Sachverhalt:
Wesentlicher
Bestandteil der Hilfe nach dem SGB II und SGB XII ist die bedarfsgerechte Übernahme
der Kosten der Unterkunft (KdU). Dabei gilt der Grundsatz, dass nur angemessene
Kosten übernommen werden.
Zur
Frage der Angemessenheit von Mieten hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei
neueren Urteilen aufgezeigt, welche Anforderungen an die Berechnung von
Mietobergrenzen für den SGB II und XII Bereich zu stellen sind. In den
Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes sieht das BSG grundsätzlich keinen
geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der KdU. Vielmehr müssten
regionale Mietspiegel erhoben werden, die unter Verwendung und Abgleich
verschiedener Daten realistische Werte für Mieten und Nebenkosten ausweisen,
welche den einfachen Wohnungsstandart wiedergeben. Dieser sog. „grundsicherungsrelevante
Mietspiegel“ soll auf einem schlüssigen Konzept beruhen (BSG B 14 /b AS 44 / 06
R, Randnr. 16).
Die
in den Kreisrichtlinien festgelegten Mietobergrenzen sind seinerzeit auf der Grundlage
der Werte und Mietstufen des Wohngeldgesetzes entstanden und in den Folgejahren
entsprechend der Marktentwicklung fortgeschrieben worden. Das Sozialgericht
Düsseldorf hat unter Hinweis auf die BSG-Urteile bereits in mehreren Verfahren
darauf hingewiesen, dass für die Richtwerte des Rhein-Kreises Neuss letztlich
begründende Erhebungen fehlen würden.
Um
für die Praxis der ARGE Rhein-Kreis Neuss und der örtlichen Sozialämter
gerichtsfeste Richtwerte zu erhalten, muss nach den Vorgaben des BSG eine umfangreiche
Erhebungen der tatsächlichen Angebotsmieten erfolgen und nach bestimmten
Kriterien für den Kreis bzw. für bestimmte Teilwohnungsmärkte des Kreises ein
grundsicherungsrelevanter Mietspiegel erarbeitet werden.
Die
Verwaltung beabsichtigt, diese Aufgabe nach einem Auswahlverfahren einem
Unternehmen zu übertragen, das über anerkannte Erfahrungen und Referenzen im
Bereich der Erstellung örtlicher Mietspiegel verfügt. Die Kosten für den
Auftrag belaufen sich nach ersten Preisermittlungen voraussichtlich auf max.
40.000 €, hierin ist bereits eine einmalige Fortschreibung des Mietspiegels
enthalten. Die Beauftragung eines gewerblichen Unternehmens ist im Verhältnis
zu einer Durchführung der Aufgabe mit eigenem Personal wirtschaftlicher. Mittel
stehen im Haushalt im Produkt
050.312.010 zur Verfügung.
Der
neue grundsicherungsrelevante Mietspiegel wird im Sozial- und Gesundheitsausschuss
vorgestellt.
Beschlussempfehlung:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss ermächtigt die Verwaltung, zur Erstellung eines für den Rhein-Kreis Neuss gültigen grundsicherungsrelevanten Mietspiegels ein Unternehmen zu beauftragen und hierfür ein Auswahlverfahren vorzunehmen.