Beschlussempfehlung:
Dritte Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 18.12.2019 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 170,66 Euro / Mg
§ 2 Abs. 4 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
1. Asbesthaltige
Abfälle 124,18 Euro / Mg
2. Mineralische
Dämmstoffe 308,97
Euro / Mg
3. Sonstige
Deponieabfälle 54,37
Euro / Mg
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen
nach folgender
Berechnungsformel bestimmt:
V = 69,19 * m * ( 1,2660 * (z / z0) - 0,2660 )
Dabei bedeuten:
V: Vergütung in Euro
m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen
(Megagramm)
z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für
Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen
Abrechnungsmonat.
z0: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02),
Gewicht 100% für den Monat Juli 2018.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Ausschreibungen, Vertragslage
Für den Zeitraum ab 2020 wurden die Entsorgung (Verbrennung) der
Restabfälle, die Verwertung der in der WSAA und in der Kompostanlage
aussortierten Metalle und der Betrieb der Kleinanlieferstelle Neuenhausen wegen
des Auslaufens der aktuellen Verträge zum 31.12.2019 neu ausgeschrieben.
Aufgrund der neuen Ausschreibungen werden sich die Aufwendungen der
Abfallentsorgung gegenüber 2019 um ca. 1.230.000 € erhöhen.
Als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren stellen sich für 2020 folgende
Vertragsverhältnisse und Vertragspartner dar:
- Betriebsführung
WSAA:
EGN, Viersen - Betriebsführung
Kompostierungsanlage:
Reterra, Erftstadt - Betrieb
der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen:
EGN, Viersen - Entsorgung
behandelter Restabfälle aus der WSAA zur Müllverbrennung:
EGN (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)
AVG, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)
- Entsorgung
des Sperrmülls zur nachfolgenden Sortierung:
EGN, Viersen - Entsorgung
der in der WSAA und in der Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Schönmackers, Kempen - Recycling
von Altpapier:
Remondis, Lünen - Betrieb
eines Schadstoffmobils für Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN, Viersen - Betrieb
eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers - Verwertung
der vom Kreis optierten Elektroschrott-Gruppen:
Noex, Grevenbroich
Der Kreis als Betrieb gewerblicher Art
Wenn der Kreis abfallwirtschaftliche Leistungen außerhalb seiner
Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger erbringt, agiert er als
Betrieb gewerblicher Art und unterliegt als solcher wie ein regulärer
Gewerbebetrieb den entsprechenden, insbesondere steuerlichen, Anforderungen. In
folgenden Bereichen agiert der Kreis als Betrieb gewerblicher Art:
- Bei der Behandlung und Verwertung von
Verpackungen der Fraktion Papier, Pappe und Kartonage (PPK) des Anteils
der Dualen Systeme, für die der Kreis nach den Regelungen des
Verpackungsgesetzes nicht zuständig ist.
- Bei der Annahme von Grünabfällen, die
nicht aus privaten Haushalten stammen (Garten-, Landschaftsbau, kommunale
Grünflächenämter) an der Kompostanlage Korschenbroich. Der Kreis bietet
hier eine Entsorgungsmöglichkeit an, da ansonsten im Kreis keine
ausreichenden Kompostierungskapazitäten bestehen.
- Bei der eigenen Vermarktung von
Elektroschrott. Hinweis. Die eigene Vermarktung wurde wegen der möglichen
Erlöse veranlasst. Die Vermarktung wird zum 31.03.2020 eingestellt, da
nach einer Marktrecherche die möglichen Erlöse gegen Null tendieren und
nicht mehr den Aufwand zur Unterhaltung eines Betriebes gewerblicher Art
rechtfertigen.
- Bei der Behandlung sortenreiner
Gewerbeabfälle (über die Altpapier-Linie) in der WSAA sowie beim Umschlag
von Leichtverpackungen (Gelbe Tonne) in der WSAA.
Zur Deckung seiner Kosten erhebt der Kreis im Bereich der BgA
privatrechtliche Entgelte. Deren Kalkulation ist nicht Gegenstand der
nachfolgenden Kalkulation der öffentlich-rechtlichen Abfallgebühren.
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung
erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung
„Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die
einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit
verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die
Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage
1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-,
Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar im Bereich der
Abteilung „Abfallwirtschaft“ eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt sowie die Stellenanteile
in der Verwaltungshierarchie.
Kalkulatorische Kosten
Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen
Abschreibungen, die kalkulatorischen Wagnisse und die kalkulatorischen Zinsen.
Kosten eigene Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der
Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der
Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:
- Die
Betriebsführer stellen das Personal vor Ort (insgesamt: 43,5 Stellen) und
die mobilen Geräte (Radlader, Bagger etc., insgesamt 11 Geräte)
- Die
Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen
(z.B. Büromaterial) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- Die
Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile,
Ersatzinvestitionen bei größeren
Beträgen (Strom, Diesel, etc.) unter Beachtung des öffentlichen
Vergaberechts und Freigabe durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des
Kreises
- Die
Betriebsführer unterstützen den Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa
beim Abschluss von Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den
Genehmigungsbehörden
- Die
Betriebsführer unterstützen den Kreis bei strategischen Entscheidungen zum
Umbau der Entsorgungsanlagen.
- Im Fall
der Kompostierungsanlage zählt auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu
den Betriebsführungsleistungen. Hier war eine Trennung zwischen
Komposterzeugung und Kompostabsatz wegen den hohen Qualitätsanforderungen
und starken Produktdifferenzierungen beim Kompostabsatz sowie dem im Jahresverlauf
in Qualität und Menge schwankenden Bioabfallaufkommen nicht sinnvoll.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der
Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt
(Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die
Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen
Müllverbrennungsanlagen.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und
Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier.
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2020 die Erlöse für
werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt.
Ergebnisse der Vorjahre
Sofern sich bei der nachträglichen
Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den
kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt
werden. Defizite aus Vorjahren können aus dem Abfallgebührenhaushalt
ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen Kreishaushalt (über die
Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der Gebührenkalkulation des Kreises werden
Defizite aus Vorjahren üblicherweise nicht über die Kreisumlage, sondern über
den Abfallgebührenhaushalt getragen. Die Ergebnisse bis einschließlich 2015
sind bereits alle ausgeglichen.
Für 2017 ergab sich ein Überschuss von 2.350.276,- EUR, für 2018 ein
Überschuss von 305.328,-EUR. Diese Überschüsse sollen nun den Anstieg der
Entsorgungs- und Verwertungskosten auffangen und daher für die
Gebührenstabilisierung 2020 und 2021 genutzt werden.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen
werden.
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2020.
Die Altpapiervergütung erfolgt flexibel. Die Vergütung verändert sich
monatlich in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes. Der
angegeben Wert ist eine Schätzung für das Jahr 2020. Sie fällt gegenüber 2019
niedriger aus, da der Altpapierindex in 2019 gesunken ist. Aufgrund veränderter
Gegebenheiten muss die PPK Vergütungsformel bzgl. Erlösauskehr an die Städte
und Gemeinden des Kreises angepasst werden.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die
Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht
für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen
vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine
Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für
eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des
Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und
Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen
nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie
bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von
Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00,- EUR bleibt im Jahr 2020
unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung
gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2019 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2019 |
2020 |
|
|||
|
Rest- und Sperrmüll |
158,78 Euro/t |
170,66 Euro/t |
|||
|
Bioabfall |
70,00 Euro/t |
70,00 Euro/t |
|||
|
Altpapier (Vergütung) |
-88,08 Euro/t |
-71,99 Euro/t |
|||
|
Schadstoffmobil (Haushalte) |
0,60
Euro/Einwohner |
0,60
Euro/Einwohner |
|||
|
Kleinanlieferungen |
10,00
Euro/Anlieferung |
10,00
Euro/Anlieferung |
|||
Bereits die Kalkulation für die aktuellen Abfallgebühren 2019 sieht
eine Rückführung von Überschüssen in Höhe von 1.261.811,- EUR (Überschuss 2016)
vor. Eine Rückführung in dieser Höhe ist bereits bei unveränderten
Gegebenheiten erforderlich, um die Gebühren zu halten. Hinzu kommen die
Preissteigerungen in Folge der in diesem Jahr erfolgten Ausschreibungen zur
Verbrennung der Restabfälle, Entsorgung der Grünabfälle und des Betriebs der
Kleinanlieferstelle Neuenhausen.
Deponiegebühren
Die Deponie Neuss-Grefrath dient nicht zur Ablagerung von
Abfällen aus privaten Haushalten, wie sie von den kommunalen Müllabfuhren der
Städte und Gemeinden erfasst werden. Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus
Gewerken und Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um
nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese sind die Abfallerzeuger
überlassungspflichtig an den Kreis als öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, der Kreis ist zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.
In Neuss-Grefrath sind für 2020 Ablagerungsmengen von 8.600 t
kalkuliert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es
gibt im Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie,
anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des
Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei
den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für
viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis
suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen
müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch
relativ hoch und empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.
Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4
Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“),
Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe
fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche
Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren
Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen
arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen
Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden
Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.
Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit
bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau
von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“
beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden,
die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge einer
Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist
(Annahme: 20,00 Euro/t netto bzw. 23,80 Euro/t brutto).
Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen müssen leider
angehoben werden. In diesem Bereich ist 2017 ein Defizit (-212.226,-) und 2018
ein Überschuss (105.202,-) aufgetreten. Wobei das Defizit überwiegt und 2020
die Deponiegebühren angehoben werden müssen, um die vom Kreishaushalt wegen
nicht ausreichender Gebühreneinnahmen vorgelegten Beträge wieder auszugleichen.
Es ergeben sich für 2020 folgende Deponiegebühren gegenüber den
Deponieentgelten für 2019:
|
Gebühren
2019 |
Gebühren
2020 |
Asbesthaltige Abfälle |
115,38 Euro/t |
124,18 Euro/t |
Dämmstoffe (Mineralfaser) |
288,20 Euro/t |
308,97 Euro/t |
Sonstige Deponieabfälle |
45,50 Euro/t |
54,37 Euro/t |
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden.
Gewerbeabfälle
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen,
dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der
Kreis ab 2017 keine Gewerbeabfälle mehr als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger. Gewerbeabfälle werden ab 2017 nicht mehr über den Kreis,
sondern durch die private Entsorgungswirtschaft entsorgt. Der Gesetzgeber hat
entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist
nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten
Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich.
Gewerbeabfallpreise sind sehr volatil, die Stoffströme sind weitgehend in der
Hand der Entsorgungswirtschaft. Der Kreistag hatte sich deshalb entschieden,
den Gewerbeabfallteil der WSAA, den er gleichfalls übernommen hat, an die EGN
zurück zu verpachten. Damit bleiben die operativen Möglichkeiten zur
Gewerbeabfallentsorgung und damit die Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle
im Kreis erhalten.
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Diese
Gebührenkalkulation für 2020 wurde den Städten und Gemeinden am 06.11.2019
vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben diese Gebührenkalkulation zur
Kenntnis genommen und der Berechnungsstruktur bei einer Enthaltung zugestimmt.
Planungs- und Umweltausschuss
Der Planungs-
und Umweltausschuss hat am 21.November2019 einstimmig folgende Empfehlung an
den Kreistag beschlossen: