Beschlussempfehlung:
Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 GO NRW nimmt der Kreistag
nimmt die im ersten Verzeichnis 2014 unter a) dargestellten über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis. Er genehmigt die
unter b) dargestellten überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der Kreisordnung (KrO) NRW in Verbindung
mit § 83 der Gemeindeordnung (GO) NRW sind über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre
Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und
Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere
Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen
sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag
zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001
folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 82 GO
NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden
diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsausführung nach den
Regelungen des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements Anwendung.
Über die im Haushaltsjahr 2014 bisher entstandenen über-
und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das erste Verzeichnis
erstellt.
Es handelt sich hierbei sich um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die
vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen
sind.
Des Weiteren sind fünf überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen enthalten, die der Genehmigung des Kreistages bedürfen.