Sachverhalt:
Seit dem 16.03.2022 müssen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffene Einrichtungen an ihre örtlichen Gesundheitsämter melden, wenn Beschäftigte keinen Impf- beziehungsweise Genesenen-Nachweis oder kein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Bisher sind 449 Meldungen beim Kreisgesundheitsamt eingegangen. Der Großteil der Meldungen entfällt auf die folgenden Einrichtungstypen:
Einrichtungsform |
Anzahl gemeldeter Personen |
Krankenhäuser |
154 |
Voll- und
teilstationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen |
107 |
Arztpraxen |
48 |
Ambulante
Pflegedienste (inklusive Intensivpflege) |
48 |
Praxen
sonstiger humanmedizinischer Heilberufe |
28 |
Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen |
24 |
Die Meldungen seitens der Einrichtungen sind über verschiedene Wege erfolgt: Meldeportal des Landes, kreiseigenes Meldeportal, per Fax oder E-Mail.
Alle von ihren jeweiligen Einrichtungen gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden bereits angehört. Die Anhörungsfrist lief bis Ende April 2022.
Die Rückmeldungen werden aktuell noch gesichtet und verarbeitet. Anfang Mai 2022 wurden alle Arbeitgeber angeschrieben und um Stellungnahme gebeten (Frist 3 Wochen). Parallel werden vom amtsärztlichen Dienst alle seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereichten Atteste hinsichtlich einer Impfunfähigkeit gesichtet und eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen, ob das abgegebene Attest eine Impfunfähigkeit attestiert oder nicht.
Sobald die jeweiligen Rückmeldungen vorliegen, wird es zur Bescheiderteilung kommen, voraussichtlich ab 15.06.2022. Bis dahin darf das Personal unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen in den Einrichtungen weiter eingesetzt werden.
Im kommenden Ausschuss für Soziales und Wohnen wird die Kreisverwaltung erneut berichten.