Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt die Delegationssatzung nach § 6b Bundes-kindergeldgesetz (BGGK) und der dazu ergangenen Rechtsverordnung zu erlassen und die Aufgabenwahrnehmung den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu übertragen.
Sachverhalt:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Zuständigkeiten für die Aufgabe nach § 6b BKGG (Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder mit Wohngeldanspruch und Kindergeldzuschlag) mit Verordnung vom 12.07.2011, veröffentlicht am 25.07.2011 (GV NRW 2011, Nr.17, S. 361 – 376), rückwirkend auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung sind die Kreise befugt, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit deren Benehmen durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b BKGG heranzuziehen.
Die Bürgermeisterin und die Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind mit Schreiben vom 06.07.2011 gebeten worden, zur Aufgabendelegation ihr Benehmen zu erklären. Im Vorfeld hatten sich die Kommunen bereits grundsätzlich für eine Aufgabenübertragung ausgesprochen.
Das
Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wurde in der
Sozialdezernentenkonferenz am 01.09.2011 hergestellt. Der abgestimmte
Satzungsentwurf ist beigefügt.