Beschlussempfehlung:
Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Entgeltordnung für Abfälle nicht zu ändern sowie die folgende Änderung der Abfallgebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss:
Dreizehnte
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch
den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.1996
in der derzeit gültigen Fassung
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 08.12.2010 die folgende Änderung beschlossen:
§1
§2 erhält folgende Fassung:
„Die
Benutzungsgebühren nach §1 Abs. 1 betragen für:
1. Haus- und Sperrmüll 174,94
€/t
2. kompostierbare Abfälle 96,52
€/t
3. Altpapier und -pappen 0,00
€/t
5. Haushaltsschadstoffmobil 0,79
€/Einwohner
Sollte der
Rhein-Kreis Neuss im Jahr 2011 die Überlassung des Altpapiers aus Jüchen,
Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Neuss an ihn gerichtlich durchsetzen,
verändern sich die Gebühren mit dem 1. Tag des Folgemonats wie folgt:
1. Haus- und Sperrmüll 165,34
€/t
2. kompostierbare Abfälle 96,52
€/t
3. Altpapier und -pappen Gutschrift
von 17,60 €/t €/t
5. Haushaltsschadstoffmobil 0,79
€/Einwohner“
§2
Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
1. Abfallwirtschaftskonzept,
Vertragslage, Beschlusslage
Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Rhein-Kreises Neuss basiert auf der abfallwirtschaftlichen Rahmenvereinbarung, welche die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach, Kreis Viersen und Rhein-Kreis Neuss abgeschlossen haben. In diese Vereinbarung ist die Stadt Düsseldorf eingebunden. Die Vereinbarung regelt die gemeinsame Nutzung der Entsorgungsanlagen, insbesondere der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf. Dadurch ist es gelungen, langfristige Entsorgungssicherheit zu günstigen Preisen zu gewährleisten. Auf eine eigene Müllverbrennungsanlage im Rhein-Kreis Neuss konnte verzichtet werden.
Die praktische Umsetzung des AWK‘s erfolgt auf der Basis eines Entsorgungsvertrages zwischen dem Rhein-Kreis Neuss als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Grevenbroich, als beauftragtem Dritten des Kreises. Der Entsorgungsvertrag wurde ursprünglich zum 01.01.1997 mit der Trienekens GmbH geschlossen. Die EGN ist deren Rechtsnachfolgerin. Der Entsorgungsvertrag besitzt eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Die EGN erbringt im Auftrag des Kreises folgende Leistungen: Alle getrennt angelieferten Wertstoffe (Bioabfall, Altpapier etc.) werden einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Die nicht verwertbaren Abfälle werden einer Sortierung und Aufbereitung unterzogen, um hohe Anteile verwertbarer Abfälle aus dem Restabfall herauszunehmen. Nur eine möglichst kleine Menge wird den Müllverbrennungsanlagen Krefeld oder Düsseldorf zugeführt. Nicht brennbare Abfälle werden auf der Deponie Neuss-Grefrath deponiert.
Die Rekultivierung und eine 25-jährige Nachsorge der verfüllten Deponien erfolgen ebenfalls durch den beauftragten Dritten des Kreises. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel werden mit den Deponieentgelten vereinnahmt und durch den beauftragten Dritten zurückgestellt. Dessen zukünftige Leistungspflichten sind durch eine Bürgschaft abgesichert. Die gesetzliche Nachsorgepflicht beträgt mindestens 30 Jahre. Für die fehlenden Jahre 26-30 bildet der Kreis eigene Rückstellungen.
Der im Entsorgungsvertrag vereinbarte Grundpreis wird nach den vertraglichen Regelungen in folgenden Fällen angepasst:
· durch die vereinbarte rechnerische Preisgleitung unter Berücksichtigung verschiedener Indizes des Statistischen Bundesamtes und der Verbrennungspreise der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf,
· durch Kostenänderungen in Folge von Rechts- oder Bescheidänderungen, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und
· sofern der Kreis von seinen Weisungsrechten Gebrauch macht und dadurch Kostenänderungen verursacht.
Die Grundzüge des Abfallwirtschaftskonzeptes, die abfallwirtschaftliche Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in der Region und der Entsorgungsvertrag wurden vom Kreistag am 18.12.1996 beschlossen (XII. Wahlperiode, Beschluss Nr. 303).
2. Gebührenkalkulation
Abfälle aus Haushaltungen und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle werden durch die kommunale Müllabfuhr der 8 Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss eingesammelt und zu den Entsorgungsanlagen des Kreises transportiert. Für die weitere Entsorgung ist der Rhein-Kreis Neuss zuständig. Bei der Überlassung an den Entsorgungsanlagen erhebt der Kreis Gebühren von den Städten und Gemeinden zur Deckung seiner Entsorgungskosten. Die Gebühren werden auf der Basis einer Kosten-/Leistungsrechnung vorkalkuliert und in Form einer Abfallgebührensatzung jährlich vom Kreistag beschlossen.
Der Kalkulationsschluss für die nachfolgende Gebührenkalkulation war der 11.11.2010.
2.1 Ergebnisse der Vorjahre
Auch bei einer sorgfältigen Schätzung weichen die späteren tatsächlichen Kosten und Einnahmen von den voraus kalkulierten ab. Diese Abweichungen werden als Überschuss oder Defizit auf die nachfolgenden Gebührenkalkulationen übertragen. Der Übertrag eines Ergebnisses muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Dadurch erfolgt die Erhebung der Abfallgebühren nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW auf Dauer kostendeckend, ohne Gewinn oder Verlust.
Die Ergebnisse der letzten 3 Jahre und deren erfolgte bzw. beabsichtigte Übertragung zeigt die nachfolgende Tabelle. Der Zeitraum, in dem die Übertragung erfolgen muss, ist jeweils grau hinterlegt.
Jahr |
Ergebnis |
Abweichung in % |
übertragen nach 2008 |
übertragen nach 2009 |
übertragen nach 2010 |
Vorschlag 2011 |
2007 |
-8.954 |
-0,03 % |
-8.954 |
|||
2008 |
153.155 |
0,53 % |
153.155 |
|||
2009 |
977.183 |
3,48 % |
191.290 |
785.894 |
Die Rechnungsergebnisse aus 2007 und 2008 sind bereits zurückgeführt. Es wird vorgeschlagen, den verbleibenden Überschuss aus 2009 in Höhe von 785.894 € im Jahr 2011 vollständig zu berücksichtigen. Dieser Betrag wird in der als Anlage beiliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 1) als Einnahmeposition ausgewiesen.
Das Ergebnis für 2009 ist maßgeblich durch die Situation im Bereich Altpapier verursacht. Auf die nachfolgenden Ausführungen unter dem Punkt „Altpapier“ wird verwiesen.
2.2
Ausgabenseite der Gebührenkalkulation
(Kosten)
Kosten
der Drittbeauftragungen
Die Ausgabenseite der Gebührenkalkulation liegt durch den vertraglich vereinbarten Preis mit dem beauftragten Dritten weitgehend fest. Diesen Preis zahlt der Kreis für die Entsorgung aller Abfälle, die ihm von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden überlassen werden. Es handelt sich um einen pauschalen Preis, der für alle Abfallarten in gleicher Weise fällig wird – vom Restmüll bis zu den schadstoffhaltigen Sonderabfällen. Die aktuelle Vertrags- und Beschlusslage sieht die in der folgenden Tabelle als Grundpreis dargestellten Preisstufen vor. Die genannten Grundpreise unterliegen einer rechnerischen Preisgleitung (Preisgleitformel) sowie Preisanpassungen für Zusatz- oder Minderleistungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Der konkrete Abrechnungspreis wird mit dem beauftragten Dritten jährlich verhandelt.
Grundpreis außerordentliche Preisgleit- Vertragspreis
Jahr netto in €/t Anpassungen formel incl.
MWST
1997 84,87 0,00 0,00 97,60 (15%)
1998 88,96 0,63 -1,08 101,79 (15%)
1999 93,06 0,19 -1,90 105,97 (16%)
2000 95,50 0,79 -2,00 109,38 (16%)
2001 98,71 0,55 -2,30 112,47 (16%)
2002 102,67 0,51 -2,28 117,04 (16%)
2003 103,28 0,51 -1,90 118,19 (16%)
2004 106,97 0,24 -1,86 122,21 (16%)
2005 110,61 0,54 -1,82 126,82 (16%)
2006 108,34 0,71 -1,01 126,33 (16%)
2007 108,34 3,65 -1,87 131,04 (19%)
2008 108,53 2,62 -1,23 130,80 (19%)
2009 108,53 2,65 -0,51 131,70 (19%)
2010 108,53 2,66 0,30 132,67 (19%)
2011 108,53 2,76 3,82 136,98 (19%)
Bei den Preisverhandlungen für 2011 wurden im Einzelnen folgende Positionen berücksichtigt:
Grundpreis für das Jahr 2011 (netto) 108,53 €/t
Fortschreibung
der bereits in früheren Jahren anerkannten
außerordentlichen Kostenänderungen
Privatanlieferstationen
– Kassenhäuser, Personal (1998) 0,93
€/t
Batterieverordnung (1999) -0,81
€/t
Bioabfallverordnung (2000) 0,23
€/t
Deponieselbstüberwachungsverordnung (2000) 0,17
€/t
Skihalle (2001) -0,14
€/t
Verstärkte Gasnutzung Deponie Gohr (2002) -0,14
€/t
Neubau der Privatanlieferstation in Neuss (2004) 0,33 €/t
Übergabestelle nach dem ElektroG (2006) 0,33 €/t
Anpassung der WSAA an die 30. BImSchV (2006) 1,86 €/t
2,76 €/t
Anwendung der Preisgleitformel 3,82 €/t
Abrechnungspreis 2011 115,11 €/t
Abrechnungspreis
2011 (incl. MwSt. von 19%) 136,98€/t
Die Steigerung resultiert insbesondere aus der Änderung der rechnerischen Preisgleitung. Diese wirkt auf den Vertragspreis und die bisher vereinbarten Kostenänderungen. Die vereinbarten Indizes verursachen eine Erhöhung des 1997 vereinbarten Preises von 108,53 €/t um 3,82 €/t. Die, gemessen am bisherigen Verlauf, unüblich hohe Wirkung der Preisgleitformel beruht darauf, dass die Müllverbrennungsanlage Krefeld nach mehreren Preissenkungen seit dem Jahr 1996 für das Jahr 2011 erstmals seit Vertragsbeginn die Preise (von 160,14 auf 173,15 €/t) angehoben hat. Die MVA Krefeld errichtet gerade eine neue Kesselanlage. In der MVA Krefeld, und zu geringen Teilen auch in der MVA Düsseldorf, werden die nicht verwertbaren Abfälle des Kreises verbrannt. Diese Preisänderung beeinflusst die Preisgleitformel deutlich. Neue außerordentliche Preisanpassungen wurden für 2011 nicht berücksichtigt.
Im Jahr 2011 fällt erstmals die im durchgeführten Schiedsverfahren festgelegte Ausgleichszahlung „Altpapier“ an die EGN mbH an. Im Jahr 2011 beträgt die Ausgleichszahlung 981.094 €. Nähere Erläuterungen erfolgen nachfolgend unter dem Punkt „Altpapier“
Die Zahlungen an Dritte für Entsorgungsleistungen summieren sich insgesamt auf:
Tonnageabrechnung
„EGN“: 191.987 t x 115,11 €/t +
19% MWST. = 26.298.552 €
Ausgleichszahlung „Altpapier“ an EGN 981.094
€
Gewerbeschadstoffmobil: 65.000
€
Gebühren an Genehmigungs- und Überwachungsbehörden: 1.500 €
27.346.146
€
Dieser Betrag findet sich in der entsprechenden Zeile der Gebührenkalkulation (Anlage 1).
Altpapier
Die Situation im Bereich Altpapier hat die vergangenen Gebührenkalkulationen und Rechnungsergebnisse maßgeblich beeinflusst. Sie beeinflusst auch in erheblichem Umfang diese Gebührenkalkulation. Sie hat sich bei chronologischer Darstellung in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
§
2007:
Die Städte und Gemeinden Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Meerbusch, Neuss und
Rommerskirchen überlassen das von ihnen gesammelte Altpapier dem Kreis gegen
eine Gebühr von 25,66 €/t. Der Kreis lässt diese Altpapiermengen durch die EGN
mbH verwerten und zahlt dafür im Jahr 2007 einen Preis von 127,18 €/t (gleicher
Preis – Mischpreis - für alle Abfallarten). Die Städte Kaarst und
Korschenbroich verwerten ihr Altpapier eigenverantwortlich.
§
2008
Der Marktpreis für Altpapier steigt auf bis zu 90 €/t. Bei Sammelkosten von ca.
38 €/t sind erhebliche Gewinne möglich. Gewerbliche Altpapiersammler werden im
Rhein-Kreis Neuss aktiv.
§
25.06.2008
Die EGN fordert eine Erhöhung des Entsorgungspreises. Bei der Kalkulation eines
Preises – Mischpreises - für alle Abfallarten sei ein ausgeglichenes Verhältnis
von preiswert und teuer zu entsorgenden Abfällen erforderlich. Wenn der EGN Altpapiermengen
wegbrächen, könnten umgekehrt auch nicht
mehr z.B. teure Sonderabfälle zum günstigen Mischpreis entsorgt werden. Der
Kreis lehnt ab. Dies sei ein von der EGN bewusst eingegangenes Vertragsrisiko.
§
18.06.2009
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig: Danach sind die im
Rhein-Kreis Neuss eingeführten gewerblichen Altpapiersammlungen aus Sicht des
Kreises rechtswidrig.
§
September 2009
Nachdem hinsichtlich der von EGN geforderten Preiserhöhung auch weitere
Diskussionen nicht zu einer Einigung führten und nach wechselseitiger Ablehnung
verschiedener Schiedsgutachter-Vorschläge beauftragen die EGN und der Kreis
schließlich die Kanzlei Taylor/Wessing, Düsseldorf, mit der Durchführung des
vertraglich für diesen Fall vorgesehenen Schiedsverfahrens.
§
01.01.-31.12.2009:
In Jüchen, Neuss und Rommerskirchen sind im Laufe des Jahres 2008 die
öffentlich-rechtlichen Altpapiersammlungen in gewerbliche Altpapiersammlungen
umgewandelt worden. Diese Kommunen sammeln kein Altpapier mehr und überlassen
kein Altpapier mehr dem Rhein-Kreis Neuss. In Meerbusch werden eine
öffentlich-rechtliche Altpapiersammlung und eine gewerbliche Altpapiersammlung
nebeneinander betrieben. Dem Kreis wird nur noch Altpapier aus Dormagen,
Grevenbroich und Meerbusch (teilweise) überlassen. Statt der in der
Gebührenkalkulation für 2009 angenommenen 25.490 t Altpapier werden dem Kreis
tatsächlich in 2009 nur 12.963 t Altpapier überlassen. Für die fehlenden 12.527
t erhält der Kreis keine Gebühren von 25,66 €/t von den Städten und Gemeinden,
zahlt aber auch nicht den Mischpreis 2009 in Höhe von 131,70 €/t an die EGN. Dies
führt zu einem nicht kalkulierten Vorteil von 12.527 t x (131,70 – 25,66) €/t =
1.328.363 € im Jahr 2009. Dadurch wandelt sich das Rechnungsergebnis für 2009,
das ansonsten ein Defizit ausgewiesen hätte, in einen Überschuss von 977.183 €
(siehe Nr. 2.1 dieser Erläuterungen).
§
01.01.2010
Auch in Kaarst wird die Altpapiersammlung der Stadt Kaarst durch eine
gewerbliche Sammlung ersetzt.
§
Januar 2010
Der Schiedsspruch fällt wie folgt aus:
a) Der Entsorgungspreis wird nicht
erhöht. Die Altpapiermengen aus Jüchen, Neuss und Rommerskirchen werden
dauerhaft aus dem Entsorgungsvertrag EGN/Rhein-Kreis Neuss entfernt. Dadurch
erwachsen dem Kreis von 2009 bis zum Ende des Entsorgungsvertrages im Jahr 2016
Vorteile von geschätzt 1.423.803,17 €/Jahr (insgesamt 8 x 1.423.803,17 €).
b) Im Gegenzug zahlt der Kreis von 2011
bis 2016 einen Ausgleichsbetrag von brutto 981.094,11 €/Jahr an die EGN
(insgesamt 6 x 981.094,11 €). Für 2011 ergibt sich durch den Fortfall von
Altpapier aus dem Entsorgungsvertrag mit der EGN ein Vorteil für die
Gebührenkalkulation des Kreises von 1.423.803,17 – 981.094,11 = 442.709,06 €.
Der Kreisausschuss wurde in der Sitzung am 01.12.2009 über das Ergebnis des
Schiedsspruches informiert.
§
Juni 2010
Nach längerer Diskussion mit den betroffenen Städten und Gemeinden und den
gewerblichen Altpapiersammlern sowie Information des Planungs- und Umweltausschusses
(Sitzungsvorlage 68/0544/2010 zur Sitzung am 01.06.2010) untersagt die Untere Abfallwirtschaftsbehörde
des Rhein-Kreises Neuss mit insgesamt 6 Verfügungen die gewerblichen
Altpapiersammlungen in Jüchen, Kaarst, Meerbusch, Neuss und Rommerskirchen
sowie die eigene Altpapierverwertung durch die Stadt Korschenbroich ab dem
01.01.2011. Bei 5 von 6 Verfügungen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Das bedeutet, dass 5 von 6 eventuellen Klagen keine aufschiebende Wirkung haben.
Von den 6 Verfügungen sind 5 beklagt worden. Die Gebr. Keulertz GmbH,
Rommerskirchen, hat nicht geklagt. Außerdem wurden in 4 Fällen
Rechtsschutzanträge gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt.
§
02.09.2010
Der Kreis veröffentlicht eine europaweite Ausschreibung zur Verwertung des
Altpapiers aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Neuss und Rommerskirchen, das
ihm ab dem 01.01.2011 nach Einstellung der gewerblichen Sammlungen wieder
angeliefert wird. Die Angebotsfrist läuft bis zum 19.10.2010, Leistungsbeginn
ist der 01.01.2011.
§
27.10.2010:
Auf der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Abfall Rhein-Kreis Neuss (AKN) stellt
der Kreis seinen Städten und Gemeinden eine Gebührenkalkulation vor, die als
Ergebnis der Ausschreibung Erlöse für Altpapier in Höhe von ca. 1,6 Mio. €/Jahr
berücksichtigt. Damit kann die bisherige Altpapiergebühr von 25,66 €/t in eine
Altpapiergutschrift von 17,60 €/t umgewandelt werden. Zusätzlich können die
beschriebenen Kostensteigerungen aufgefangen und die sonstigen Abfallgebühren
auf dem Stand für 2010 gehalten werden.
§
28.10.2010:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entscheidet in den Verfahren zum vorläufigen
Rechtsschutz gegen den Kreis. Die Entscheidungen sind für den Kreis angesichts
der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und anderer
verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nicht nachvollziehbar. Der Kreis hat
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt. Die Verfahren sind in
der Hauptsache nicht entschieden, allerdings können die gewerblichen Sammlungen
nach diesen Entscheidungen derzeitig bis zur Entscheidung in der Hauptsache
fortgeführt werden. In den Begründung zu den Rechtsschutzentscheidungen des
Gerichtes wird unter anderem angeführt, der Kreis hätte als Adressat der
Verfügungen auch die Städte Korschenbroich bzw. Neuss in Betracht ziehen
müssen. Deshalb wird der Kreis zwei weitere ergänzende Verfügungen gegen diese
Städte erlassen.
§ Darauf musste der Kreis seine Gebührenkalkulation anpassen, da er für 2011 mit den genannten Einnahmen für Altpapier in Höhe von 1,6 Mio. € nicht sicher rechnen kann. In dieser neuen alternativen Gebührenkalkulation für den Fall, dass der Kreis mit seinen Beschwerden keinen Erfolg hat, ist eine Erhöhung der Abfallgebühren nicht vermeidbar.
§
03.11.2010:
Der Kreisausschuss vergibt den Auftrag zur Verwertung des Altpapiers an die
Firma WEKO Wertstoffkontor GmbH.
Sonstige
Kostenpositionen
Hinsichtlich der sonstigen Kostenpositionen wird auf die die Anlage 1 verwiesen. Nähere Erläuterungen können bei Bedarf in der Sitzung erfolgen.
2.3 Abfallgebühren 2011 – Grundvorschlag (derzeitiger Verfahrensstand)
Auf der Einnahmenseite (Leistungen) müssen insbesondere die Gebühren bestimmt werden, die der Kreis von den Städten und Gemeinden erhebt. Die Schätzung der Abfallmengen für 2011 erfolgte auf der Basis der Auswertung und Hochrechnung der Anliefermengen der vergangenen Jahre und des ersten Halbjahres 2010.
Die Gebührenkalkulation ist in Form einer Kosten-/Leistungsrechnung in der Anlage 1 dargestellt.
Die Abfallgebühren wurden in den letzten 4 Jahren nicht geändert (2007-2010). Für 2011 werden folgende Gebühren vorgeschlagen:
2007-2010 2011
Haus- und Sperrmüll 165,34 €/t 174,94 €/t
Biomüll 96,52 €/t 96,52 €/t
Elo-Schrott 0,10 €/Einw. entfällt
Papier 25,66 €/t 0,00 €/t
Haushaltsschadstoffmobil 0,79 €/Einw. 0,79 €/Einw.
Privatanlieferungen 10,00 €/Anlieferung 10,00 €/Anlieferung
Die Gebühren werden zunächst auf der Basis der durch einen Wirtschaftsprüfer (Firma BPG) geprüften und im Entsorgungsvertrag festgelegten Kostenkalkulation für die einzelnen Abfallarten ermittelt. Diese streng kostendeckende Berechnung zeigt die Anlage 1, die sich daraus ergebenden Gebühren sind in Anlage 2 im Abschnitt „Kostenrechnung 2011“ aufgeführt.
Im abschließenden Schritt werden die Gebühren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben angepasst. Dabei werden verschiedene Gebühren zu Lasten anderer verändert, das gesamte Gebührenaufkommen bleibt jedoch zur generellen Kostendeckung gleich. Diese veränderten Gebühren finden sich in Anlage 2 im Abschnitt „mit Umlagen“.
Die Bioabfallgebühr wird zu Lasten der Restabfallgebühr gestützt. Auch die Privatanlieferungen, die erheblichen Transportaufwand ersparen und den so genannten wilden Ablagerungen entgegen wirken, werden gestützt. Diese Gebührenstützungen sind nach den abfallrechtlichen Regelungen geboten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW).
Die Gebühr für Elektroschrott soll zur Vereinfachung entfallen und in der Restabfallgebühr als Einheitsgebühr aufgehen. Die Schrott-Erlöse decken die Kosten für die Übergabestelle des Kreises weitgehend.
Im Fall von Altpapier ergibt sich eine kostendeckende Gebühr von 28,65 €/t. In diesem Fall wird vorgeschlagen, die Gebühr auf Null festzulegen.
Der gesamte Gebührenbedarf steigt von 26.086.111 € in 2010 auf 27.030.020 € in 2011. Das sind 3,6%.
2.4 Abfallgebühren 2011 –
Ersatzvorschlag (Voraussetzung: erfolgreiche Beschwerden des Kreises)
Um den Städten und Gemeinden geringere Abfallgebühren zu ermöglichen, sobald der Kreis vor Gericht die Überlassung des Altpapiers durchsetzen sollte, wird vorgeschlagen, Ersatzgebühren zu beschließen, die anstelle der unter 2.3 genannten Gebühren festgesetzt werden, sobald die Überlassung des Altpapiers aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Neuss an den Rhein-Kreis Neuss erfolgt. Dazu werden folgende Gebühren vorgeschlagen:
2007-2010 2011
Haus- und Sperrmüll 165,34 €/t 165,34 €/t
Biomüll 96,52 €/t 96,52 €/t
Elo-Schrott 0,10 €/Einw. entfällt
Papier 25,66 €/t Gutschrift: 17,60 €/t
Haushaltsschadstoffmobil 0,79 €/Einw. 0,79 €/Einw.
Privatanlieferungen 10,00 €/Anlieferung 10,00 €/Anlieferung
Die entsprechende Gebührenkalkulation zeigen die Anlagen 4 und 5.
3. Gewerbeabfallentgelte
Die Pflichten des Rhein-Kreises Neuss als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger umfassen nicht nur die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, sondern auch die Entsorgung gewerblicher Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Rhein-Kreis Neuss den beauftragten Dritten sowohl mit der Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, als auch mit der Entsorgung der gewerblichen Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss beauftragt.
Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt jährlich durch den Kreistag in Form einer Entgeltordnung. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Kreis seine Entgeltansprüche an den beauftragten Dritten abgetreten. Bei der Anlieferung gewerblicher Abfälle erfolgt keine Gebührenerhebung durch den Kreis und nachfolgend auch keine Zahlung des Kreises an den beauftragten Dritten. Zur Abkürzung des Zahlungsflusses erhebt der beauftragte Dritte die vom Kreis beschlossenen Entgelte direkt von den gewerblichen Anlieferern. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den beauftragten Dritten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, zzgl. MWSt. und mit Übernahme des Inkassorisikos. Aus den eingenommenen Entgelten führt der beauftragte Dritte einen Verwaltungskostenbeitrag an den Kreis ab, damit die auf die Gewerbeabfälle entfallenden anteiligen Verwaltungskosten des Kreises abgedeckt werden (Gewerbeabfallberatung etc.). Die mittlere Höhe der Entgelte darf den vertraglich festgelegten Preis für die Leistungen des beauftragten Dritten zzgl. der Verwaltungskostenanteile des Kreises nicht überschreiten.
Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt kalkulatorisch getrennt von der Gebührenkalkulation für die Satzungsabfälle. Eine Belastung des Gebührenhaushalts zur Stützung der Gewerbeabfallentgelte – bzw. eine umgekehrte Belastung - finden nicht statt. Die Festsetzung der Entgelte durch den Kreis erfolgt nach den vertraglichen Regelungen auf Vorschlag des beauftragten Dritten, da dieser auch alle Risiken im Entgeltbereich übernommen hat. Der Kreis ist vertraglich verpflichtet, die vorgeschlagenen Entgelte zu beschließen, sofern sie den gebührenrechtlichen Bestimmungen genügen und die vertragliche Höchstgrenze nicht überschritten wird.
Der beauftragte Dritte hat die in der Anlage 3 dargestellten Entgelte vorgeschlagen. Die Entgelte sollen gegenüber 2010 nicht verändert werden. Die vertragliche Obergrenze für die Entgelte wird nicht überschritten. Gebührenrechtliche Verstöße sind nicht erkennbar.
4. Beteiligung der Städte und
Gemeinden
Wegen der aktuellen Entwicklungen konnte diese Vorlage nicht mehr vor ihrer Drucklegung mit den Städten und Gemeinden besprochen werden. Über die Einschätzungen der Städte und Gemeinden wird in der Sitzung vorgetragen.