Sachverhalt:
Einleitung:
Im Folgenden
werden die wesentlichsten sozialen Transferleistungen des Rhein-Kreises Neuss
dargestellt. Es wird verdeutlicht, unter welchen Risiken die Etatplanung für
das kommende Jahr steht.
Der Rhein-Kreis
Neuss ist kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während der
Bund die Regelleistungen zu tragen hat, finanziert der Rhein-Kreis Neuss als
kommunaler Träger die Kosten der Unterkunft, welche in etwa die Hälfte der
Gesamtleistungen betragen. Regelmäßig informiert die Verwaltung im
Kreisausschuss des Kreistages über die Kostenentwicklung. Im Haushaltsjahr 2021
wurden hierfür einschließlich einmaliger und sonstiger Leistungen sowie
flüchtlingsbedingter Mehraufwand 78,452 Mio. € verausgabt. Der
flüchtlingsbedingte Mehraufwand wird in 2021 letztmalig gesondert erstattet,
kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Die Höhe
der Ausgaben wird nach einer dreimonatigen Wartezeit seitens der Bundesagentur
für Arbeit bekanntgegeben.
Dieser Sozialleistungsbereich umfasst
insbesondere die Hilfen:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Eingliederungshilfe,
- Krankenhilfe,
- Hilfe zur Pflege – einschließlich Pflegewohngeld.
Das Finanzvolumen dieser Leistungen betrug
im Jahr 2021 rund 86,960 Mio. €.
I.) SGB II
Im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ist der Rhein-Kreis Neuss als kommunaler Träger neben den
flankierenden Leistungen nach § 16a SGB II für Leistungen nach §§ 22 und 24
Abs. 3 SGB II zuständig, d. h. für
- Kosten der Unterkunft und Heizung
- Sonstige Kosten der Unterkunft (Darlehensweise Übernahme der
Mietschulden, Umzugskosten)
- Erstausstattungen für Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung
bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete
von therapeutischen Geräten
Außerdem ist der Rhein-Kreis Neuss nach §
28 SGB II auch zuständig für die Bedarfe der Bildung und Teilhabe. Hierzu
gehören:
- Schulausflüge / Mehrtägige Klassenfahrten
- Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Lernförderung
- Mittagsverpflegung
- Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Zum 01.04.2022 wurde die Leistungsform auf
Geldleistungen umgestellt.
Vom Bund erhält der Rhein-Kreis Neuss eine
Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Die Beteiligung des Bundes, an den KdU, betrug
im Jahr 2021 53,8 %. Nach derzeitigem Stand wird die Beteiligung des Bundes auf
62,8 % angehoben, eine gesonderte Erstattung der FlüKdU entfällt.
Die
Kosten der Unterkunft (ohne Fluchtmigration) haben sich seit 2017
folgendermaßen entwickelt:
1) vorläufiges Ergebnis, da die Höhe der FlüKdU nach
dreimonatiger Wartezeit bekanntgegeben wird
Bei der Planung
des Haushaltes 2022 haben folgende Punkte Einfluss genommen:
Wohngeldersparnis: Seitens des
Landes erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Erstattung aufgrund der Landesersparnis
bei den Wohngeldausgaben.
Die Berechnung der
Wohngelderstattung basiert auf verschiedenen Berechnungsgrößen, wie z. B. die
-
Ersparnis aus der Wohngeldentlastung
gesamt NRW
-
Entlastungsbetrag gem. Anlage A AG-SGB
II
-
KdU der Kreise und kreisfreien Städte
-
Bundesbeteiligung an den KdU
-
Summe der zur Entlastung der Kreise
und kreisfreien Städte benötigten Zuweisungen
Bundesbeteiligung: Für die
vorstehende Darstellung wird lediglich der Anteil der Bundesbeteiligung
ausgewiesen, welcher nicht im Zusammenhang mit Bildung und Teilhabe steht. Nach
den oben stehenden Werten richtet sich die Kostenbeteiligung der Städte und der
Gemeinde Rommerskirchen gemäß der Beteiligungssatzung SGB II.
Die
Ansätze für die KdU wurden aufgrund der - für das Jahr 2022 - zu erwartenden
Werte errechnet. Bei der Berechnung wurde der Landesorientierungswert
(+ 2 % p. a.) und die durchschnittlichen Steigerungen für die Jahre
2021 und 2022 im Rhein-Kreis Neuss bedacht. Diese lagen bei 1,08 % von 2018 auf
2019 und 1,92 % von 2019 auf 2020, insgesamt 3 %. Da die Kostensteigerung im
Rhein-Kreis Neuss unterhalb des Landesorientierungswertes (2 % + 2 %
= 4 %) lag, wurden 3 % als Grundlage für die Berechnung gewählt.
Darüber hinaus
wurden Kostensteigerungen, aufgrund der zum 01.02.2022 angepassten Mietobergrenzen (vom Kreistag im Dezember 2021
beschlossen) und den steigenden Energiekosten, einkalkuliert. Bei den
Mietobergrenzen wurden die Erhöhungen je Wohnungsgröße entsprechend dem Anteil
der Bedarfsgemeinschaften gewichtet. Bei den steigenden Energiekosten wurde
eine Pauschale für jede Bedarfsgemeinschaft je Monat berücksichtigt.
Der Bund erhöht
die Bundesbeteiligung gem. § 46 Abs. 7 SGB II ab 2022 auf 35,2 %.
Die Anzahl aller
Bedarfsgemeinschaften (BG) ist im Bereich des SGB II von 2017 bis 2019
kontinuierlich gesunken. Aufgrund der - durch die Bundesregierung erlassenen -
Einschränkungen während der pandemischen Lage, sind die Bedarfsgemeinschaften
seit 2020 angestiegen.
1) Datenbestand: September 2021
Berechnung der KdU inkl. Flü BG für 2022
Zu erwartender
Mehraufwand in Folge der erhöhten Mietobergrenzen: 1,2 Mio. € und der
steigenden Energiekosten: 1,8 Mio. € ergibt einen Planansatz i. H. v. 82,1
Mio. € für 2022.
II.) SGB XII
1.)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel SGB XII
Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das Renteneintrittsalter
erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für
diesen Personenkreis sind im 4. Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen
in diesem Bereich sind Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und
ergänzende Darlehen.
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen ist per Delegationssatzung auf die
kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.
Der Personenkreis in Einrichtungen wird von
der Produktgruppe 50.2 „Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss
betreut.
Ab dem Jahr 2014
werden die Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
durch den Bund in voller Höhe übernommen. Mögliche Mehraufwendungen werden
durch Mehrerträge ausgeglichen.
Ein Vergleich der ausbezahlten Leistungen von 2018 – 2021 stellt sich wie folgt dar:
2.) Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
Hilfe zum
Lebensunterhalt erhalten Personen die das Renteneintrittsalter noch nicht
erreicht haben und länger als 6 Monate – aber nicht auf Dauer – voll
erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für diesen Personenkreis sind im 3.
Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen in diesem Bereich sind
Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und ergänzende Darlehen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist
per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde
Rommerskirchen übertragen.
Der
Personenkreis in Einrichtungen wird von
der Produktgruppe 50.2 „Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss
betreut.
Diese Aufwendungen werden nicht vom Bund
erstattet.
3.)
Eingliederungshilfe
Personen die
durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft
teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen
Behinderung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe, wenn und solange
Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Als
Eingliederungshilfe kann z.B. gewährt werden:
-
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
-
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
-
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Die Stadt Neuss
ist bei Eingliederungshilfe für deren Bereich zuständig. Für die anderen
kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen erfolgt die Bearbeitung
beim Kreissozialamt.
Die Aufwendungen
haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
4.) Krankenhilfe
Die
Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen des SGB XII, die nicht versichert sind,
wird gem. § 264 SGB V von den Krankenkassen übernommen. Die Aufwendungen, die
den Krankenkassen durch die Übernahme entstehen, werden ihnen von den für die
Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe vierteljährlich erstattet. Der Hauptanteil wird hierbei mit der AOK
Rheinland, Barmer GEK und der Techniker Krankenkasse abgerechnet.
Die Abrechnungen
variieren sehr stark, da sie von dem Gesundheitszustand der einzelnen
Hilfeempfänger abhängig sind.
Die Aufwendungen haben sich in den vergangen Jahren wie folgt entwickelt:
5.) Hilfe zur
Pflege / Pflegewohngeld
Die Hilfe zur
Pflege außerhalb von Einrichtungen (häusliche Pflege) ist per
Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde
Rommerskirchen übertragen.
Im Falle der
häuslichen Pflege erhalten die Pflegebedürftigen ein Pflegegeld. Die Höhe
bestimmt sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Daneben werden
individuell auch Leistungen in Form von angemessenen Aufwendungen der
Pflegeperson, angemessene Beihilfen, Aufwendungen für die Beiträge der
Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung u. ä. gewährt.
Der Bereich der
Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen wird im Kreissozialamt bearbeitet.
Neben der Hilfe zur Pflege wird für diesen Personenkreis auch das Pflegewohngeld bewilligt. Mit dem Pflegewohngeld werden die
Investitionskosten der Einrichtungen finanziert. Beide Positionen bilden den
größten Ausgabenblock im Bereich der Heimpflege.
Die
Aufwendungen haben sich im Bereich der Hilfe zur Pflege und des
Pflegewohngeldes wie folgt entwickelt:
Die
Aufwendungen im Bereich der Kurzzeitpflege sowie der Tagespflege haben sich wie
folgt entwickelt: