Betreff
Einführung des Rhein-Kreis Neuss-Passes
Vorlage
50/1630/XVII/2022
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

In seiner Sitzung vom 14.09.2021 hat der Ausschuss für Soziales und Wohnen die Einführung eines sogenannten Rhein-Kreis Neuss-Passes (RKN-Pass) beschlossen.

 

Eine Vielzahl von Unternehmen bietet bereits Vergünstigungen (z.B. Rabatte) für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII an. Die Unternehmen entscheiden selbstständig, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Vergünstigungen anbieten.

 

Als Nachweis über den Sozialleistungsbezug wird bisher in der Regel der Sozialleistungsbescheid vorgelegt. Mit der Einführung des Rhein-Kreis Neuss-Passes kann der Sozialleistungsbezug unkompliziert und stigmatisierungsärmer mittels Vorlage des Passes nachgewiesen werden. Die Leistungsberechtigten müssen nicht mehr ihren Leistungsbescheid vorzeigen, um Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Die Vorlage eines Passes ist wesentlich unauffälliger und somit weniger stigmatisierend.

 

Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII, die im Rhein-Kreis Neuss leben, haben einen Anspruch auf Erhalt des Passes. Um den Zugang möglichst barrierefrei zu gestalten, ist keine komplizierte Antragstellung erforderlich.

 

Der Rhein-Kreis Neuss-Pass ist von den Leistungsbehörden mit den persönlichen Angaben zum Leistungsberechtigten auszufüllen: Name des / der Leistungsberechtigten, Leistungsbezug (SGB II oder SGB XII), Geburtsdatum sowie Gültigkeit. Jede/r Leistungsberechtigte erhält einen eigenen Pass.

 

Vorgehen für den Bereich SGB II:

 

Der Rhein-Kreis Neuss-Pass wird zum 01.11.2022 eingeführt, ab diesem Zeitpunkt können die Leistungsberechtigten nach dem SGB II ihr Interesse gegenüber dem Jobcenter persönlich, telefonisch oder per E-Mail erklären. Das Jobcenter nimmt einen Hinweis zum Rhein-Kreis Neuss-Pass und der Möglichkeit der Inanspruchnahme in die Leistungs- und Weiterbewilligungsbescheide auf. Ein automatisches Versenden mit den Leistungs- und Weiterbewilligungsbescheiden ist technisch nicht möglich.

 

Der Rhein-Kreis Neuss-Pass ist entsprechend des Bewilligungszeitraumes gültig. Aus Gründen der Effizienz und des Umweltschutzes wird nicht bei jeder Verlängerung des Leistungszeitraumes ein neuer Pass gedruckt, sondern auf der Rückseite die Verlängerung mit Siegel / Stempel bestätigt. Erst nach der 4. Verlängerung wird ein neuer Pass ausgestellt. Die Verlängerung erfolgt an den Servicestellen des Jobcenters während der regulären Öffnungszeiten, eine Terminvereinbarung mit den Sachbearbeitenden ist nicht erforderlich. Eine Anforderung per E-Mail oder Telefon ist ebenso möglich, der Pass kann den Leistungsberechtigten auf dem Postweg zugestellt werden.

 

Die Ausstellung des Passes auf Anforderung im Bereich SGB II ist zu vertreten. Durch den Pass wird lediglich ein geldwerter Vorteil bewirkt, es kommt zu keiner Erhöhung des Leistungsanspruches. Aus diesem Grund muss der Pass bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug auch nicht zwingend zurückgefordert werden. Zudem können die Vergünstigungen, wie bereits in der Vergangenheit erfolgt, auch weiterhin durch Vorlage des Sozialleistungsbescheides in Anspruch genommen werden, der Rhein-Kreis Neuss-Pass stellt lediglich die stigmatisierungsärmere Alternative dar.

Vorgehen für den Bereich SGB XII:

 

Der Rhein-Kreis Neuss-Pass wird ab dem 01.11.2022 mit dem Erst-/Weiterbewilligungsbescheid automatisch an alle Leistungsberechtigten nach dem SGB XII versandt.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel und ein Teil der Leistungsberechtigten nach dem 3. Kapitel (Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer) erst durch Tod oder Wegzug aus dem Leistungsbezug ausscheiden, können für diese Personenkreise unbefristet gültige Pässe ausgestellt werden. Im Falle des Todes verliert der personenbezogene Pass seine Gültigkeit, im Falle des Wegzuges aus dem Rhein-Kreis Neuss kann der Pass ebenfalls nicht mehr genutzt werden. Sollten die Leistungsberechtigten mit neuem Wohnsitz außerhalb des Kreises in den Rhein-Kreis Neuss zurückkehren, um die vergünstigten Angebote in Anspruch zu nehmen, befinden sie sich weiterhin im Leistungsbezug und sind demnach dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Die Einrichtungen prüfen derzeit auch lediglich den Leistungsanspruch, der Wohnort ist unerheblich.

 

Einzig der Personenkreis, der Leistungen nach dem 3. Kapitel bezieht und (wieder) erwerbsfähig wird / werden könnte (Kinder, EU auf Zeit), kann keinen unbefristeten Pass erhalten. In diesem Fall empfiehlt sich die Befristung auf ein Jahr, bei der Erstausstellung im November 2022 wird die Gültigkeit bis zum 31.12.2023 festgesetzt. Hilfe zum Lebensunterhalt wird jeweils monatlich gewährt, würde der Pass entsprechend der Bewilligung ausgestellt werden, müsste dieser monatlich verlängert werden.

 

Nach dem Ablauf der Jahresfrist kann der Pass auf Wunsch der Leistungsberechtigten nach dem 3. Kapitel verlängert werden, die Anforderung erfolgt persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, auch bereits vor der automatischen Zusendung durch die Behörde, den Pass anzufordern.

 

Das abweichende Vorgehen zum Rechtskreis SGB II lässt sich anhand der grundlegend unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen erklären und rechtfertigen. Insbesondere Rentner/innen und erkrankte Personen werden durch die automatische Zustellung des Passes entlastet, in manchen Fällen bedeutet der Weg zum Sozialamt bereits eine kaum überwindbare Hürde.

 

Neben der Mitteilung in den Leistungs- und Weiterbewilligungsbescheiden werden die Leistungsberechtigten auch über die Social Media–Kanäle des Rhein-Kreises Neuss und Informationen auf einer Infoseite der Homepage des Rhein-Kreis Neuss über die Einführung informiert. Mit der Ausstellung des Passes wird den Leistungsberechtigten zudem ein Flyer ausgehändigt, der die wesentlichen Aspekte beinhaltet.

 

Die teilnehmenden Unternehmen werden vor dem 01.11.2022 über die finale Einführung und das konkrete Vorgehen informiert.

 

Die Pässe und Flyer werden durch den Rhein-Kreis Neuss in Druck gegeben und dem Jobcenter sowie den Sozialämtern in der benötigten Stückzahl zur Verfügung gestellt. Der Bedarf wird dem Rhein-Kreis Neuss mitgeteilt.