Beschlussempfehlung:
Zur/zum Vorsitzenden wurde gewählt:
Zur/zum stellv. Vorsitzenden wurde gewählt:
Sachverhalt:
Zur
konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses lädt der Landrat ein und
leitet die Sitzung bis zur Wahl einer Vorsitzenden/ eines Vorsitzenden (§ 42 c
KreisO NW).
Anders als bei
der Besetzung des Ausschussvorsitzes im üblichen Verfahren wird die Vorsitzende
oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung aus den
Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, mit einfacher Mehrheit
von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses gewählt (§ 4 Abs. 5
AG-KJHG).
Die Vorsitzende
/der Vorsitzende und die Stellvertretung werden in zwei getrennten Wahlgängen
gewählt. Die Wahl kann durch offene Abstimmung vollzogen werden, soweit diesem
Verfahren niemand widerspricht. Auf Antrag von mindestens 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen (§ 35 Abs. 2 KreisO).
Es wird darauf
hingewiesen, dass der Ältestenrat des Rhein-Kreises Neuss eine Empfehlung für
die Wahl einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden ausgesprochen hat, über die der
Landrat die Ausschussmitglieder in der Sitzung informieren wird.