Sachverhalt:
Die Jahresförderprogramme der Länder zum kommunalen Straßenbau werden
bekanntlich weitestgehend, in NRW seit 2012 sogar ausschließlich aus
Finanzhilfen des Bundes gespeist. Rechtsgrundlage hierfür ist das im Zuge der
Föderalismusreform entstandene Entflechtungsgesetz (EntflechtG) vom 05.09.2006,
welches an die Stelle des für die sog. „Stadtverkehrsförderung“ entfallenen
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) getreten ist.
Bund und Länder haben sich vor der Bundestagswahl 2013 geeinigt und
vereinbart, dass die Zahlung der Entflechtungsmittel bis zum Jahr 2019
fortgesetzt wird.
Im Vorfeld der Programmgespräche für das Jahresförderprogramm hat das
Landesverkehrsministerium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach
nunmehr bestehender Planungs- und Finanzierungssicherheit im Zeitraum 2014 –
2019 ein vergleichsweise geringer Spielraum für Neubewilligungen zur Verfügung
stehe.
Für den Zeitraum nach 2019 ist darüber hinaus noch zu befürchten, dass
die Fördermittel durch den Bund vollständig auf Null gefahren werden und auf
jegliche Förderung neuer Maßnahmen verzichtet wird.
Die Förderung des kommunalen Straßenbaus nach 2019 darf nach hiesiger
Auffassung nicht auslaufen. Die Fortführung der Finanzierung kommunaler
Verkehrsvorhaben muss durch eine verlässliche gesetzliche Regelung langfristig
gesichert werden. Denn nur so ist der Um- und Ausbau des Straßenraumes zur
Anpassung des weiter steigenden - respektive des geänderten -
Verkehrsaufkommens unter maßgeblicher Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten
und nicht zuletzt unter besonderer Berücksichtigung des Radverkehrs möglich.
Das in den folgenden Tagesordnungspunkten 3.1 und 3.2 aufgeführte
Kreisstraßenbauprogramm des Rhein-Kreises Neuss ist ein Investitionsrahmenplan
und zugleich ein Planungsinstrument der Verwaltung. Es ist kein Finanzierungsplan
oder Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der Finanzierung und des Zeitpunktes
der Realisierung einer Maßnahme können keine verbindlichen Festlegungen
getroffen werden.
Die Dringlichkeit bzw. Listung der aufgeführten Maßnahmen
richtet sich ausschließlich nach der „Baureife“ (uneingeschränktes Baurecht, in
der Regel durch rechtskräftigen Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss
und Grunderwerb) und der „Finanzierbarkeit“ (nach Maßgabe der jährlich zur
Verfügung stehenden Fördermittel seitens des Landes NRW). Die Finanzierung der
durchgeführten Maßnahmen erstreckt sich in der Regel über mehrere Jahre. Bei
der Fortschreibung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt die vorgenommene
Teilebildung (für Maßnahmen > 1 Mio. €) einerseits die mehrjährige Bauzeit
und andererseits den daraus resultierenden Mittelabfluss. Dies führt in der
Summe somit zu einer kostenorientierteren Betrachtungsweise.
Das Kreisstraßenbauprogramm verfolgt klare Ziele, die sich im Einzelnen
wie folgt darstellen:
] Verbesserung der
Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen
und
Beseitigung von Engpässen
] Förderung des
Fahrrades als Verkehrsmittel (Radwegebau)
] Verbesserung der
Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den
Aus-
und Umbau von Straßen unter Berücksichtigung verkehrstechnischer und
zugleich
städtebaulicher Aspekte
] Sinnvolle und
nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.
überregionale
Straßennetz
Das vorliegende
Investitionsprogramm des Rhein-Kreises Neuss für den Um-, Aus- und Neubau der
Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges Investitionsvolumen von 58,43 Mio. EUR bei einem Eigenanteil
des Kreises von ca. 23,89 Mio. EUR. Es gibt einen mittelfristigen
Ausblick auf die geplanten Baumaßnahmen in den kreisangehörigen Kommunen. Die
Mittel für betriebliche und bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung der
Kreisstraßen und Radwege sind in dem angegebenen Finanzvolumen nicht enthalten.
Die Umsetzung des aufgestellten Investitionsprogramms muss
vor dem Hintergrund der kaum noch vorhandenen Fördermittel des Landes gesehen
werden. Mit Blick auf die zurückliegenden Jahre ist grundsätzlich
festzustellen, dass die Finanzierung von Zuwendungsmaßnahmen seitens der
Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Eigenschaft als Bewilligungsbehörde und
die Erteilung von verbindlichen Zusagen in Form von Bewilligungsbescheiden
aufgrund der marginalen Finanzmittel des Landes immer problematischer und zur
„Mission impossible“ werden.
Vom Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen (MWEBWV) wird auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes
und der Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRi-Sta) in der Regel bei einem
jährlichen Programmgespräch entschieden, ob die von den Gemeinden, Städten und
Kreisen angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom Grundsatz her förderfähig sind und
eine Zuwendung hierfür nach dem Entflechtungsgesetz gewährt werden kann.
Der Fördersatz für den Neu- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen
beträgt derzeit noch 60% der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die nach
dem Gesetz zur Entflechtung von Finanzaufgaben und Finanzhilfen
(Entflechtungsgesetz) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Stadtverkehr
bezuschusst werden. Der Fördersatz für Radwegebaumaßnahmen nach dem
Förderprogramm für den kommunalen Radwegebau beträgt weiterhin 70 % der
zuwendungsfähigen Kosten.
Im Programmgespräch 2014 zur Aufstellung des Jahresförderungsprogramms
2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf wurde dem Kreis von Seiten des
Zuwendungsgebers mitgeteilt, dass aufgrund der Fördermittelknappheit die
bestehenden und bereits bekannten Kriterien für den kommunalen Straßenbau
weiterhin in Kraft bleiben und keine beantragte Maßnahme des Rhein-Kreises
Neuss derzeit die restriktiven Förderkriterien erfüllt. Die aktuellen Kriterien
des Ministerialerlasses vom 01.08.2013 mit dem Az.: III A 4-87-32/2(2014) sagen
im Wesentlichen folgendes aus:
„ … Angesichts
der Begrenztheit der für Neubewilligungen zur Verfügung stehenden Mittel muss
sich die Förderung aber künftig auf Schwerpunkte fokussieren. Für die Aufnahme
in das Jahresförderprogramm 2014 kommen daher nur folgende Maßnahmen in
Betracht:
] Erhaltungsmaßnahmen, d. h. grundhafte Erneuerungen
sowie — im Einzellfall — unaufschiebbare Brückensanierungen
] Pflichtige Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 3,
13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
] Gemeinschaftsmaßnahmen mit dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW
] Ausbaumaßnahmen mit dem Schwerpunkt Sanierung
und/oder Verkehrssicherheit“
Für das Jahre 2015 hat das Verkehrsministerium somit abschließend entschieden
und es ist davon auszugehen, dass für die Jahre 2016 und 2017 ähnlich verfahren
wird, nur noch Maßnahmen zu fördern, die den oben genannten Maßnahmenarten
entsprechen oder bereits heute bewilligt und vorfinanziert sind.
Hintergrund für diese gravierenden Einschnitte bei der
Fördermittelzuteilung ist einerseits das voraussichtlich endgültige Auslaufen
der Straßenbauförderung aus Bundesmitteln im Jahre 2019. Andererseits
verschärft sich die Situation dadurch, dass für den besagten Zeitraum bis 2019
Mittelbindungen für die bewilligten und zum Großteil schon in Bau befindlichen
Fördermaßnahem der Programme aus den Vorjahren bestehen.
Insofern besteht
für die 16 Maßnahmen in der Baulast des Rhein-Kreises, die ab 2016 eingeplant
sind, keine Planungs- und Finanzierungssicherheit mehr. Alle
Maßnahmen stehen somit unter dem Finanzierungsvorbehalt.