Beschlussempfehlung:
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss als Träger der Landschaftsplanung legt im Verfahren nach § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW gegen die 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meerbusch keinen Widerspruch ein.
Sachverhalt:
Die
Stadt Meerbusch plant derzeit die 113. Änderung ihres Flächennutzungsplanes (Anlage 1). Ziel der 113.
Flächennutzungsplanänderung ist die planerische Steuerung der Entwicklung der
im Stadtgebiet Meerbusch liegenden Gartencenter und Pflanzmärkte.
Eines
dieser Gartencenter ist das Gartencenter Schubert. Das Gartencenter Schubert
befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Es hat sich aus einer Baum- und
Rosenschule entwickelt und ist als privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Absatz 1
Nr. 2 Baugesetzbuch genehmigt worden. Der Flächennutzungsplanänderungsbereich
Gartencenter Schubert liegt im Stadtteil Strümp an der Straße „Zur Alten Burg
5“ und umfasst eine Größe von ca. 0,58 ha. Eine detaillierte Abgrenzung der
Fläche und ein Luftbild finden sich in Anlage
2.
Im
wirksamen Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf (GEP 99) ist der
Änderungsbereich als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der
überlagernden Festsetzung Regionaler Grünzug und Bereich zum Schutz der
Landschaft dargestellt. Im Regionalplanentwurf wird der Änderungsbereich aus dem
Regionalen Grünzug rausgenommen und befindet sich in einem allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich, der auch zum Schutz der Landschaft dargestellt ist.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch ist das Plangebiet als
Fläche für die Landwirtschaft, bzw. Landschaftsschutzgebiet dargestellt.
Festsetzung im Landschaftsplan
III Rhein-Kreis Neuss:
Das
Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Ordnungsnummer 6.2.2.3
„Ossum-Bösinghover Altstromrinne / Herrenbusch / Lanker Bruch und Lanker Busch“
des Landschaftsplanes III des Rhein-Kreises Neuss.
Die
Schutzfestsetzung erfolgte gemäß § 21 Buchstabe a), b) und c) LG NRW
(entspricht heute, da § 21 LG NRW nicht länger gilt, § 26 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und
3 BNatSchG) insbesondere wegen
- der Bedeutung der Altstromrinne als
kleinflächiges Mosaik aus Wiesen- und Weideflächen, Gehölzen, Gräben und
Wegerändern,
- der Bedeutung der Kulturlandschaft mit
hohem Anteil an Hecken, Baumreihen, Kopfbäumen, Baumgruppen und
Waldrändern für den Artenschutz,
- der Bedeutung der Seefläche als
Uferschwalbenbiotop,
- der Bedeutung des Herrenbusches als
großes Laubmischwaldgebiet für den Naturhaushalt und für die Erholung,
- der Bedeutung des Lanker Bruchs als
wertvollem Feuchtgebiet.
Der
Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan soll künftig die in Rede
stehende Fläche als Sondergebiet i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 10 und § 11 Abs. 3
BauNVO darstellen. Im Falle der Aufstellung eines daraus gem. § 8 Abs. 2 BauGB
entwickelten Bebauungsplanes würde die Fläche als Sondergebiet festgesetzt
werden. Gemäß § 7 Absatz 2 LNatSchG NRW kann sich der Landschaftsplan –
unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen – nur auf solche Flächen
erstrecken, für die ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 11,
14 bis 18, 20 und 24 bis 26 BauGB (z. B. Grünflächen, Flächen für die
Landwirtschaft) trifft. Das für das Gartencenter geplante Sondergebiet gehört
nicht zu diesen Flächen, daher muss bei Inkrafttreten eines dementsprechenden
Bebauungsplanes die Gartencenterfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet
entlassen werden.
Weiteres Verfahren:
Für
derartige Konstellationen ist das Anpassungsverfahren des § 20 Abs. 4 LNatSchG
NRW vorgesehen. Demnach treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung
eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der
Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Somit
benötigt die Stadt Meerbusch vor dem Beschluss über die Änderung des
Flächennutzungsplanes die Aussage des Rhein-Kreises Neuss als Träger der
Landschaftsplanung, ob er der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Meerbusch widerspricht oder nicht.
Die
aus dem Landschaftsschutzgebiet künftig entfallenden Flächen stellen sich
derzeit als intensiv genutzte Betriebsflächen des Gartencenters dar (Gebäude,
Infrastruktur, Verkaufsflächen, Einschlagquartiere). Der ältere Baumbestand
südlich der Betriebsflächen bleibt im Landschaftsschutz.
Aus
Sicht der Kreisverwaltung bestehen aufgrund der aktuellen Nutzung keine
Bedenken gegen eine Herausnahme des Gartencenters Schubert aus dem Landschaftsschutzgebiet.
Der
Naturschutzbeirat hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2017 einstimmig bei 4
Enthaltungen dem Kreistag empfohlen, der 113. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Meerbusch im Verfahren nach § 20 Abs. 4
LNatSchG NRW nicht zu widersprechen.
Über
das Ergebnis der Befassung im Planungs- und Umweltausschuss wird in der
Kreistagssitzung mündlich informiert.