Beschlussempfehlung:
1.
Für das Haushaltsjahr 2014 wurden die Pflegesätze
(materieller Aufwand und Erziehungsbeitrag) zum 01.01.2014 angehoben, so dass
die neuen Pflegesätze ab diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen sind.
2.
Für Kinder und Jugendliche, die bei Verwandten
betreut werden, sind die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des
Vollzeitpflegegeldes als pauschalierte Sozialhilfe zu zahlen.
Die Mittel sind im Haushalt 2014 im Produktplan unter dem PSP Element
1.100.060.363.011 eingeplant.
Sachverhalt:
- Im Laufe des
Haushaltsjahres 2013 wurde durch Rundschreiben der Erlass vom 03.12.2013
des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
NRW bekanntgegeben, dass das monatlich zu zahlende Vollzeitpflegegeld ab
01.01.2014 fortgeschrieben wurde (§ 39 Abs. 5 SGB VIII). Die
Pflegesätze wurden wie folgt festgesetzt:
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materielle
Aufwendungen |
Kosten der Erziehung |
Gesamtbetrag |
Für Kinder bis
zum vollendeten 7. Lebensjahr |
489,00 € |
233,00 € |
722,00 € |
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Für Kinder vom
vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr |
559,00 € |
233,00 € |
792,00 € |
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Für Jugendliche
ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und
junge Volljährige im Einzelfall |
681,00 € |
233,00 € |
914,00 € |
Die Erhöhung des Erziehungsbeitrages gilt nicht für Erziehungsstellen.
Für die Erziehungsstellen wird empfohlen, weiter gemäß Rundschreiben vom
05.07.2012 (Nr. 43/6/2012) zu verfahren.
- Bei Kindern
und Jugendlichen, die bei Verwandten/Verschwägerten betreut werden, sind
die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des Vollzeitpflegebetrages als
pauschalierte Sozialhilfe ab 01.01.2014 zu gewähren.
Pauschalierte
Sozialhilfe |
materielle
Aufwendungen |
Für Kinder bis
zum vollendeten 7. Lebensjahr |
489,00 € |
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Für Kinder vom
vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr |
559,00 € |
Mit Inkrafttreten des SGB II haben alle erwerbsfähigen
und hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II, dazu gehören auch Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes. Somit kann keine pauschalierte Sozialhilfe über das 15.
Lebensjahr hinaus mehr gewährt werden.