Sachverhalt:
Der
beigefügte Antrag der Kreistagsfraktion Die Linke vom 23.08.2018 zum Thema
„Hochwasserkonferenz für den Rhein-Kreis Neuss“ wurde mit Beschluss des
Kreisausschusses am 29.08.2018 zur Beratung in den Planungs- und
Umweltausschuss verwiesen (siehe Auszug Niederschrift Kreisausschuss, TOP 10.3).
Vor diesem
Hintergrund berichtet die Verwaltung wie folgt zum Sachstand des Hochwasser-
und Starkregenrisikomanagements im Rhein-Kreis Neuss:
Hochwasser ist ein natürliches, wiederkehrendes Ereignis
des Wasserkreislaufes. Zu allen Zeiten hat es Hochwasser auf der Erde gegeben. In den letzten
Jahren sind Hochwasser- und Stark-regenereignisse und die dadurch verursachten
Überflutungen jedoch immer stärker in das Blickfeld der öffentlichen
Wahrnehmung gerückt. Das ist auf die Intensität der Ereignisse und ihrer kurzen
Aufeinanderfolge, verbunden mit einer starken medialen Präsenz von Klimawandel
und Extremwetterereignissen, zurückzuführen. Aber auch in Fachkreisen werden
Extremwetterereignisse im Kontext mit dem Klimawandel beobachtet (z. B. LANUV
Fachbericht 27: Klima- und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Daten und
Hintergründe). Dabei werden die Ereignisse entweder als erste Auswirkungen des
Klimawandels oder als Vorgriff auf mögliche, häufiger auftretende,
Zukunftsszenarien verstanden.
Überflutungs- und Hochwasserschutz ist damit auch ein wichtiges
Instrument zum Schutz vor den möglichen Folgen des Klimawandels und damit ein
zentraler Baustein der Klimaanpassung.
Mit dem
im Jahr 2005 erlassenen Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
vom 03.05.2005 wurden erstmals weitgehende bundesrechtliche Vorgaben zur
Vorbeugung gegen Hochwasserschäden verbindlich geregelt. Die EG-Richtlinie
über die Bewertung und das Manage-ment von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL), die
am 26.11.2007 in Kraft getreten und mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes
am 01.03.2010 in nationales Recht umgesetzt worden ist, befasst sich mit den Hochwasserrisiken durch größere und
kleinere Gewässer.
Alle Mitgliedstaaten der EU haben für
Gebiete mit einem potenziell signifikanten Hochwasserrisiko angemessene Ziele
für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt auf der
Verringerung hochwasserbedingt nachteiliger Folgen für die menschliche
Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten
liegt. Das Thema „Umsetzung der Hochwassermanagement-Richtlinie“ war bereits am
19.11.2013 ein Tagesordnungspunkt des Planungs- und Umweltausschusses.
Das Hochwasserschutzgesetz II ist mit seinen Änderungen zum
Wasserhaushaltsgesetz am 05.01.2018 in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovelle ist es insbesondere, Vorschriften zu schaffen, die die Verfahren für die Planung, Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen
sollen. Schließlich wurden weitere Vorschriften erlassen, die dazu beitragen sollen, die Entstehung von Hochwasser einzudämmen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die sich
aus der EG-HWRM-RL ergebenden Vorgaben mit Durchführungsfristen zwischen 2011
und 2015 in verschiedenen Arbeitsschritten umzusetzen. Zuständige Behörden für
die Umsetzung waren die Bezirksregierungen. Das Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) hat landesweit
den Prozess koordiniert.
Im Wesentlichen handelte es sich um
folgende Arbeitsschritte:
Vorläufige
Bewertung des Hochwasserrisikos und der Gewässerabschnitte, an denen
potentielle signifikante Hochwasserrisiken bestehen (bis Ende 2011 erfolgt)
Bei der vorläufigen Bewertung wurden aus der Vielzahl der Flüsse und Bäche die Gewässer herausgefiltert, bei denen möglicherweise ein „signifikantes Hochwasserrisiko“ besteht. Ein signifikantes Risiko liegt dort vor, wo aufgrund möglicher Schäden durch Hochwasser von einem öffentlichen Interesse an Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit auszugehen ist. Als Kriterien dienten die Risiken für die vier Schutzgüter: menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit.
Im Rhein-Kreis Neuss wurden der Rhein, die Niers, die Erft, der Gillbach und der Trietbach als Risikogewässer eingestuft.
Erstellung
von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für diese Gewässer (bis Ende
2013 erfolgt).
Im Auftrag der Bezirksregierung Düsseldorf
wurden im zweiten Schritt für die Risikogebiete Hochwassergefahren- und
Hochwasserrisikokarten erarbeitet, die veröffentlicht wurden. Anhand dieser
Karten kann man erkennen, wo an den Risikogewässern konkrete Gefahren und
Risiken durch Hochwasser bestehen. Auf dieser Basis kann die individuelle
Gefahrenlage bewertet und somit durch geeignete Schutzmaßnahmen möglichen
Schäden durch Hochwasser vorgebeugt werden.
Die Hochwassergefahrenkarten informieren
über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung. In diesen Karten wird
dargestellt, wie das Ausmaß der Überflutung für ein häufiges, mittleres und
seltenes Hochwasserereignis zu erwarten ist. Bei einem häufigen
Hochwasserereignis tritt das Hochwasser im Mittel alle 10 bis 20 Jahre auf. Ein
mittleres Hochwasserereignis ist ein Hochwasserereignis, das im Mittel alle 100
Jahre auftritt. Seltene Hochwasserereignisses haben nur eine geringe
Wahrscheinlichkeit und treten im Mittel seltener als alle 100 Jahre auf. Diese extremen
Hochwasserereignisse werden auch als sog. „Jahrtausendhochwasser“ bezeichnet, was
zwar selten ist aber verheerende Folgen haben kann, wenn man sich nicht adäquat
auf sie einstellt.
Die Hochwasserrisikokarten bauen auf den
Gefahrenkarten auf und zeigen die Nutzungen Siedlungsflächen, Kulturgüter,
Schutzgebiete, Wirtschaftsbetriebe und wirtschaftlich bedeutsame
Infrastruktureinrichtungen, wie sie unter den vorgenannten drei Szenarien durch
Hochwasser betroffen sind. Das zu erwartende Schadensausmaß bei Hochwasser
hängt dabei in erster Linie vom Schadenspotential in den überfluteten Gebieten
und der Eintrittswahrscheinlichkeit des Hochwasserereignisses ab. Das
Schadensausmaß bei einer häufigen Überflutung von Grünflächen kann hierbei
weniger problematisch eingeschätzt werden als eine seltene Überflutung in
Siedlungs-gebieten. Die Karten sollten allen bekannt sein, die für Nutzungen in
den Gefahrenbereichen zuständig oder dort planend tätig sind. Sie bieten
wichtige Informationen für die Bauleitplanung, Raumplanung, Ver- und
Entsorgung, Denkmalschutz und Katastrophenschutz. Auch Unternehmen,
Kulturinstitute und Hausbesitzer können die Karten nutzen, um Risiken für ihr
Eigentum oder ihre Schutzgüter zu ersehen und zu minimieren.
Erstellung
von Hochwasserrisikomanagementplänen für diese Gewässer (erstellt bis Ende
2015)
Der dritte Schritt zur Umsetzung der
Hochwassermanagement-Richtlinie ist die Identifikation bestehender Risiken und
die Festlegung von Zielen und Maßnahmen in Hochwasserrisiko-managementplänen.
Sie wurden erstmalig bis Ende 2015 für die Risikogewässer erstellt und werden alle
6 Jahre fortgeschrieben. Mit den Informationen aus den Hochwasserrisikokarten hat
die Bezirksregierung Düsseldorf in Zusammenarbeit mit allen zuständigen
Akteuren (z.B. Kommunen, Kreise, Wasserverbände) unter Einbeziehung von
interessierten Stellen Hochwasserrisikomanagementpläne entwickelt.
Dazu wurden die bestehenden Defizite
identifiziert und die relevanten Handlungsbereiche benannt, und zwar von der
Flächenvorsorge bis zur Gefahrenabwehr. Für jeden relevanten Handlungsbereich
definieren die jeweils Zuständigen ihre Ziele und benennen geeignete Maßnahmen,
um diese Ziele zu erreichen. Für die geplanten Maßnahmen wurde eine Rangfolge
festgelegt. Sie richtet sich zum Beispiel danach, wie dringend Maßnahmen sind
und mit welchem Aufwand sie umsetzbar sind. Für jede Maßnahme wurden klare
Zuständigkeiten und Umsetzungszeiträume benannt.
In den ermittelten Risikogebieten setzt die
Landesregierung NRW durch Rechtsverordnung auch mindestens die Gebiete als
Überschwemmungsgebiete fest, bei denen ein Hochwasserereignis statistisch
einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die
bei einem Hochwasser überschwemmt
oder durchflossen werden, Flächen zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen
oder Flächen, die für Hochwasserentlastung oder Rückhalt beansprucht werden.
Im Rhein-Kreis Neuss wurden für den
Jüchener Bach mit seinen Nebengewässern Kommer- und Kelzenberger Bach und den
Risikogewässern Rhein und Gillbach Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Für die
Risikogewässer Erft und das Niers-System mit dem Trietbach wurden
Über-schwemmungsgebiete vorläufig gesichert. Das Thema „Sicherung von
Überschwemmungsgebieten im Rhein-Kreis Neuss“ war bereits am 02.06.2015 ein
Tagesordnungspunkt des Planungs- und Umweltausschusses.
In
festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten
besondere Schutzvorschriften, Handlungs- und Bauverbote. Grundsätzlich untersagt
sind:
- Ausweisung neuer Baugebiete mittels
Bauleitplanung,
- Errichtung oder Erweiterung baulicher
Anlagen im Bebauungsplan-, Innen-, und Außenbereich.
- Errichtung neuer
Heizölverbraucheranlagen.
Auch untersagt
sind:
- Errichtung von Mauern, Wällen oder
ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung
- Ablagerung von Gegenständen, die den
Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können - Ausnahme:
kurzfristig
- Aufbringen und Ablagern
wassergefährdender Stoffe auf den Boden - Ausnahme: ordnungsgemäße Land-
und Forstwirtschaft
- Erhöhen oder Vertiefen der
Erdoberfläche
- Umwandlung von Grünland in Ackerland
sowie Auwald in andere Nutzungsart
- Anlage von Baum- und
Strauchpflanzungen - sofern nicht vereinbar mit den Zielen des
vorsorgenden Hochwasserschutzes (u.a. Rückhalt in der Fläche, schadloser
Abfluss).
Wegen der
herausragenden Bedeutung vorsorgenden Hochwasserschutzes insbesondere durch
natürlichen Rückhalt in der freien Fläche sind Ausnahmen nur sehr begrenzt
möglich.
Neue Baugebiete
können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
- keine andere Möglichkeit der
Siedlungsentwicklung besteht oder geschaffen werden kann,
- das neue Baugebiet unmittelbar an ein
bestehendes angrenzt,
- eine Gefährdung von Leben, erhebliche
Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
- Hochwasserabfluss und Höhe des
Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
- die Hochwasserrückhaltung nicht
beeinträchtigt und der Verlust verloren gehenden Rückhalteraums umfang-,
funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- bestehender Hochwasserschutz nicht
beeinträchtigt wird,
- keine nachteiligen Auswirkungen auf
Ober- und Unterlieger zu erwarten sind,
- die Belange der Hochwasservorsorge
beachtet sind und
- Bauvorhaben so errichtet werden, dass
beim Bemessungshochwasser keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
So können bauliche
Anlagen nur genehmigt werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust verloren gehenden
Rückhalteraums zeitgleich ausgeglichen wird,
- Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser
nicht nachteilig verändert werden,
- der bestehende Hochwasserschutz nicht
beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Die anderen verbotenen
Maßnahmen (Veränderungen der Erdoberfläche, Grünlandumbruch, Ablagerungen
und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen etc. können nur zugelassen
werden, wenn
- Belange des Wohls der Allgemeinheit
dem nicht entgegenstehen,
- Hochwasserabfluss und -rückhaltung
nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- eine Gefährdung von Leben oder
erhebliche Gesundheits-, Sachschäden nicht zu befürchten sind.
Für die Prüfung
der Verbote und ihrer Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten ist bei den
Gewässern Rhein und Neusser Hafen die Bezirksregierung Düsseldorf
zuständig. Für alle anderen Gewässer im Rhein-Kreis Neuss liegt die
Zuständigkeit bei der Unteren Wasser-behörde.
Ein Großteil der Schäden bei Hochwassern entsteht durch Ölheizungen.
Zurückliegende Hochwasser haben gezeigt, dass bis zu 70 Prozent der Sachschäden
an Gebäuden durch ausgetretenes Heizöl verursacht wurde. Das verseuchte Wasser
steht meist noch wochenlang in der Region. Dringt Öl ins Mauerwerk von
Wohngebäuden ein, ist dieses oft vollständig kontaminiert. Die Häuser können
dann nur aufwendig saniert oder komplett abgerissen werden.
Daher ist in festgesetzten und
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung neuer
Heizölverbraucheranlagen verboten, wenn ein anderer weniger wassergefährdender
Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung steht.
Bestehende Heizölverbraucher-anlagen sind bis zum 05.01.2023 hochwassersicher
nachzurüsten.
Gänzlich neu wurden durch das Hochwasserschutzgesetz II Anforderungen
an das Bauen in sog. Risikogebieten und an die Bauleitplanung eingeführt.
Risikogebiete außerhalb von
Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die Gefahrenkarten zu erstellen sind
und die nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig
gesichert sind. Mit der neu eingeführten Gebietskategorie der Risikogebiete, die
der vormaligen Kategorie der überschwemmungsgefährdeten Gebiete ähnelt, hat der
Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass es in Zeiten eines forcierten
Klimawandels auch hinter den Deichen keinen absoluten Schutz vor Hochwasser
gibt. Es
handelt sich hierbei um von den Ländern auszuweisende Gebiete, in denen Hochwasserereignisse
mit niedriger Wahrscheinlichkeit (statistisch mindestens einmal in 200 Jahren oder
bei Extremereignissen) zu erwarten sind. Das Land NRW hat für die ermittelten
Risikogewässer Gefahrenkarten für Extremereignisse erstellt. Diesen Karten kann
das Risikogebiet eines Gewässers entnommen werden.
Bei der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung von Bauleitplänen hat die Bauleitplanung Schutz von Leben und
Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der gerechten Abwägung
öffentlicher und privater Belange zu berücksichtigen. In Gebieten ohne
Bebauungsplan sollen bauliche Anlagen zudem "in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko
angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach
Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist." Dabei sollen auch Lage
des Grundstücks und Schadenswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.
Auch in Risikogebieten ist das Errichten
von Heizölverbraucheranlagen nur noch zulässig, wenn kein weniger
wassergefährdender Energieträger zur Verfügung steht. In
Überschwemmungsgebieten bedarf es dazu einer Ausnahmegenehmigung der Behörde,
in Risikogebieten reicht eine Anzeige 6 Wochen vor Errichtung. Bestehende
Anlagen müssen in Risikogebieten bis zum 5. Januar 2033 hochwassersicher
nachgerüstet werden. Die in Frage kommenden Heizölverbraucheranlagen sind
hierzu noch zu ermitteln.
Mit diesen Bestimmungen sollen die
Auswirkungen von Überflutungen durch langsam steigendes Wasser aus großen
Gewässern und schnell ansteigendem Hochwasser aus kleinen Gewässern gemindert
werden.
Von Überflutungen können auch
Grundstückseigentümer betroffen sein, die nicht in der Nähe eines Gewässers
wohnen.
Seit Inkrafttreten des
Hochwasserschutzgesetzes II können Länder auch sog. Hochwasserent-stehungsgebiete durch Rechtsverordnung ausweisen.
Dabei handelt es sich um eine neue Kategorie von Gebieten, in denen bei Starkregen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit Hochwasser entstehen können, zum
Beispiel in Mittelgebirgen oder alpinen Regionen. In diesen Gebieten sind
bestimmte Vorhaben genehmigungspflichtig, unter anderem der Bau von Straßen
oder großflächige Bodenversiegelungen. Erklärtes Ziel dieser Regelung ist es,
die Hochwassergefahr bereits in
ihren Entstehungsgebieten zu minimieren. In festgesetzten
Hochwasserentstehungsgebieten sollen Maßnahmen zur Vermeidung und zur
Verringerung von Hochwassergefahr ergriffen werden. Dazu gehören die
Verbesserung bzw. Erhaltung des Wasserversickerungs- und
Wasserrückhaltevermögens des Bodens, z.B. durch Entsiegelung von Böden oder
durch Aufforstung. Ausgenommen sind Anlagen der öffentlichen
Verkehrsinfrastruktur. Durch die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten
und den damit verbundenen Nutzungsregelungen soll der Wasserrückhalt in der
Fläche verbessert werden. Aufgrund seiner topographischen Lage dürfte der
Rhein-Kreis Neuss von dieser neuen Regelung vermutlich nicht betroffen sein.
In den letzten Jahren sind Überflutungen durch Starkregen immer mehr in
den Blickwinkel der Öffentlichkeit gerückt. Durch Starkregenniederschläge
verursachte Überschwemmungen haben wiederholt zum Verlust von
Menschenleben und zu erheblichen Sachschäden geführt. In NRW war die Stadt
Münster am meisten durch Starkregen betroffen. Auch unsere Region, der
Rhein-Kreis Neuss, wurde im Juni 2016 von Unwetter und Starkregen empfindlich
getroffen. Am 09.08.2016 wurde aus diesem Anlass in einer von Amt 68
initiierten Pressemitteilung (siehe Anlage) auf die Gefahren durch Starkregen und mögliche
Vorsorgemaßnahmen hingewiesen.
Statistiken aus der Versicherungswirtschaft zeigen, dass etwa die
Hälfte der versicherten Überflutungsschäden durch Starkregenereignisse
verursacht wird.
Starkregenereignisse
treten häufig in den Frühlings- und Sommermonaten auf. Sie dauern meistens nur
sehr kurz und betreffen ein kleinräumiges Gebiet, wodurch sie nur sehr schwer
vorherzusagen sind. Von Starkregen spricht man, wenn es in kurzer Zeit und
lokal begrenzt intensiv regnet. Aussagen zur Entwicklung sog. konvektiver
Starkregenereignisse (Regenfälle, die durch starke Aufwärtsbewegungen warm-feuchter
Luftmassen ausgelöst werden), können derzeit mit Hilfe von Klimamodellen
nur mit entsprechenden Unsicherheiten getroffen werden, da zum Verständnis der
atmosphären-physikalischen Prozesse, die zu extremen konvektiven
Starkregenereignissen führen, noch ein erheblicher wissenschaftlicher
Forschungsbedarf besteht.
In besonderem Maße sind dicht besiedelte und stark versiegelte
Bereiche, die so genannten urbanen Räume betroffen. Hier entstehen
starkregenbedingte Überflutungen, insbesondere durch den hohen Anteil
versiegelter Fläche, welche eine Infiltration verhindern bzw. hohe Abflussraten
des Niederschlagswassers zur Folge haben. Die Entwässerungssysteme haben nicht
die Kapazität, die Niederschlagsabflüsse aufzunehmen oder diese können nicht in
die Entwässerungssysteme einfließen, z.B. durch verstopfte oder nicht
ausreichend dimensionierte Einläufe.
Das öffentliche Kanalnetz kann aus technischen und wirtschaftlichen
Gründen für solche extremen Ereignisse nicht ausgelegt werden. Zudem kommen
auch nicht alle Wassermengen am Kanal an, da auch die Abflüsse auf den Dächern
und den Straßen bei Extremereignissen überlastet sein können.
Für jeden Bürger besteht nach § 5 Abs. 2 WHG die Verpflichtung, sich im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren durch Vorsorgemaßnahmen vor nachteiligen
Hochwasserfolgen zu schützen.
Auch wenn man sich als Bürger nicht völlig vor solchen plötzlichen
Ereignissen schützen kann, können durch geeignete Vorsorgemaßnahmen jedoch
mögliche Gefahrenpunkte für das eigene Heim wesentlich entschärft werden. Zu bedenken ist, dass bei sehr starken
Niederschlägen Wasser insbesondere durch Tür- und Fensteröffnungen in tiefer
gelegene Räume wie Keller eindringen kann. Dem kann beispielsweise mit
wasserdichten Türen und Fenstern abgeholfen werden. Gewährleistet werden sollte
auch, dass das Niederschlagswasser von Dächern ungehindert ablaufen kann und
keine Rohre verstopft sind. Auch kann über den öffentlichen Kanal ein Rückstau
in die Gebäude entstehen, was durch den Einbau einer Rückstauklappe verhindert
werden kann. Der Rhein-Kreis Neuss erarbeitet derzeit ergänzende Informationen,
die Bürgern auf der Internetseite des Rhein-Kreises Neuss zur Verfügung
gestellt werden sollen.
Der Klimawandel stellt durch zunehmende
Extremwetterereignisse neue Herausforderungen an die Stadtentwicklung. Eine
Anpassung der öffentlichen Entwässerungs- und Gewässersysteme alleine ist nicht
die Lösung für den Umgang mit Starkregen. Die Normung hat dies auch bereits
frühzeitig erkannt und diesen Entwicklungen Rechnung getragen. Die DIN-Norm für
die Grundstücks-entwässerung (DIN 1986-100) formuliert als vorrangiges Ziel, die
Einleitung von nicht nachteilig verunreinigtem Regenwasser in die Kanalisation
zu reduzieren. Daher muss die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer
kontrollierten schadlosen Überflutung eines Grundstücks mit einem
Überflutungsnachweis rechnerisch nachgewiesen werden. Ausnahmen gelten für
kleine Grundstücke mit bis zu 800 m² abflusswirksamer Fläche. Die Untere
Wasserbehörde des Rhein-Kreis Neuss fordert und prüft im Rahmen von
entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen die Überflutungsnachweise.
Das Thema „Starkregenereignisse“
wurde bereits in einer wasserwirtschaftlichen Dienst-besprechung mit den
kreisangehörigen Kommunen am 30.08.2017 beim Rhein-Kreis Neuss behandelt. Die
Wirtschaftsbetriebe Grevenbroich hatten nach einem Schadensereignis ein
externes Ingenieurbüro mit der Erstellung einer qualitativen Gefährdungs- und
Risikobetrachtung für das Stadtgebiet Grevenbroich beauftragt und im Rahmen
dieser Dienstbesprechung die ersten Ergebnisse vorgestellt. Diese wurden mit
großem Interesse aufgenommen und gaben Veranlassung für entsprechende
Betrachtungen in den anderen Kommunen.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
(LAWA) hat auf ihrer 155. Vollversammlung Mitte März 2018 das Strategiepapier
für ein effektives Starkregenrisikomanagement verabschiedet. Das Ziel eines
gemeinsamen Starkregenrisikomanagements
ist die Verringerung des Risikos starkregen- und sturzflutbedingter
nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, Gebäude und Infrastruktur,
die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Dabei baut das Starkregenrisikomanagement auf
den Erkenntnissen und Leitlinien des Hochwasserrisikomanagements auf.
Insbesondere geht es darum, die Gefahren bewusst zu machen und ausgehend davon
geeignete Maßnahmen zur Vorsorge abzuleiten, welche die Risiken und das
Schadenspotenzial mindern können. Ein integriertes Handeln ist hier
erforderlich, wie es ebenso bereits im Hochwasserrisikomanagement umgesetzt
wird.
Im Rahmen der Dienstbesprechung der Leitungen der Unteren
Umweltbehörden im Regierungs-bezirk Düsseldorf im Juni 2018 ist mitgeteilt
worden, dass zukünftig in Hochwasserrisikoma-nagementplänen auch Maßnahmen des
Starkregenrisikomanagements auf kommunaler Ebene aufgenommen werden sollen.
Insbesondere Starkregenereignisse sind
somit letztlich nicht in erster Linie durch rechtliche Maß-nahmen, sondern
durch das Zusammenwirken der maßgeblichen Akteure in Bund, Ländern und Kommunen
sowie der betreffenden privaten Bauherrn zu bewältigen. Das Land NRW
erstellt derzeit einen „Leitfaden Starkregen“, der als praxisorientierte
Hilfestellung für kommunale Fachplaner und Entscheidungsträger dienen soll.
Bau- und Umweltministerium NRW haben bereits im Dezember 2016 ein
„Konzept Starkregen NRW“ erstellt. Anlass war das unerwartete heftige
Starkregenereignis in Münster im Juli 2014.
Der Deutsche Städtetag hat im April 2015 eine Arbeitshilfe „Starkregen
und Sturzfluten in Städten“ veröffentlicht, die Städte beim Thema
„Starkregenereignisse und Überflutungsvorsorge“ bei der Entwicklung von
Handlungsstrategien und konkreten Maßnahmen unterstützen möchte.
Für den Hochwasser- und Überflutungsschutz sind in einer
Kommunalverwaltung verschiedene Bereiche verantwortlich. In den Fachbereichen
Gewässerunterhaltung und Stadtentwässerung steht der Hochwasser-bzw. der
Überflutungsschutz im Zentrum der Aufgabenerledigung. Im Gegensatz dazu können
Feuerwehr, Bauaufsicht, Stadtplanung usw. ihre Tätigkeiten nicht nur im Hinblick
auf Hochwasser- und Überflutungsgefahren ausrichten. Die Stadtplanung muss in
erster Linie die Kommune städtebaulich weiterentwickeln. Die Vermeidung von
Hochwassergefahren durch Flächenvorsorge kann aber nur in Verbindung mit der
Stadtplanung erfolgen. Damit ist die Stadtplanung ein wesentlicher
Ausgangspunkt für den Hochwasser- und Überflutungsschutz.
Zudem sind in den letzten Jahren zunehmend
Maßnahmen zum Hochwasser- und Überflutungs-schutz entwickelt und in den
Vordergrund gestellt worden, die auf eine gezielte Rückhaltung und Ableitung
des Wassers an der Oberfläche und nicht in Becken oder im Kanalnetz abzielen.
Für diese Maßnahmen sprechen oftmals nicht nur
ökologische, sondern auch wirtschaftliche Gründe. Die Umsetzung liegt aber
nicht allein im Bereich der Stadtentwässerung oder der Gewässer-unterhaltung
und erfordert eine stärkere fachübergreifende Zusammenarbeit zwischen Stadtent-wässerung
und / oder Gewässerunterhaltung auf der einen Seite sowie Stadt- und
Verkehrsplanung auf der anderen Seite. In der Konsequenz bedeutet dies, dass
der Hochwasser- und Über-flutungsschutz die Realisierung ganzheitlicher
Lösungen erfordert.
Über acht Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen leben in
Städten mit über 100.000 Einwohnern. Dort werden die infolge des Klimawandels
häufiger und länger auftretenden Hitzeperioden dazu führen, dass
sich sogenannte Hitzeinseln bilden. Die zunehmenden Starkregen treffen in
der Stadt auf viele versiegelte Flächen und Überschwemmungen werden
voraussichtlich zunehmen.
Der Rhein-Kreis Neuss liegt im Norden im Niederrheinischen
Tiefland und im Süden in der Niederrheinischen Bucht.
Die
Jahresniederschlagsummen stellen sich laut Angaben des Deutschen Wetterdienstes
in der Niederrheinischen Bucht und im Niederrheinischen Tiefland im Vergleich
zu ganz NRW wie folgt dar:
Großlandschaft |
1951-1980
(mm) |
1961-1990
(mm) |
1971-2000
(mm) |
1981-2010
(mm) |
Änderung
1981-2010 bezogen auf
1951-1980 (mm) |
Niederrheinische
Bucht |
727 |
738 |
732 |
768 |
41 |
Niederrheinisches
Tiefland |
748 |
763 |
759 |
800 |
52 |
NRW |
857 |
875 |
873 |
918 |
61 |
Die
Jahresniederschläge haben in der Niederrheinischen Bucht und dem
Niederrheinischen Tief-land dem Landesdurchschnitt entsprechend zugenommen. Der
Anstieg bleibt in weiten Teilen der Niederrheinischen Bucht sowie im Süden des
Niederrheinischen Tieflands aber mit unter 50 mm Zunahme hinter dem
NRW-Durchschnitt von über 60 mm zurück.
Der vom Menschen verursachte Klimawandel lässt sich in
Nordrhein-Westfalen bereits heute deutlich nachweisen. So liegt beispielsweise
die jährliche Durchschnitttemperatur der aktuellen Klimamodemalperiode
1981-2010 (9,6 °C) um 1,2 K (Kelvin) höher als im Zeitraum 1881-1910 (8,4 °C). Im
Vergleich der Zeiträume 1951-1980 und 1981-2010 ist die Temperatur in NRW
flächendeckend angestiegen, im Mittel um etwa 0,6 °C. Die Entwicklung im
Niederrheinischen Tiefland und der Niederrheinischen Bucht entspricht in etwa
diesem Trend. Im Rhein-Kreis Neuss beträgt der Anstieg der mittleren
Jahrestemperatur in den vorgenannten Zeiträumen 0,7 °C. Seit 1881 wurde 2014
als das bisher wärmste Jahr (10,3 °C) in Deutschland beobachtet. Zehn der 16
wärmsten Jahre liegen im 21. Jahrhundert.
Mit dem Klimawandel und der für die Zukunft
projizierten Erwärmung steigt grundsätzlich das Potential für höhere
Niederschlagsmengen und damit auch das Risiko für häufigere und extremere
Niederschlagsereignisse. Für die Zukunft ist
in der Niederrheinischen Bucht und dem Niederrheinischen Tiefland eine dem
Landestrend entsprechende Temperaturentwicklung zu erkennen. Aufgrund der
bereits heute wärmeren Temperaturen ist aber zu erwarten, dass im
nordrhein-westfälischen Vergleich auch weiterhin am Niederrhein die höchsten
Jahres-durchschnittstemperaturen zu verzeichnen sein werden. Für den
Niederschlag wird eine dem Durchschnitt NRWs entsprechende Zunahme der
Jahresniederschläge erwartet.
In beiden Großlandschaften ist in Bezug auf
die Landwirtschaft ein starker Trend zu einer Verlängerung der frostfreien
Phase zu erkennen, d.h. es ist ein deutlich früheres Ende der Spätfröste und
ein späteres Einsetzen der Frühfröste zu erwarten. Dies kann sich positiv auf
die Landwirtschaft auswirken, allerdings spielen weitere Einflussfaktoren, wie
eine ausreichende Wasserverfügbarkeit, für die Ertragssituation eine Rolle.
Gerade in den wärmebegünstigten Lagen des Niederrheinischen Tieflands und der
Niederrheinischen Bucht wird in Zukunft eine ausreichende Wasserversorgung an
Bedeutung gewinnen, wie bereits der letzte niederschlagsarme Sommer gezeigt
hat.
Laut dem diesjährigen Fachbericht 86 des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) wird der Klimawandel und der damit zu erwartende
weitere Anstieg der Temperaturen dafür sorgen, dass die Bedeutung der
Hitzebelastung in NRW zukünftig weiter zunehmen wird. Die Klimaprojektionen
gehen davon aus, dass die durchschnittlichen Jahrestemperaturen in NRW bis zur
Mitte dieses Jahrhunderts zwischen 0,7 und 1,7 Grad Celsius (°C) ansteigen werden.
Bis zum Ende des Jahrhunderts wird, abhängig von der erreichten Treibhausgasreduktion,
ein Temperaturanstieg von etwa 1,5 bis 4,3 °C erwartet. Es wird mehr heiße Tage
pro Jahr geben und sommerliche Hitzeperioden werden stärker ausfallen und
länger andauern. Ausgleichs- und Vorsorgemaßnahmen zur Minderung der Hitzebelastung
der Bevölkerung sind daher ein zentraler Baustein zur Anpassung an den Klimawandel
in NRW. Die vorliegende Studie „Klimaanalyse Nordrhein-Westfalen“ des LANUV
liefert nun erstmals flächendeckende Daten und Erkenntnisse zur Hitzebelastung
in NRW.
Auf die prognostizierten Folgen des Klimawandels müssen
Stadtplanung und Politik möglichst schnell reagieren, da städtische
Umgestaltungen viel Zeit benötigen. Zu den empfohlenen Maß-nahmen, um das
Stadtklima abzukühlen, gehören beispielsweise die Begrünung von Dächern,
Straßenzügen und Fassaden sowie das Anlegen von Parks und Natur- und
Wasserflächen. Um die wachsenden Niederschlagsmengen zu bewältigen und
Hochwasser zu vermeiden, sollte jede Kommune ein eigenes Risikomanagement
entwickeln.
Fördermaßnahmen
Die Richtlinie des Landes NRW für die
Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement
und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL)
fördert u.a. auch örtliche Untersuchungen zur Hochwassergefährdung,
einschließlich Starkregen, soweit sie als Grundlage für Maßnahmen des
Hochwasserrisikomanagements dienen sollen (Ziffer 2.1.2).
Das Bundesumweltministerium (BMU) fördert im
Rahmen der „Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS)“ Projekte,
welche die Anpassung an die Folgen des Klimawandels wie z. B. Hitzeperioden,
Hochwasser oder Starkregenereignisse adressieren. Die Umweltministerkonferenz
hat am 08.06.2018 in Bremen beschlossen, die Kommunen bei der Anpassung an den
Klimawandel seitens des Bundes und der Länder durch ein breites Förderangebot
zu unterstützen. Bestehende Förderinstrumente des BMU wie das
DAS-Förderprogramm sollen entsprechend der zunehmenden Bedeutung des Themas
weiter ausgebaut werden.
Seit 2008 werden durch das BMU bereits kommunale
Klimaschutzprojekte im Rahmen der Richtlinie
zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und
öffentlichen Einrichtungen (Kommunalrichtlinie) gefördert. Die bisher in dieser
Richtlinie enthaltenden Fördertatbestände und Förderhöhen sollen beibehalten
oder ausgebaut werden.
Derzeitiger
Sachstand in den Kommunen
Grevenbroich:
Für Grevenbroich liegt ein Grobmodell für das gesamte Stadtgebiet vor.
Teilbereiche des Stadt-gebiets (Gustorf/Gindorf, Elsbach, Orken) wurden bereits
einer genaueren Betrachtung unter-zogen. Es besteht hierzu noch
Abstimmungsbedarf, da das Rechenmodell einige Dinge (z.B. die tatsächliche
Wiedereinschöpfung des Wassers in den Kanal) noch nicht ausreichend
berücksichtigt
Korschenbroich:
Um herauszufinden, wo sich die Wassermengen im Ereignisfall ansammeln
können, hat der Abwasserbetrieb Korschenbroich für das Stadtgebiet
Korschenbroich zwischenzeitlich bereits eine Überflutungsanalyse durchgeführt.
Die hieraus entstandenen Gefahrenkarten, die die Gefährdungen für einen
Starkregen mit 100- bzw. 500-Jährlichkeit aufzeigen, sind mit weiteren
Informationen zum Hochwasser- und Überflutungsschutz online einsehbar und
sollen allen Bürger- und Bürgerinnen in Korschenbroich einen Anhaltspunkt
liefern, an welchen Stellen sich das Wasser in welchem Ausmaß im Ereignisfall
ansammeln kann.
Neuss:
Die InfraStruktur Neuss hat für das Neusser Stadtgebiet ebenfalls eine
Gefahrenkarte erstellen lassen. Die Endfassung wird demnächst vorgestellt.
Als größte kreisangehörige Stadt mit großen verdichteten Stadtteilen
(urbaner Raum) hat die Stadt Neuss 2016 ein Klimaanpassungskonzept entwickelt,
das sich insbesondere mit den Problemfeldern der Überhitzung in verdichteten
Stadtteilen und Überflutungsgefahren durch Starkregenereignisse befasst. Für
das Klimaanpassungskonzept erhielt Neuss den Preis „Klimaaktive Gemeinde“ des
Umweltministers, der mit 25.000 € dotiert war. Dieses Preisgeld wurde im Sinne
des Stadtklimas in ein Förderprogramm „Dach- und Fassadenbegrünung“ gesteckt.
Damit die Umgestaltung zielgerichtet geschehen kann, wurde auch an dem
Modellversuch des „European Climate Awards“ teilgenommen. Die Ergebnisse einer
ersten Bestandsaufnahme wurden dem Rat der Stadt Neuss am 28. September 2018
vorgestellt. Es wurde bereits eine „Handlungskarte Klimaanpassung“ erarbeitet.
Sie zeigt Grün- und Freiflächen, die für das Stadtklima relevant sind ebenso
auf wie Hitzebelastungszonen oder Gebiete, die durch Starkregen gefährdet sind.
Untersucht werden soll noch das Potenzial an Retentionsflächen, wo sich bei
Starkregen das Wasser sammeln und versickern kann. Auch ein Begrünungskonzept
ist vorgesehen und ein „Klimaanpassungsleitbild“, das in allen Prozessen der
Stadtplanung zugrunde gelegt wird.
Kaarst:
Die Stadt Kaarst überprüft derzeit im Rahmen einer
Gefährdungsabschätzung alle kritischen Punkte im Stadtgebiet. Diese Maßnahme
ist bisher noch nicht abgeschlossen.
Jüchen:
Die Gemeinde Jüchen hat gefährdete Bereiche im Gemeindegebiet
ermittelt. Neue Kanäle werden größer dimensioniert.
Rommerskirchen:
Es sind bisher keine weiteren Maßnahmen getroffen worden.
Meerbusch:
Bisher wird die
Thematik der Starkregenereignisse durch die Stadt Meerbusch nur in einem sehr geringen Maße bearbeitet. Bei
der Auslegung des Kanalnetzes werden zwar höhere Anforderungen als die
Mindestauslegung berücksichtigt, jedoch können dabei keine Starkregenereignisse
berücksichtigt werden. In einem Stadtteil wurden auf Grund höherer gewählter
Bemessungsregen Entlastungsbauwerke vorgesehen, welche aktuell noch in der
Umsetzung sind. Aktuell ist angedacht einen sensibleren Umgang bei der Aufstellung
der B-Pläne zu fordern. Auf Grund der kommenden Förderung von Gefahrenkarten
etc. wird das Thema Starkregenvorsoge wahrscheinlich auch in Meerbusch
vorangetrieben.
Dormagen:
Es sind bisher keine weiteren Maßnahmen getroffen worden.
Die Kreistagsfraktion „Die Linke“ hatte für den Kreisausschuss am
29.08.2018 einen Antrag zum Thema „Einrichtung einer Hochwasserkonferenz“
eingebracht, der dort an den Planungs- und Umweltausschuss verwiesen wurde.
Das Umweltministerium NRW erstellt derzeit eine Arbeitshilfe
„Kommunales Starkregenrisiko-management“. Ziel der Arbeitshilfe ist die
Bereitstellung landesweit einheitlicher Hilfestellungen und Grundlagen zur
Aufstellung eines kommunalen Konzepts zum Starkregenrisikomanagement. Die
Arbeitshilfe wird Informationen und Anleitungen zur Durchführung einer
Gefährdungs- und Risikoanalyse in Bezug auf Starkregen beinhalten und soll
Grundlage für eine effektive Schadens-reduzierung in den Kommunen sein.
Sobald diese Arbeitshilfe vorliegt, ist ein weiterer Dialog mit den
kreisangehörigen Kommunen beabsichtigt.