Betreff
Wahl einer 2. stellvertretenden Landrätin / eines 2. stellvertretenden Landrates
Vorlage
010/739/2009
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Scheidet ein Stellvertreter während der Wahlzeit aus, ist gemäß § 46 Abs. 2 KrO NRW der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 zu wählen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnung der Mehrheit.