Sachverhalt:
Gemäß § 78 Absatz 3 SchulG NRW sind die Landschaftsverbände Träger der Förderschulen, mit dem Förderschwerpunkt Sprache in der Sekundarstufe I. Folglich dürfen die Gemeinden, kreisfreien Städte und Kreise hinsichtlich des Förderschwerpunktes Sprache Förderschulen nur in der Primarstufe führen. Entscheidend ist dabei, dass der Förderschwerpunkt Sprache Hauptförderschwerpunkt einer Schülerin oder eines Schülers ist.
Gemäß § 20 Absatz 7 SchulG NRW können Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form geführt werden.
Der mit Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.07.2014 festgelegte Schulname
Schule am Chorbusch
Förderschule
mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und
Emotionale und soziale Entwicklung des Rhein-Kreises Neuss
- Primarstufe und Sekundarstufe I-
im integrativen Verbund
Hackhauser Str. 55, 41540 Dormagen
wird mit Änderungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 03.03.2022 der Schule am Chorbusch wie folgt festgelegt:
Schule am Chorbusch
Förderschule des Rhein-Kreises Neuss im integrativen Verbund
mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und
Emotionale und soziale Entwicklung in der Primarstufe und
mit den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung in der Sekundarstufe I
Hackhauser Str. 55, 41540 Dormagen