Betreff
Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Vorlage
61/2901/XV/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss nimmt die unter Punkt B aufgeführte Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss zum Entwurf des LEP-NRW zur Kenntnis.

 

 


Sachverhalt:

A.   Einleitung

 

Mit Erlass vom 15.08.2013 hat die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen das Beteiligungsverfahren zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes eröffnet. Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 28.02.2014 ihre Stellungnahme zum neuen Landesentwicklungsplan vorzubringen.

 

Grundstruktur und -inhalte des Entwurfs zum neuen LEP wurden bereits in der Sitzung des Kreisausschusses am 11.09.2013 (vgl. TOP 3 Bericht zur Regionalarbeit, dort Punkt 5.1) vorgestellt. Die sehr umfangreichen textlichen und zeichnerischen Planunterlagen können unter der Internetadresse www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep.nrw.html eingesehen werden.

 

Der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans wurde durch die Fachdienststellen des Rhein-Kreises Neuss geprüft. Weiterhin fand ein intensiver Austausch mit regionalen Partnern (z. B. Initiative Metropolregion Rheinland, Region Köln/Bonn e. V., Regionale Arbeitsgemeinschaft Landeshauptstadt Düsseldorf, Kreis Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Landkreistag NRW etc.) sowie den Städten und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss zu den geplanten zukünftigen landesplanerischen Vorgaben statt.

 

Im Ergebnis wird vorgeschlagen, seitens des Rhein-Kreises Neuss die nachfolgende Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW abzugeben.

 


B.   Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss

 

Die derzeitigen landesplanerischen Vorgaben stammen aus der 1990iger Jahren. Angesichts zum Teil grundlegend geänderter Rahmenbedingungen und Anforderungen wie demografischer Wandel, Klimawandel/Energiewende und Globalisierung der Wirtschaft begrüßt der Rhein-Kreis Neuss grundsätzlich die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans und die hiermit verbundene Zusammenfassung der bisherigen landesplanerischen Regelwerke (LEP 95, LEPro) zu einem Planwerk.

 

Die Vorgaben des LEP-Entwurfs sind in weiten Teilen geleitet von einem Bevölkerungsrückgang und einer geringst möglichen zukünftigen Freirauminanspruchnahme. Dieser Ansatz trifft auf eine höchst unterschiedliche Ausgangslage für die zukünftige räumliche Entwicklung in den Teilregionen Nordrhein-Westfalens. Der Rhein-Kreis Neuss – wie das Rheinland insgesamt – zählt zu den Wachstumgsregionen in Nordrhein-Westfalen. Die restriktiv wirkende Ziele und Grundsätze des neuen Landesentwicklungsplanes müssen den nachgeordneten Planungsträgern – insbesondere den Städten und Gemeinden als Trägern der kommunalen Bauleitplanung – ausreichende Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer Entwicklung ermöglichen.

 

Zu den einzelnen Kapiteln und Festlegungen ergeht folgende Stellungnahme:

 

Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung (S. 15)

 

Zu Ziel 3-1 32 Kulturlandschaften (S. 15)

 

Die Aufnahme von landesplanerischen Vorgaben zur Kulturlandschaftsentwicklung in Form des vorliegenden Konkretisierungsauftrags an die Regionalplanungsbehörden wird begrüßt.

 

Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (S. 22)

 

Unstrittig ist, dass die raumbezogenen Planungen ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten können und müssen. Die Aufnahme eines Kapitels „Klimaschutz/Klimaanpassung“ in den LEP ist insofern folgerichtig. Die getroffenen Grundsätze Beschreiben die wichtigsten Ansatzpunkte räumlicher Planung zutreffend. Das Abstraktionsniveau ist der landesplanerischen Regelungstiefe angemessen.

 

Zu Ziel 4-3 Klimaschutzplan (S. 22)

 

Der Klimaschutzplan NRW liegt bisher nicht vor. Die Folgen der vorgesehenen Zielfestlegung zur Umsetzung des Klimaschutzplanes in der Raumordnung sind daher derzeit nicht absehbar. In der Zielformulierung ist nicht gewährleistet, dass der Regelungsgehalt der Raumordnung (=Raumbezug) und die der raumordnerischen Zielfestlegung innewohnende umfassende Belangabwägung beachtet wird. Es wird angeregt, das Ziel 4-3 Klimaschutzplan zum derzeitigen Verfahrensstand des landesweiten Klimaschutzplanes zu streichen.

 

 


Kap. 5 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit (S. 26)

 

Zu Grundsatz 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung (S. 26)

 

Die Einbeziehung eigenverantwortlich erstellter „Regionaler Entwicklungskonzepte“ als Fachbeitrag zur Regionalplanung wird begrüßt.

 

Zu Grundsatz 5-2 Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen (S.26)

 

Die nahezu vollkommene Zurückhaltung des Landes zum Thema Metropolregionenbildung ist unverständlich. Die Behandlung des Themas wird den diesbezüglich intensiv geführten Diskussionen im Land nicht gerecht. Die Zielrichtung des Landes, das gesamte Land als Metropolregion zu entwickeln, entspricht nicht der Heterogenität des Landes und der Ausprägung spezifischer Stärken und Schwächen in den einzelnen Teilräumen.

 

Es ist bedauerlich, dass der LEP-Entwurf diesbezüglich keine nachhaltige Stärkung regionaler Verbünde im Land enthält und es vielmehr beim Grundsatz der wenig erfolgversprechenden Fiktion einer landesweiten „Europäischen Metropolregion Nordrhein-Westfalen“ belässt.

 

Der Rhein-Kreis Neuss schließt sich daher ausdrücklich der als Anlage beigefügten Position der Initiative Metropolregion Rheinland an.

 

Kap. 6 Siedlungsraum

 

6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum (S. 29)

 

Die Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum greifen im Wesentlichen langjährig bewährte planerische Leitvorstellungen und Instrumente auf.

 

Mit dem vorliegenden LEP-Entwurf erfährt die Verminderung der zukünftigen Flächeninanspruchnahme eine deutliche Akzentuierung. Die auf den Freiflächenschutz gerichteten Festlegungen werden deutlich geschärft (Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, Flächentausch, flächensparende Siedlungsentwicklung).

 

Die Umsetzung dieser Ziele stößt im Land NRW jedoch auf sehr unterschiedliche Ausgangssituationen z. B. hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung, Entwicklungsdynamik, Brach- und Freiflächensituation, wirtschaftliche Lagegunst, etc. Eine restriktive Siedlungsflächenentwicklung für Wohn-, Gewerbe- und Industrieflächen darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen in den„Wachstumsräumen“ (z. B. an der Rheinschiene) unterlaufen werden.

 

Zu Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung (S. 29)

 

Aufgrund des offenen Sachstands zu landeseinheitlichen Bedarfsermittlungsmethode wird angeregt, den Verweis in den Erläuterungen zu streichen (Erläuterungen S. 31, 2. Abs).

 


Zu Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen (S. 30)

Neben einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand für die Wiedernutzung der Brachflächen muss auch eine vertretbare zeitliche Perspektive gegeben sein, um zu Gunsten der Wiedernutzung der Brachfläche auf eine Neuausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen zu verzichten.

 

Zu Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (S. 30/31)

 

Die in Satz 1 genannten deklaratorischen Zielformulierungen (5 ha bis 2020, langfristig „Netto-Null“) stehen im Widerspruch zu der in Ziel 6.1-1 festgelegten „bedarfsgerechten“ Siedlungsentwicklung und entsprechen somit nicht den Anforderungen an endabgewogene Ziele.

 

Die in Satz 2 genannte Prüfkaskade ist bereits in den Zielen 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung, 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung und 6.1-10 Flächentausch enthalten.

Es wird daher angeregt, das Ziel 6.1-11 zu streichen.

 

6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) (S. 36)

 

Zu Ziel 6.2-1 Zentralörtliche Allgemeine Siedlungsbereiche (S. 36) in Verbindung mit Ziel 6.2-4 Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche (S. 37)

 

Die beabsichtigte Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf leistungsfähige Ortslagen ist grundsätzlich zu begrüßen. Die geplante Einführung von „zentralörtlich bedeutsamen ASB“ (ZASB) und die hierzu geplanten raumordnerischen Festlegungen beschränken allerdings die zukünftigen räumlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen für ihre Siedlungsentwicklung. Die kommunale Planungshoheit erfährt eine deutliche Einschränkung.

Das Ziel 6.2-4 ist hierbei zu eng gefasst. Die Darstellung von ASB erfolgt für eine Vielzahl von Nutzungen (z.B. auch Gewerbe, Freizeit- und Erholungsnutzungen, standortgebundene Einrichtungen, etc) für die eine unmittelbare Anbindung an einen ZASB nicht immer sinnvoll bzw. möglich ist. Ziel 6.2-4 sollte daher als Grundsatz formuliert oder eine deutliche Ausweitung der Ausnahmetatbestände (derzeit nur Topographie) eingeführt werden.

 

6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) (S. 40)

 

Zu Ziel  6.3-1 Flächenangebot (S.40)

 

Bei der Bedarfsermittlung ist die Verfügbarkeit und Vermarktbarkeit der Flächen zu berücksichtigen.

 

Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (S. 40)

 

Eine zu starke Einschränkung dahingehend, dass neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen vorzugsweise an bereits bestehende Siedlungsbereiche angrenzend ausgewiesen werden sollen, kann dazu führen, dass nicht die für Unternehmen am besten geeigneten Flächen ausgewiesen werden. Vielmehr sollte die Auswahl von neuen Bereichen danach erfolgen, dass solche Flächen Vorrang haben, die für eine gewerbliche und industrielle Nutzung unter Berücksichtigung aller Aspekte wie z.B. Lage, Verkehrsanbindung, Umwelteinflüsse, Verfügbarkeit, Nähe zur Wohnbebauung, etc. am besten geeignet und daher auch für Unternehmensansiedlungen am attraktivsten sind. Der unmittelbare Anschluss an bereits bestehende Siedlungsbereiche sollte hier ein Kriterium, aber nicht das allein entscheidende sein.

 

6.4. Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben (S. 45)

 

Zu Ziel 6.4-1  Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben (S. 45)

 

Es ist zu begrüßen, dass die langjährige Flächenvorsorge am Standort Grevenbroich-Neurath fortgesetzt wird.

 

Kap. 7 Freiraum

 

7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz (S. 70)

 

Die Festlegungen zu Freiraumsicherung sind überwiegend als zu berücksichtigende Grundsätze ausgestaltet, so dass den nachfolgenden Planungsebenen ein angemessener Gestaltungsspielraum verbleibt.

 

Zu Ziel 7.1-6 Grünzüge (S. 71)

 

Eine stärkere Bindungswirkung entfalten die als Ziel festgelegten Grünzüge. Bei der Darstellung in den Regionalplänen ist auf die Erhaltung ausreichender Gestaltungsspielräume der kommunalen Planungen (z.B. für Flächentausche) zu achten, zumal der Beschränkung kommunaler Handlungsspielräume i. d. R. – etwa im Vergleich zu den fachplanerisch begründeten BSLE - nur eine unzureichende Qualifizierung der regionalen Grünzüge gegenüber steht. Das Ziel sollte entsprechend in einen Grundsatz umgewandelt werden.

 

7.2 Natur und Landschaft (S. 79)

 

Die Festlegungen schreiben im Wesentlichen die bisherigen Regelungen auf Basis der fachlich festgelegten Schutzkategorien fort.

 

Zu Ziel 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur (Zeichnerische Festlegungen)

 

Die festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind in ihrer Abgrenzung nicht immer naturschutzfachlich nachvollziehbar (Beispiel: Gebiet bei Schloss Dyck in der Gemeinde Jüchen).

 

Insofern wird die Aussage begrüßt, dass es für diese Gebiete dem Träger der Landschaftsplanung vorbehalten bleibt, Art und Umfang des Schutzes von Natur und Landschaft festzusetzen.

 

Zu Grundsatz 7.2-6 Europäisch geschützte Arten (S. 79)

 

Die Empfehlung an die Regionalplanung zur Durchführung einer Vorprüfung der Artenschutzbelange wird begrüßt. So können regionalplanerische Festsetzungen vermieden werden, deren spätere Realisierung ggf. aus Artenschutzgründen nicht möglich wäre.

 


7.3 Wald und Forstwirtschaft (S. 85)

 

Zu Grundsatz 7.3-4 Waldarme und waldreiche Gebiete (S. 86)

 

Der Grundsatz zur Waldvermehrung in waldarmen Gebieten (Gemeinden mit weniger als 20% Waldanteil) wird begrüßt. Die Vorgabe, diese Waldvermehrung unter Wahrung des kulturlandschaftlichen Charakters dieser Gebiete durchzuführen, ist langjährige Praxis der Waldvermehrung im Rhein-Kreis Neuss.

 

7.4 Wasser (S. 91)

 

Zu Grundsatz 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts (S. 91)

 

Es wird vorgeschlagen, den in Satz 1 enthaltenen Grundsatz im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung im Sinne von § 6 WHG und im Einklang mit den Formulierungen zum Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums (vgl. Kapitel 7.1-2) wie folgt zu fassen:

 

„Die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu schützen. Nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften sind zu vermeiden.“ 

 

Zu Grundsatz 7.4-2 Oberflächengewässer (S. 91)

 

In Satz 2 sollte das Wort „erhebliche“ gestrichen und durch das Wort „nachteilige“ ersetzt werden.

 

Zu Ziel 7.4-6 Überschwemmungsbereiche (S. 96)

 

Hier findet sich in den Erläuterungen auf Seite 96, 4. Absatz nachfolgende Formulierung:

„Soweit es nach dem Wasserrecht möglich ist, sollten Überschwemmungsbereiche für Windenergieanlagen geöffnet werden.“

 

Nach dem geltenden Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 78 Abs. 1 WHG; § 78 Abs. 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 WHG sowie § 78 Abs. 2 ff WHG) ist die Errichtung von Windenergieanlagen nur im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung zulässig. Dies bildet auch der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 ab. Diesem Grundsatz folgend sollte das Wort „möglich“ durch das Wort „zulässig“ ersetzt werden.

 

Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur

 

8.1 Verkehr und Transport (S. 102)

 

Zu Ziel 8.1 -2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum (S. 102)

 

In dem Ziel wird neue Verkehrsmittelinfrastruktur verkehrsmittelübergreifend der Reduzierung der Freirauminanspruchnahme unterworfen. Die getroffenen Ausnahmen sind in der Konsequenz fragwürdig und unzureichend. Warum wird die Entlastung der Siedlungsbereiche auf Schienengüterverkehre begrenzt? Was ist mit der Beseitigung von Straßenortsdurchfahrten zur Entlastung der Siedlungsbereiche? Erreichen Anlagen des Fußgänger- und Radverkehrs eine raumbedeutsame Größe?

 

Zu Ziel 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (S. 107).

 

Der Verweis auf die Luftverkehrskonzeption 2010 in den Erläuterungen (S. 107, Abs. 4) sollte unterbleiben, da die Konzeption als überholt anzusehen ist.

 

Zu Ziel  8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen (S. 103)

 

Der besonderen Bedeutung der Hafenstandorte wird der LEP mit einem eigenständigen Festlegungskatalog gerecht. Die Festlegungen sind aus Sicht des Rhein-Kreises Neuss zu befürworten.

 

8.2 Transport in Leitungen (S. 111)

 

Zu Ziel 8.2-3 Höchstspannungsleitungen (S. 112)

 

Der Anwendungsbereich des Ziels sollte klargestellt werden, insbesondere ob das Ziel auch die Umplanung/Erneuerung (Zubeseilungen, Parallelmasten, Mastaustausch) bestehender Trassen erfasst.

 

Kap. 9 Rohstoffversorgung

 

9.3 Energetische Rohstoffe (S. 125)

 

Zu Ziel 9.3-1 Braunkohlenpläne (S. 125)

 

Die Richtigkeit der Aussage in den Erläuterungen zu 9.3 -1, dass die Inanspruchnahme weiterer Braunkohleabbaubereiche über die heute Genehmigten hinaus nicht erforderlich ist, ist nicht absehbar. Die Passage ist insofern überflüssig und kann – auch angesichts der Laufzeit des LEP – entfallen.

 

Kap. 10 Energieversorgung

 

10.2  Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien (S. 130)

 

Zu Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung (S. 130)

 

Die Verpflichtung der Regionalplanungsträger zur Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und deren Umfang schränkt die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen im Rahmen ihrer Bauleitplanung erheblich ein. Die Darstellung der Vorranggebiete sollte daher in enger Abstimmung zwischen den Trägern der Regional- und Bauleitplanung erfolgen.

 


Kap. 10.3 Kraftwerksstandorte (S. 135)

 

Zu Grundsatz 10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzusetzende Standorte (S. 136)

 

Die Festlegung eines Mindestwirkungsgrades von 58 % (bzw. 75 % mit KWK) als Anforderung an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte ist abzulehnen. Obwohl diese Anforderung als Grundsatz formuliert ist, stellt sie de facto ein ernst zu nehmendes Hemmnis für den Bau von neuen konventionellen Kraftwerken (insbesondere auch Braunkohlekraftwerken) dar. Zudem fehlt es der Festsetzung eines Mindestwirkungsgrades im LEP an dem erforderlichen Raumbezug.