Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung des Rhein-Kreises
Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege wie folgt:
Satzung
vom ……… zur Änderung der Satzung des
Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom
21.12.2021
Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), §§ 22, 23, 24, 43,
86, 87a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), und §§ 3, 5, 17, 18,
20, 21, 22, 23, 24 und 37 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) vom 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber.
2020 S. 77), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Kreistag in seiner Sitzung am ………………… die
folgende Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 beschlossen:
§ 1
Die Anlage I (Anlage I, Stundensätze für die
laufende Geldleistung an die Kindertagespflegpersonen, gültig vom 01.08.2021
bis 31.07.2022) der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 erhält folgende Fassung:
Anlage I, Stundensätze für die laufende
Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen, gültig ab 01.08.2022
§
2
Diese Satzungsänderung tritt am 01.08.2022
in Kraft.
Sachverhalt:
In der Beschlussempfehlung des
Jugendhilfeausschuss vom 18.02.2022 befand sich statt der Anlage I der Satzung
über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege eine Tabelle, die die
Berechnungsgrundlagen zur Erhöhung der Geldleistung aufzeigt. Aufgrund der unterschiedlichen Darstellung,
benötigt es zur Veröffentlichung der Satzung eine Anpassung und der Beschluss
musste durch den Jugendhilfeausschuss neu gefasst werden. In der
Beschlussempfehlung ist nun die Anlage I der Satzung hinterlegt. Inhaltlich
gibt es keine Veränderungen.
Das Land gewährt
dem Jugendamt gemäß § 24 KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in
Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für das im
gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen
Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese
Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter
Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht
für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt
wird.
Der jährliche Zuschuss gemäß Abs. 2 nach
Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2022/2023
1.129,61 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die
von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem
Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt
3.241,14 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.
Um einen Landeszuschuss zur Förderung von
Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden
Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9
KiBiz jährlich anzupassen.
Die Höhe der Anpassung der Geldleistung
hat sich zu orientieren an die
jährliche Anpassung der Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen gemäß §
37 KiBiz bzw. an der Erhöhung der Kindertagespflegepauschale des Landes.
Die Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz werden
jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen
angepasst. Die Anpassung erfolgte erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022.
Für die Anpassung veröffentlicht die
Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember, unter Berücksichtigung der
Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine
einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr
beginnende Kindergartenjahr.
Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun
Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD -
SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der
Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des
Statistischen Bundesamtes zusammen.
Die Kindpauschalen sind aktuell für das
Kindergartenjahr 2022/23 um 1,02 % angehoben worden.
Um die Vorgabe des Landes bei der
prozentualen Erhöhung zu erreichen, sind die Beträge aufzurunden.
Für die Kindertagespflege bedeutet das für
das Kindergartenjahr 2022/23 eine Anhebung der Förderleistung je nach
Qualifikation der Kindertagespflegeperson und Alter des Kindes wie im Folgenden
aufgeführt.
Die Mehraufwendungen für das HH-Jahr 2022
betragen ca. 13.000 €.
Die Kostensteigerung ist bei der Planung des
Haushaltes für das Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt worden.
Die Anlage I zur Satzung des Rhein-Kreises
Neuss vom 21.12.2021 über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist
entsprechend zu verändern.
Die geänderte Anlage I zur Satzung
des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom
21.12.2021 ist der Sitzungsvorlage
angefügt.
Der Kreisjugendhilfeausschuss hat die Änderungen in seiner Sitzung am 08.06.2022 nun erneut einstimmig beschlossen und somit dem Kreistag empfohlen, den folgenden Beschluss zu fassen: