Beschlussempfehlung:
Der Planungs-
und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag den Beschluss der folgenden Satzung
und Entgeltordnung:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung
der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
des §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Benutzungsgebühren und Vergütungen
Benutzungsgebühren
werden erhoben oder Vergütungen werden gezahlt für:
- die Inanspruchnahme der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen durch die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden im Rahmen ihrer Einsammlungspflicht nach § 5 Absatz 6 LAbfG,
- die Anlieferungen zu den Kleinanlieferstellen des Kreises,
- die Anlieferungen von Beseitigungsabfällen zur Ablagerung auf der
Deponie Neuss-Grefrath.
§ 2 Maßstab und -satz
(1) Die Benutzungsgebühren nach § 1 Nr. 1
betragen für
1. Haus- und Sperrmüll 175,00 Euro / Mg
2. kompostierbare Abfälle 80,00
Euro / Mg
3. Haushaltsschadstoffmobil 0,60 Euro / Einwohner
und Jahr
(2) Die Vergütung nach § 1 Nr. 1 wird für
Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
V = 101,09 * m * ( 1,1716 * (z / z0) – 0,1716 )
Dabei bedeuten:
·
V: Vergütung in Euro
·
m:
angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)
·
z: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02),
Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat.
·
z0: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02),
Gewicht 100% für den Monat April 2016.
(3) Die Gebühr nach § 1 Nr. 2
(Kleinanlieferungen) beträgt 10,00 Euro je Anlieferung. Davon abweichend werden
Kleinanlieferungen, die ausschließlich Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen,
Papier, Pappe, Kartonagen und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.
Im
folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen angenommen:
a.
Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück
pro Tag und Anlieferer
b.
Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und
Anlieferer
c.
Zusätzlich zu a. und b.: alle übrigen Abfälle,
soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:
·
die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf
je Anlieferer nicht mehr als 1 m³ betragen,
·
die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf
je Anlieferer nicht mehr als 200 kg betragen.
(4) Die Gebühren nach § 1 Nr. 3
(Deponieabfälle) betragen für:
1. Asbesthaltige Abfälle 134,53
Euro / Mg
2. Mineralische Dämmstoffe 356,12
Euro / Mg
3. Sonstige Deponieabfälle 58,28
Euro / Mg
4. Für die Benutzung des
Sicherstellungsplatzes auf der Deponie Neuss-Grefrath wird pro abgestellten
Container für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 60,00 € erhoben.
5. Bei Anlieferungen ohne ausreichenden
Ladungsschutz wird ein zusätzliches Entgelt von 15,00 €/Anlieferung erhoben.
6. Für Anlieferungen asbesthaltiger Abfälle,
die unzureichend verpackt sind und deshalb bei der Ablagerung zusätzliche
Maßnahmen des Arbeitsschutzes verursachen, wird ein zusätzliches Entgelt von
75,00 € je Anlieferung erhoben.
7. Für Anlieferungen, die ein Abfallgewicht
von 200 kg unterschreiten, werden abweichend von den Nrn. 1-3 die folgenden
pauschalen Entgelte erhoben:
·
für asbesthaltige
Abfälle und sonstige Deponieabfälle: 15,00 € je Anlieferung,
·
für
Dämmstoffe: 40,00 €/Anlieferung
(5) Bei einer Bemessung der Gebühren in
€/Einwohner und Jahr wird die Einwohnerzahl zum 30. September des Vorjahres
verwendet.
§ 3 Gebührenschuldner, Vergütungsgläubiger
Gebührenschuldner
oder Vergütungsgläubiger sind:
1. im Fall des § 1 Nr. 1: die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden,
2. im Fall des § 1 Nr. 2: der Anlieferer,
3. im Fall des § 1 Nr. 3: der Anlieferer und
der Abfallerzeuger gesamtschuldnerisch.
§ 4 Entstehung
Die
Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Abfälle durch den Rhein-Kreis Neuss
oder dessen beauftragte Dritte.
§ 5 Fälligkeit
(1)
Im
Fall des § 1 Nr. 1 erfolgt die Gebührenerhebung monatlich durch Gebührenbescheid.
Die Gebühren sind 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig.
(2)
Im
Fall des § 1 Nr. 2 ist die Gebühr sofort in bar an der Kasse der
Kleinanlieferstelle zu entrichten.
(3)
Im
Fall des § 1 Nr. 3 ist die Gebühr sofort in bar oder EC-Cash an der Kasse der
Abfallentsorgungsanlage zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Anlieferer,
soweit sie vom Rhein-Kreis Neuss als Daueranlieferer anerkannt worden sind. Für
Daueranlieferer erfolgt die Gebührenerhebung monatlich durch Gebührenbescheid.
Die Gebühren sind 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig. Voraussetzung für die Anerkennung als Daueranlieferer sind:
·
Die
Vorlage einer Einzugsermächtigung,
·
Eine
positive Bonitätsprüfung,
·
die
schriftliche Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
vom 22.12.2011 außer Kraft.
Entgeltordnung für die Benutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Aufgrund
des §§ 5 Abs. 1, 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung
mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom
28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die folgende Entgeltordnung
beschlossen:
§ 1
Entgeltpflicht
(1). Für die
Inanspruchnahme des Gewerbeschadstoffmobils werden Entgelte erhoben.
(2). Entgeltpflichtig
sind die Nutzer des Gewerbeschadstoffmobils.
(3). Die Entgeltschuld
für die Anfahrtspauschale entsteht mit der Ankunft des Gewerbeschadstoffmobils
an der Abholadresse. Die Entgeltschuld für die Entsorgung der Abfälle entsteht
mit deren Übernahme.
(4). Die
Entgelterhebung erfolgt im Nachhinein durch Rechnung.
§ 2
Entgelte, Nutzungsbedingungen
(1)
Entgelte
Anfahrtspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt 26,00 €/Anfahrt
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10
Minuten 6,50 €/10
Minuten
Metallemballagen mit Reststoffen 0,41
€/kg
Kunststoffemballagen mit Reststoffen 0,41
€/kg
quecksilberhaltige Rückstände 4,95
€/kg
Säuren 0,43
€/kg
Laugen 0,43 €/kg
Fotochemikalien 0,43
€/kg
Pflanzenschutzmittel 0,85
€/kg
Altmedikamente 0,28
€/kg
Altöl 0,43
€/kg
ölhaltige Mischabfälle 0,28
€/kg
PCB-Kleinkondensatoren 1,05
€/kg
Lösungsmittel 0,43
€/kg
Altlacke, Altfarben 0,43
€/kg
Dispersionsfarben 0,22
€/kg
Labor- und Chemikalienreste (org.) 1,05
€/kg
Labor- und Chemikalienreste (anorg.) 1,05
€/kg
Spraydosen 0,95
€/kg
Nicht identifizierbare Problemabfälle 1,05
€/kg
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04)
Größe 1, 30-Liter-Behälter 3,00 €/Behälter
Größe 2, 50-Liter-Behälter 3,90
€/Behälter
(2)
Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg
Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Abs. 1 genannten Abfälle übernommen.
(3)
Auf die Entgelte nach Abs. 1 wird zusätzlich die
gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 18.12.1996 außer Kraft.
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Ende des Entsorgungsvertrages
Am 31.12.2016 endet der am 26.02.1997 mit der Trienekens GmbH für 20
Jahre geschlossene Entsorgungsvertrag durch eine Teilkündigung des Kreises in
den überwiegenden Teilen. Der Vertragspartner des Kreises wechselte im Laufe
der Zeit durch verschiedene Rechtsnachfolgen von der Trienekens GmbH zur
Trienekens AG, zur RWE Umwelt AG, zur RWE Umwelt West GmbH und schließlich zur
EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH. Die EGN ist eine 100%ige Tochter
der Stadtwerke Krefeld AG.
Übernahme von Entsorgungsanlagen
Der Kreis wird entsprechend der Beschlusslage (Kreisausschuss
68/0677/XVI/2015 vom 02.06.2015) zum 01.01.2017 die beiden zentralen
Entsorgungsanlagen, den Hausmüll-Teil der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – WSAA - auf der Deponie
Neuss Grefrath sowie die Kompostierungsanlage Korschenbroich von der EGN
erwerben. Ansonsten hätte der Kreis neue Entsorgungsanlagen errichten oder eine
dauerhafte wettbewerbliche Alleinstellung der EGN akzeptieren müssen. Die
Möglichkeiten zur Übernahme der Anlagen sowie die Konditionen sind in den
Endschaftsregeln des Entsorgungsvertrages vom 26.02.1997 verankert.
Weiterhin wird der Kreis die Grundstücke der Deponie Gohr zum
01.01.2017 kostenlos von der EGN übernehmen. Die Deponie Gohr ist verfüllt. Der
Kreis ist Bescheidinhaber der Deponie und für den Abschluss der Rekultivierung
und eine mindestens 30-jährige Nachsorge verantwortlich.
Die gleichfalls verfüllte und bereits rekultivierte Deponie
Frimmersdorf befindet sich bereits im Eigentum des Kreises.
Die derzeit aktive Deponie Neuss-Grefrath bleibt vorläufig im Eigentum
der EGN. Hier sieht der Entsorgungsvertrag keine Übertragung vor. Die EGN und
der Kreis haben jedoch im Rahmen eines Vertrages zur gemeinsamen Nutzung des
Standortes Neuss-Grefrath (Kreisausschuss 68/1052/XVI/2016 vom 13.01.2016)
vereinbart, dass auch die Deponie Neuss-Grefrath in 5 Jahren (bei
einvernehmlicher einmaliger Verlängerung in 10 Jahren) auf den Kreis übertragen
wird.
Der Kreis kann das für die Errichtung einer Nachfolge-Deponie „Neuss II“
im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesene Gelände im ehemaligen Tagebaubereich
auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich (derzeit zwischenzeitlich genutzt als
Motocrossstrecke vom Motorsportclub Grevenbroich) von der EGN gegen
Aufwandsersatz übernehmen. In diesem Bereich wurde zur späteren Errichtung
einer Deponie bei der bergbaulichen Rekultivierung eine Grube offengelassen.
Die EGN kann umgekehrt verlangen, dass der Kreis die Grundstücke übernimmt. Der
Kreis hat auf absehbare Zeit keine Verwendung für einen weiteren
Deponiestandort. Die EGN ist sich derzeit nicht sicher, ob sie den
Deponiestandort zukünftig wirtschaftlich nutzen kann. Die Parteien wollen die
Entscheidung zur Übertragung der Grundstücke auf den Kreis um 1 Jahr zu
verschieben. In dieser Zeit trägt die EGN die laufenden Grundstückskosten.
Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath durch die EGN im Auftrag des
Kreises
Der Kreis ist Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie
Neuss-Grefrath und übt über vertragliche Weisungsrechte die tatsächliche
Sachherrschaft über die Deponie aus. Die EGN ist Eigentümerin der
Deponiegrundstücke und der Deponieanlagen. Bei dieser Konstellation war eine
Ausschreibung zur Betriebsführung der Deponie im Auftrag des Kreises nicht
möglich. Der Kreis ist an die EGN gebunden, wie umgekehrt auch die EGN an den
Kreis. Deshalb wurde der Entsorgungsvertrag vom 26.02.1997 hinsichtlich des
Leistungsteils „Betrieb der Deponie Neuss-Grefrath“ nicht gekündigt. Nach den
vertraglichen Regelungen verlängerte sich der Vertrag wegen der Nichtkündigung
in diesem Leistungsteil um zunächst 5 Jahre.
Allerdings wird zum 01.01.2017 ein neuer Preis nach den Regeln des
öffentlichen Preisrechts als Selbstkostenpreis festgelegt. Zu dessen Festlegung
haben beide Parteien einen im öffentlichen Preisrecht versierten
Schiedsgutachter beauftragt.
Zum Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath zählen auch der Betrieb
der Ein- und Ausgangserfassung des gesamten Standortes mit den 4 LKW-Waagen
sowie der Betrieb der Kleinanliefer- und Schadstoffsammelstelle. Diese Bereiche
sind Bestandteile des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie
Neuss-Grefrath.
Ausschreibungen
Die gekündigten Leistungsteile wurden durch den Kreis in verschiedenen
Ausschreibungen, die zum Teil wiederum in einzelne Lose aufgeteilt waren,
europaweit ausgeschrieben. Als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren stellen
sich folgende Vertragsverhältnisse und Vertragspartner dar:
1.
Betriebsführung
WSAA:
EGN, Viersen
2.
Betriebsführung
Kompostierungsanlage:
Reterra, Erftstadt
3.
Entsorgung
behandelter Restabfälle aus der WSAA zur Müllverbrennung:
Alle 4 Lose: EGN (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld)
4.
Entsorgung
des Sperrmülls zur nachfolgenden Sortierung:
EGN, Viersen
5.
Entsorgung
der in der WSAA und in der Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Hendrichs, Krefeld
6.
Entsorgung
der zur Kompostierungsanlage angelieferten und dort nicht kompostierbaren
Grünabfälle:
Reterra, Erftstadt
7.
Recycling
von Altpapier:
Remondis, Lünen
8.
Betrieb
einer Kleinanlieferstelle im südlichen Kreisgebiet:
EGN (Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen)
9.
Betrieb
eines Schadstoffmobils für Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN, Viersen
10. Betrieb eines
Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers
11. Verwertung der vom Kreis optierten
Elektroschrott-Gruppen:
Noex, Grevenbroich (Bildschirmgeräte, Computer, Unterhaltungsgeräte,
Kleingeräte)
EGN, Viersen (Haushaltsgroßgeräte)
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung
erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung
„Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die
einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit
verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die
Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage
1 dargestellt. Die weitere Aufteilung der in der in der Kosten-,
Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Umweltamt sind 5,06 Stellen dem Bereich Abfallwirtschaft zugeordnet
und in der Kostenrechnung berücksichtigt.
Kalkulatorische Kosten
Die kalkulatorischen Kosten steigen gegenüber dem bisherigen Niveau
deutlich an, da nun auch Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen der WSAA und
der Kompostierungsanlage erfasst werden, die der Kreis zum 01.01.2017 erwirbt.
Dafür sind diese Positionen nicht mehr in den Entgelten enthalten, die der
Kreis an Dritte zahlt (zzgl. Verwaltungszuschläge, Wagnis/Gewinn,
Mehrwertsteuer).
Kosten eigene Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA und der Kompostierungsanlage überträgt der
Kreis an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden
Grundsätzen:
·
Die
Betriebsführer stellen das Personal vor Ort (insgesamt: 40,5 Stellen) und die
mobilen Geräte (Radlader, Bagger etc., insgesamt 10 Geräte)
·
Die
Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B.
Büromaterial) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
·
Die
Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile,
Ersatzinvestitionen bei größeren
Beträgen (Strom, Diesel, etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts
und Freigabe durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises
·
Die
Betriebsführer unterstützen den Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim
Abschluss von Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den
Genehmigungsbehörden
·
Die
Betriebsführer unterstützen den Kreis bei strategischen Entscheidungen zum
Umbau der Entsorgungsanlagen, etwa bei den Überlegungen zur Nachrüstung der
Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe.
·
Im
Fall der Kompostierungsanlage zählt auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu
den Betriebsführungsleistungen. Hier war eine Trennung zwischen Komposterzeugung
und Kompostabsatz wegen den hohen Qualitätsanforderungen und starken
Produktdifferenzierungen beim Kompostabsatz sowie dem im Jahresverlauf in
Qualität und Menge schwankenden Bioabfallaufkommen nicht sinnvoll.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der Abfälle, für die der
Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt (Schadstoffmobil, Altpapierrecycling
etc.). Die größte Position ist die Entsorgung der in der WSAA behandelten
Restabfälle zur Müllverbrennungsanlage Krefeld.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und
Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier und die an den Kreishaushalt
zu erstattenden Vorlaufkosten für nicht realisierte Entsorgungsanlagen (Deponie
Neuss II).
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2017 die Erlöse für
werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt
sowie die Rückführung von Überschüssen vergangener Abrechnungsjahre. Sofern
sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung gegenüber der Vorkalkulation
Überschüsse ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben
innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt werden.
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen (Einnahmen)
ausgeglichen werden.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2017.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die
Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht
für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen
vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott soll keine
Vergütung erfolgen. Die Vergütungen wären so gering, dass ihre Auszahlung den
damit verbundenen Abrechnungsaufwand nicht rechtfertigt. Daher werden die
E-Schrott-Einnahmen zur Senkung der Restabfallgebühr verwendet. Für den Betrieb
des Gewerbe-Schadstoff-Mobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten
und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und
rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die
Bioabfallgebühr soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden,
um das Recycling von Bioabfällen zu fördern. Die Gebühr für Kleinanlieferungen
soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden
Kippen) entgegen zu wirken.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2016 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2016 |
2017 |
Rest- und
Sperrmüll |
188,50 Euro/t |
175,00 Euro/t |
Bioabfall |
96,52 Euro/t |
80,00 Euro/t |
Altpapier
(Vergütung) |
-81,62 Euro/t |
-97,44 Euro/t |
Schadstoffmobil
(Haushalte) |
0,79 Euro/Einwohner |
0,60 Euro/Einwohner |
Kleinanlieferungen |
10,00 Euro/Anlieferung |
10,00 Euro/Anlieferung |
Deponiegebühren
Die Deponie Neuss-Grefrath dient nicht zur Ablagerung von
Abfällen aus privaten Haushalten, wie sie von den kommunalen Müllabfuhren der
Städte und Gemeinden erfasst werden. Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus
Handwerk und Industrie abgelagert.
Die in der Anlage 4
dargestellte Kosten-, Leistungsrechnung beruht auf einer
Selbstkostenkalkulation der Deponiekosten der EGN mit Stand 02.11.2016. Die
Kalkulation wird derzeit noch von einem gemeinsam von der EGN und vom Kreis
beauftragten Schiedsgutachter geprüft. Sollten sich im Zuge der Prüfung
rechtzeitig vor der Sitzung des Kreistages noch Kostenreduktionen ergeben,
werden diese ggfs. zum Beschussvorschlag für den Kreistag noch berücksichtigt.
In Neuss-Grefrath sind für 2017 Ablagerungsmengen von 11.500 t kalkuliert.
Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im
Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie,
anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des
Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei
den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für
viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis
suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen
müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch
relativ hoch.
Bisher wurden Deponieentgelte erhoben, die in Form einer Entgeltordnung
jährlich vom Kreistag beschlossen wurden. Die Deponieentgelte des Kreises
wurden von der EGN im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, unter Ausweisung von
Umsatzsteuer erhoben und im Zuge der Aufrechnung von der EGN einbehalten.
Dadurch wurde der Zahlungsfluss abgekürzt. Die Entgelte mussten nicht von der
EGN an den Kreis übertragen werden und der Kreis musste die EGN nicht für
Betriebsführung der Kreisdeponie bezahlen. Dieses Aufrechnungsverfahren ist
inzwischen nicht mehr zulässig. Der Kreis muss seine Entgelte oder Gebühren
selbst erheben.
Nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts NRW kann der Kreis
entweder öffentlich-rechtliche Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben.
Bei einer eigenen Vereinnahmung ist die Erhebung von Gebühren üblich. Sie
bietet gegenüber der Erhebung von Entgelten, z.B. hinsichtlich Rechtsweg und
Fälligkeit, deutliche Vorteile für den Kreis. Deshalb beabsichtigt der Kreis,
ab 2017 keine Deponieentgelte mehr,
sondern stattdessen Deponiegebühren zu erheben.
Die Neuberechnung der Deponiekosten in Verbindung mit der Kündigung der
sonstigen Vertragsteile führte zu einer präziseren Trennung der Deponiekosten
von den Kosten für die anderen Leistungen und zu einer stärkeren
Berücksichtigung der gegenüber früheren Kalkulationsannahmen zurückgegangenen
Deponiemengen. Aus diesen Gründen ergaben sich gegenüber den bisherigen
Entgelten deutliche Steigerungen.
Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4
Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“),
Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe
fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche
Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren Materialaufwand
(Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen arbeitstäglich
abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen Volumens viel
Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden Eigenschaften die
Standfestigkeit des Deponiekörpers.
Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit bestimmten Eigenschaften.
Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau von Deponiestraßen,
Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“ beschafft. Für
Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden, die bei einer
Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge einer Umlage wird
deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist (Annahme: 20,00
Euro/t netto bzw. 23,80 Euro/t brutto). Im Gegenzug müssen die Gebühren für
Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe und sonstige Abfälle entsprechend erhöht
werden.
Es ergeben sich für 2017 folgende Deponiegebühren gegenüber den
Deponieentgelten für 2016:
|
Entgelte (brutto)
2016 |
Gebühren 2017 |
Asbesthaltige
Abfälle |
157,08 Euro/t |
134,53 Euro/t |
Dämmstoffe
(Mineralfaser) |
297,50 Euro/t |
356,12 Euro/t |
Sonstige
Deponieabfälle |
47,60 Euro/t |
58,28 Euro/t |
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils sollen weiterhin Entgelte,
keine Gebühren, erhoben werden. Das System der Entgelterhebung ist im laufenden
Vertrag festgelegt und kann erst bei einer Neuausschreibung ggfs. gewechselt
werden. Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden. Die Entgeltordnung
des Kreises soll auf die Erhebung von Entgelten für das Gewerbeschadstoffmobil
reduziert werden.
Gewerbeabfallentgelte
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den Kleinanlieferungen und dem Gewerbe-Schadstoffmobil
wird der Kreis ab 2017 keine Gewerbeabfälle mehr als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger annehmen und entsorgen. Damit werden etwa 70.000 t
Gewerbeabfälle ab 2017 nicht mehr über den Kreis, sondern durch die private
Entsorgungswirtschaft entsorgt. Der Kreis folgt damit als einer der letzten
vielen anderen Körperschaften, die sich bereits aus der Gewerbeabfallentsorgung
zurückgezogen haben. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Gewerbeabfälle weit
überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen
werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb
mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären
beträchtlich. Gewerbeabfallpreise sind sehr volatil, die Stoffströme sind weitgehend
in der Hand der Entsorgungswirtschaft. Bisher waren diese Risiken im
Entsorgungsvertrag auf die EGN verlagert, zukünftig wäre das nicht mehr der
Fall. Der Kreis hätte das Risiko, dass der Gewerbeteil der WSAA nicht
ausgelastet würde. Der Kreis hat sich deshalb entschieden, den
Gewerbeabfallteil der WSAA, den er gleichfalls übernommen hat, an die EGN
zurück zu verpachten. Damit bleiben die operativen Möglichkeiten zur
Gewerbeabfallentsorgung im Kreis erhalten.
Sonstige Änderungen
Bei den Gebühren für Kleinanlieferungen gibt es wegen rechtlicher
Bestimmungen Ausnahmen für Elektroaltgeräte und Verkaufsverpackungen. Diese
können kostenlos angeliefert werden. Die Möglichkeit der kostenlosen
Anlieferung soll zukünftig auch für Altpapier und Metallschrott gelten. Für
diese Abfälle erzielt der Kreis ab 2017 Erlöse, deshalb sollen dafür keine
Gebühren mehr erhoben werden. Außerdem gab es 2016 in der Stadt Grevenbroich
ein Problem mit Altpapier und Kartonagen, die den blauen Papiertonnen
beigestellt wurden. Diese nahm das beauftragte Entsorgungsunternehmen nicht
mit. Auch hier ist eine kostenlose Anliefermöglichkeit zur Kleinanlieferstelle
Neuenhausen hilfreich.
Nach einer
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes können kleine
Elektroaltgeräte jetzt kostenlos im Fachhandel (mit mehr als 400 m2
Verkaufsfläche, z.B. Baumärkte, Möbelhäuser etc.) abgegeben werden. Aus diesem
Grund ist bei der Neuausschreibung für das Schadstoffmobil die bisherige
Regelung, wonach Elektrokleingeräte am Schadstoffmobil abgegeben werden können,
nicht mehr berücksichtigt worden. Die Sammlung der Kleingeräte verursacht hohe
Kosten, da dafür in der Regel das Schadstoffmobil mit einem zweiten Fahrzeug
begleitet werden muss. Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen können
allerdings weiter am Schadstoffmobil abgegeben werden.
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Die
Gebührenkalkulation für 2017 wurde den Städten und Gemeinden am 08.11.2016
vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben dieser Gebührenkalkulation bei
einer Enthaltung einstimmig zugestimmt.