Sachverhalt:
Gem. § 41 Abs. 5 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW) i.V.m. § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss können zu Mitgliedern der Ausschüsse neben Kreistagsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger aus den kreisangehörigen Gemeinden bestellt werden. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden zu verpflichten.
Folgende Verpflichtungsformel, zu der die Mitglieder des Ausschusses durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis bekunden, wird empfohlen:
„Ich verpflichte
mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das
Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine
Pflichten zum Wohle des Rhein-Kreises Neuss erfüllen werde. (So wahr mir Gott
helfe).“
Digitalisierungs-TÜV
( ) Digitalisierungspotential vorhanden.
( ) Digitalisierungspotential
muss geprüft werden.
( X ) Kein Digitalisierungspotential (derzeit) erkennbar.