- Sachstandsbericht
Sachverhalt:
Die Verwaltung
hatte zuletzt im Februar dieses Jahres zum Stand der planerischen
Vorbereitungen für dieses regional bedeutsame Straßenbauprojekt, in das die
Städte Neuss und Dormagen im Rahmen des Verfahrens informell und operativ eingebunden sind,
berichtet.
Anknüpfend an den
seinerzeitigen Sachstandsbericht ist festzustellen, dass die nach Maßgabe der
Bezirksregierung Düsseldorf geforderte Verkehrsuntersuchung zur Jahresmitte
2016 in Auftrag gegeben werden konnte.
Entsprechend den
verfahrensrechtlich bindenden Vorgaben der Planfeststellungsbehörde beinhaltet
die nunmehr in Auftrag gegebene Expertise eine aktuelle, umfassende und
großräumig ausgerichtete Verkehrsuntersuchung, um im Ergebnis den Nachweis der
verkehrlichen Notwendigkeit und der Alternativlosigkeit der geplanten AS
Delrath als zwingendes Verfahrenserfordernis erbringen zu können.
In diesem
Zusammenhang werden als weitere Parameter u. a. auch immissionsrelevante Werte
auf Grundlage lärm- und schadstofftechnischer Berechnungen und Bewertungen
berücksichtigt.
Nach Vorlage der
für Anfang kommenden Jahres erwarteten Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung
wird es möglich sein, im zweiten Schritt – wie von der Bezirksregierung
Düsseldorf gefordert – auch eine hierauf fußende störfallrechtliche Betrachtung
hinsichtlich vorhabens- und umgebungsbezogenen Aspekten in Form eines
ergänzenden Sachverständigengutachtens vornehmen zu lassen.
Voraussetzung
hierfür sind – wie eingangs erläutert – die durch die beauftragte
Verkehrsuntersuchung generierten aktuellen Verkehrsbelastungszahlen
einschließlich zugehöriger Prognosedaten.
Parallel hierzu
wird die Verwaltung auf dieser Datenbasis den vom Sachverständigengutachter des
TÜV Nord empfohlenen (sogenannten) verkehrsplanerischen Ansatz (wichtiger/nicht
wichtiger Verkehrsweg) aufgreifen und hierzu ein Rechtsgutachten in Auftrag
geben, dass unter besonderer Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung
des EuGH zum Abstandsgebot des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinien juristisch
belastbare Ansatzpunkte liefern soll, wonach gewichtige „sozioökonomische“
Gründe für eine Unterschreitung des angemessenen Abstandes (der
geplanten AS zum Störfallbetrieb/Gaslager) bestehen.
Da das
Abstandsgebot des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie nur gegenüber
Schutzobjekten i.S.d. § 50 BImSchG zu beachten ist, soll im Rahmen dieser
rechtlichen Bewertung geklärt werden, ob es sich bei der K 33n bzw. der AS um
einen „wichtigen Verkehrsweg“ im Sinne der Seveso-III-Richtlinie handelt und
insoweit eine weniger restriktive Anwendung des Abstandsgebotes angezeigt ist
bzw. die Unterschreitung des angemessenen Abstandes unter Beachtung der
gewichtigen öffentlichen Belange (besondere verkehrliche Notwendigkeit und
Alternativlosigkeit der AS) – immissionsschutzrechtlich vertretbar ist.
Abschließend weist
die Verwaltung darauf hin, dass mit den Standortkommunen Neuss und Dormagen
sowie der RWE Power AG kreisseitig ein regelmäßiger informeller Austausch im
Rahmen einer gemein besetzten Projektgruppe vereinbart worden ist.
Eine
Auftaktbesprechung ist für den 04. November 2016 angesetzt.