Sachverhalt:
Der Jobcenter Report
ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift
„Presse“ in der
Rubrik „Daten, Zahlen,
Fakten“ abrufbar. Der
direkte Link lautet:
http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.
Die Entwicklung
der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2020 sowie von 2021 ist in den beigefügten
Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG), der
flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft (FlüKdU) sowie der
Flüchtlings-Bedarfsgemeinschaften (FlüBG) wurde für November
2020 ergänzt.
Bundesbeteiligung 2020 – vorläufig:
Für das Jahr
2020 belaufen sich die Kosten der Unterkunft insgesamt auf 77.337.123,97 €. Die FlüKdU für das Jahr 2020 können erst Mitte des Jahres
2021 exakt bestimmt werden, sobald die Spitzabrechnung durch den Bund erfolgt
ist.
Die Beteiligung des
Bundes an den Kosten der Unterkunft gemäß § 46 Absatz 7 SGB II ist um 25 %
gestiegen. Durch die Änderung des Artikels 104a Absatz 3 Grundgesetz (GG) kann
sich der Bund nunmehr bis zu 74 % statt den vorherigen 49 % an den Kosten der
Unterkunft beteiligen, ohne das die Rechtsfolge der Bundesauftragsverwaltung
eintritt. Die Anpassung der Bundesbeteiligung erfolgte mit der Auszahlung
Anfang November rückwirkend zum 01.01.2020. Demnach steigt die
Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 7 SGB II von 2,7 % auf 27,7 % an, so dass
die Beteiligung des Bundes für den Rhein-Kreis Neuss von den vorherigen 30,3 %
auf insgesamt 55,3 % angestiegen ist. Die aktuellen Werte der Bundesbeteiligung
können der Spalte 9 der beigefügten Anlage „SGB II Entwicklungen der Kosten der
Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften 2020“ entnommen werden.
Bundesbeteiligung 2021 – vorläufig:
Durch die
Erhöhung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 7 SGB II steigt die
Bundesbeteiligung für das Jahr 2021 von bisher 1,2 % auf 26,2 % an. Dementsprechend
beträgt die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für das Jahr
2021 vorläufig 53,8 % (ohne die
Beteiligung an den FlüKdU).
Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:
Dem hier
vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet wird
jeweils vom Ersten
eines Monats bis
zum letzten Tag
des Monats. Im Januar
allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten
für Januar werden
zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit
sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der
Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher
jeweils dem Januar zugerechnet.
Zur Januarabrechnung
gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt
werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten
für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU
ausgewiesen werden.