Sachverhalt:
Zuletzt wurde für die ausgefallene Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 28.5.2020 berichtet (68/3935/XVI/2020).
1. Sachstand hinsichtlich der Altlast am Kaarster Bahnhof
Die vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Ordnungsverfügung wurde aufgehoben. Eine neue Verfügung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ist in Vorbereitung.
Das im letzten Bericht angesprochene Untersuchungskonzept für eine Gefährdungsabschätzung wurde vom Rhein-Kreis Neuss beauftragt und zwischenzeitlich vorgelegt. Die Kosten für die Gefährdungsabschätzung wurden darin auf 135.000 € geschätzt.
Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist nicht damit zu rechnen, dass die infrage kommenden Verantwortlichen über ausreichende Mittel zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und der anschließenden, wesentlich kostenintensiveren Sanierungsmaßnahmen verfügen. Die Kosten werden daher voraussichtlich zu weiten Teilen von der öffentlichen Hand zu tragen sein. Der Einsatz öffentlicher Mittel setzt jedoch voraus, dass auch und zunächst die verantwortlichen Verhaltens- und Zustandsstörer im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Grenzen ihre Beiträge leisten.
Deshalb muss zunächst eine Einigung mit den infrage kommenden Störern über deren Beiträge erfolgen. Sei es im Konsens, was der Kreis anstrebt und bevorzugt, oder aber notfalls über ordnungsrechtliche Verfahren.
Sofern öffentliche Mittel für die weiteren Maßnahmen erforderlich werden, stehen dazu - nach einer Einigung über die Beiträge der verantwortlichen Störer - Fördermittel bei der Bezirksregierung Düsseldorf bzw. eine Federführung und Förderung durch den AAV – Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung NRW zur Verfügung.
Eine Förderung der im ersten Schritt anstehenden Gefährdungsabschätzung durch die Bezirksregierung Düsseldorf wurde vorsorglich beantragt. Eine Förderung des AAV kann erst in den darauf folgenden Schritten (Sanierungsuntersuchung, Sanierung) einsetzen. Der AAV ist aber schon informiert und berät und begleitet den Kreis bereits mit seinen technischen und juristischen Möglichkeiten.
2. Nutzungseinschränkungen für private Gartenbrunnen
Nachdem im
Rahmen einer Kanalsanierungsmaßnahme an der Nordkanalallee in
Kaarst-Holzbüttgen Belastungen des Grundwassers mit leichtflüchtigen halogenierten
Kohlenwasserstoffen (kurz LHKW) festgestellt worden sind, hatte das
Kreisumweltamt im März 2019 in Abstimmung mit dem Kreisgesundheitsamt die
vorsorgliche Empfehlung ausgesprochen, das Wasser aus privaten Gartenbrunnen
nicht für Außenduschen, Plansch- oder Schwimmbecken und die Bewässerung von
Nahrungsmittelpflanzen zu nutzen.
Die Empfehlung
hat sich auf die Grundstücke südlich des Nordkanals und nördlich der
Rotdornstraße bzw. nördlich der Königstraße bezogen. Die westliche Grenze
bildet die Kaarster Straße, die östliche Grenze verläuft parallel zur Straße Am
Pfarrzentrum auf der Höhe der Einmündung Schlossstraße/Königstraße.
Die Empfehlung
einer Nutzungseinschränkung hatte das Umweltamt per Pressemitteilung vom 10.
Juli 2020 erneuert.
Ebenfalls im Juli
2020 veranlasste die untere Wasserbehörde eine weitere Beprobung und
Untersuchung von ausgewählten Grundwassermessstellen im Abstrom des
mutmaßlichen Eintragsgrundstücks auf LHKW. Die Untersuchungsergebnisse haben
die Befunde aus den Grundwasseruntersuchungen aus dem Jahr 2019 bestätigt.
Nach dem
jetzigen Erkenntnisstand wird das Kreisumweltamt in Abstimmung mit dem
Kreisgesundheitsamt die Empfehlung einer Nutzungseinschränkung in dem
bisherigen sachlichen und räumlichen Rahmen auch auf das Jahr 2021 ausdehnen.“