Protokoll:

Allgemeiner Vertreter Steinmetz wies auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.05.2012 hin. Demnach könnten die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz keine Anwendung mehr finden. Bei Entscheidungen seien nunmehr die Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen maßgebend, wodurch die Wohnflächengrenze für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten nunmehr 50qm betrage. Eine entsprechende Rundverfügung sei bereits an die kreisangehörigen Kommunen und das Jobcenter versandt worden. Die Wohnflächengrenzen seien für alle Haushaltsgrößen um 5qm erhöht und die Mietobergrenzen angepasst worden. Die Umsetzung der Vorgaben aus dem aktuellen Urteil erfolge ab 01.06.2012. In der Konsequenz der Anerkennung der Wohnraumquadratmeter müsse im laufenden Haushaltsjahr mit einer Überschreitung des Ansatzes in Höhe von 1,5 bis 2 Mio. € gerechnet werden, obwohl die Zahl der Bedarfsgemeinschaften weiter habe gesenkt werden können.

 

Kreistagsmitglied Thiel erklärte, diese Entwicklung sei lange absehbar gewesen. In anderen Bundesländern seien höhere Quadratmeterwerte bereits anerkannt.

 

Ausschussmitglied Stein-Ulrich wies darauf hin, dass das BSG ein Urteil aus dem Jahr 2009 bestätigt habe und fragte an, ob Betroffene auf dieser Grundlage auch rückwirkend Ansprüche geltend machen könnten.

 

Allgemeiner Vertreter Steinmetz führte aus, dass auch bis zum 31.05.2012 nach der geltenden Rechtslage agiert worden sei. Die Konsequenzen aus dem Urteil bezüglich einer möglichen Rückwirksamkeit wolle das MAIS erst dann ziehen, wenn die Urteilsbegründung vorliege und ausgewertet sei.