Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss wie folgt neu zu fassen:
Der Kreistag wird vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Kalendertagen schriftlich einberufen. Mit Zustimmung des Kreistagsabgeordneten kann die schriftliche Ladung durch eine elektronische Ladung ersetzt werden. Die elektronische Ladung erfolgt durch Bereitstellung des elektronischen Dokumentes im Kreistagsinformationssystem.
Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung spätestens am achten Kalendertag vor dem Sitzungstag zur Post gegeben wird bzw. spätestens am sechsten Kalendertag vor dem Sitzungstag im Kreistagsinformationssystem zur Verfügung steht. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Werktage abgekürtzt werden.
Sachverhalt:
Im Zuge des Voranschreitens der
digitalen Medien wird den Kreistagsabgeordneten der Zugriff auch auf die nicht
öffentlichen Sitzungsunterlagen durch das Kreistagsinformationssystem ermöglicht.
Da
einige Kreistagsabgeordnete zukünftig auf den Versand schriftlicher
Sitzungsunterlagen verzichten möchten, ist es erfordrelich die Geschäftsorndung
entsprechend anzupassen.
Daher
sollte in § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Kreistages aufgenommen werden,
dass die schriftliche Ladung (mit Zustimmung des Kreistagsabgeordneten) durch
eine elektronische Ladung ersetzt werden kann.
derzeitige
Fassung § 1 Absatz 1 GeschO |
neue
Fassung § 1 Absatz 1 GeschO |
Der
Kreistag wird vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs
Kalendertagen schriftlich einberufen. Die
Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung spätestens am achten Kalendertag
vor dem Sitzungstag zur Post gegeben wird. In
dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Werktage abgekürtzt
werden. |
Der
Kreistag wird vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs
Kalendertagen schriftlich einberufen. Mit Zustimmung des
Kreistagsabgeordneten kann die schriftliche Ladung durch eine elektronische
Ladung ersetzt werden. Die elektronische Ladung erfolgt durch Bereitstellung
des elektronischen Dokumentes im Kreistagsinformationssystem. Die
Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung spätestens am achten Kalendertag
vor dem Sitzungstag zur Post gegeben wird bzw.
spätestens am sechsten Kalendertag vor dem Sitzungstag im Kreistagsinformationssystem
zur Verfügung steht. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis
zu drei Werktage abgekürtzt werden. |