VII/2009/0362, Anlage):

 

a)     Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste in Zusammenhang mit der Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste nach dem Personenbeförderungsgesetz auf der Basis von Artikel 8 Absatz 2 (Bestandsbetrauungen) bzw. Artikel 3 und 5 (Neuvergaben) VO (EG) Nr. 1370/2007 und der sonstigen europarechtlichen Vorschriften. Es gilt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.

b)     Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von Infrastrukturbetreibern im Zusammenhang mit dem Bau und der Vorhaltung von ÖPNV-bedingter Infrastruktur auf der Basis von Artikel 9 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit den europarechtlichen Vorschriften. Es gilt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.

c)      Anpassung und Fortschreibung der VRR-Finanzierungsrichtlinie sowie sonstiger in Zusammenhang mit Buchstaben a) und b) erforderlichen Richtlinien.

d)     Erlass allgemeiner Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Buchstabe l VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Artikel 3 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung des VRR-Gemeinschaftstarifs als Höchsttarif für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) sowie von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) VO (EG) 1370/2007.

e)     Bekanntmachung des Gesamtberichts nach Artikel 7 Absatz 1 VO (EG) 1370/2007 im Rahmen der o.g. Zuständigkeit.

 

2) Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschloss einstimmig, folgende Aufgaben auf den Zweckverband VRR zu übertragen (gem. Beschluss zur Änderung der Zweckverbandssatzung, ZV-Drucksache R/VII/2009/0362):

a)     die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW. Es gilt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.

b)     Anpassung der in Zusammenhang mit Buchstaben a) erforderlichen Förderrichtlinien.

 

3) Eine Änderung der Beschlussfassung zur Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziffer 2 hat keine Auswirkungen auf die Beschlussfassung zur Finanzierungsübertragung auf den VRR gemäß Ziffer 1.

 

4) Die Beschlüsse zu Ziffer 1 (Finanzierungsübertragung) und zu Ziffer 2 (Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW) sind jeweils bis zum 31.12.2012 befristet und gelten danach, unter Beachtung der Kündigungsmöglichkeiten der Zweckverbandssatzung, weiter. Von dieser Befristung ist die notwendige Zeit zur Abrechnung des letzten Abrechnungsjahres ausgenommen.

 

5) Die Vertreter/innen des Rhein-Kreises Neuss in der Zweckverbandsversammlung des VRR werden aufgefordert, sich in den Gremien des VRR dafür einzusetzen, dass die Abschlagsregelung gemäß § 19 Absatz 5 Zweckverbandssatzung in unveränderter Form auch über das Jahr 2012 hinaus erhalten bleibt.