Beschlussempfehlung:
Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden Kostenbeiträge gemäß § 90 KJHG i.V.m. der Satzung des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen erhoben.
Abweichend zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen gelten die Beiträge für die Tagespflege entsprechend der Beitragstabelle für Tagespflegekinder.
Der Kostenbeitrag wird entsprechend dem Alter der Tageskinder, dem Einkommen der Eltern und der zeitlichen Inanspruchnahme der Tagesmutter gestaffelt.
Die Höhe der Beiträge für eine 100 %ige Inanspruchnahme ergibt sich aus der nachfolgenden Beitragstabelle.
Eine Staffelung des Beitrags ergibt sich in folgenden Stufen:
- 12,5 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen bis 5 Stunden/W.
- 25 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen bis 10 Stunden/W.
- 37,5 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen bis 15 Stunden/W.
- 50 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen bis 20 Stunden/W.
- 62,5 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen bis 25 Stunden/W.
- 75 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen bis 30 Stunden/W.
- 82,5 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen bis 35 Stunden/W.
- 100 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen bis 40 Stunden/W.
- 112,5 % des Kostenbeitrags bei Betreuungen über 40 Stunden/W.
Die Regelung tritt am 1.1.2009 in Kraft. Bereits bestehende Tagespflegeverhältnisse haben Bestandsschutz.
Tabelle der Kostenbeiträge für Kinder
in Kindertagespflege
Einkommensgruppe (EURO) |
Kinder ab 3 Jahren (bei 100 % Betreuungszeit) |
Kinder unter 3 Jahren (bei 100 % Betreuungszeit) |
Gruppe |
bis 15.000 € |
0,00 € |
0,00 € |
1 |
über 15.000
bis 25.000 € |
50,00 € |
62,00 € |
2 |
über 25.000
bis 37.000 € |
80,00 € |
107,00 € |
3 |
über 37.000
bis 50.000 € |
140,00 € |
175,00 € |
4 |
über 50.000
bis 62.000 € |
220,00 € |
275,00 € |
5 |
über 62.000
€ bis 72.000 € |
310,00 € |
360,00 € |
6 |
über 72.000 € |
400,00 € |
450,00 € |
7 |
Sachverhalt:
Als Folge der Vermehrung der Betreuungsstufen bei den Förderbeiträgen an die Tagesmütter ist der Kostenbeitrag der Eltern den entsprechenden Stufen angepasst worden.
Soweit nichts anderes bestimmt, gilt die Satzung des Jugendamtes zu den Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen.