Protokoll:

Frau Arndt bat um Information darüber, ob durch die Rücknahme der Ausweisung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches Bataverstraße im Bereich einer Darstellung des Entwicklungszieles 6 nach dem Landschaftsplan I automatisch eine entsprechende Anpassung des Landschaftsplanes erfolge, oder ob ein förmliches Änderungsverfahren erforderlich sei.

 

Hierzu wurde eine Beantwortung in der Niederschrift zugesagt.

 

Anmerkung:

 

Der "Wegfall" des Gewerbe- und Industriebereiches (GIB) westlich der Bataverstraße im Umfang von ca. 19 ha ist Gegenstand der 80. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf. Diese Änderung befindet sich derzeit im Beteiligungsverfahren (§ 10 ROG i. V. m. § 13 Abs.1 LPlG).

Die betr. Fläche befindet sich überwiegend (ca. 75 %) außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. Nur ca. 25% der Fläche ist im Landschaftsplan I - Neuss- als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt und mit dem Entwicklungsziel 6 belegt " Erhaltung der Landschaft bis zum Eintritt der in den Bebauungsplänen vorgesehenen Nutzung".

Die Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen im südlichen Teilbereich innerhalb der Bebauungspläne Nr. 392 und Nr. 452. Beide Bebauungspläne setzten dort Vorhalteflächen für Ausgleichsmaßnahmen aus den Gewerbegebieten fest und übernehmen nachrichtlich die LSG-Festsetzung des Landschaftsplanes. Damit steht die Bauleitplanung im Einklang mit den Vorgaben des Landschaftsplanes und realisiert über die Ausgleichsmaßnahmen den Schutzzweck zum Landschaftsschutzgebiet. Eine Änderung des Landschaftsplanes ist insofern nicht erforderlich, die LSG Festsetzung als auch die Darstellung des Entwicklungszieles sollte unverändert bestehen bleiben.

 

Unter Verweis auf eine Ausschussvorlage der Stadt Neuss bat Frau Arndt um Mitteilung, ob dem Rhein-Kreis Neuss das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 162/2 der Stadt Neuss bekannt sei. Hier sei eine Kindertagesstätte im Landschaftsschutzgebiet vorgesehen. Sie fragte weiterhin an, ob der Standort sei mit dem Rhein-Kreis Neuss besprochen worden sei. Die Planung sei bereits öffentlich ausgelegt worden.

 

Zu dieser Anfrage wurde ebenfalls eine Prüfung und Beantwortung in der Niederschrift zugesagt.

 

Anmerkung:

 

Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 162/2 der Stadt Neuss war dem zuständigen Amt der Kreisverwaltung bislang nicht bekannt. Der Rhein-Kreis Neuss wurde noch nicht als Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren beteiligt. Der Standort der geplanten Kindertagesstätte wurde nicht mit der Kreisplanung abgestimmt. Er liegt im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Neuss aus dem Jahr 1971 (Landschaftsschutzverordnung). Zur Realisierung der geplanten Kindertagesstätte über die Bauleitplanung ist ein formeller Antrag der Stadt Neuss auf Aufhebung bzw. Anpassung der Landschaftsschutzverordnung auf dem Dienstweg über den Rhein-Kreis Neuss an die Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich.