Beschlussempfehlung:
Der Kreisausschuss nimmt die unter Punkt B aufgeführte Stellungnahme
des Rhein-Kreises Neuss zum Entwurf des LEP-NRW zur Kenntnis.
Sachverhalt:
A.
Einleitung
Mit Erlass vom 15.08.2013 hat die
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen das Beteiligungsverfahren zum
Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes eröffnet. Der Öffentlichkeit sowie
den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde Gelegenheit gegeben,
bis zum 28.02.2014 ihre Stellungnahme zum neuen Landesentwicklungsplan
vorzubringen.
Grundstruktur und -inhalte des Entwurfs zum
neuen LEP wurden bereits in der Sitzung des Kreisausschusses am 11.09.2013
(vgl. TOP 3 Bericht zur Regionalarbeit, dort Punkt 5.1) vorgestellt. Die sehr
umfangreichen textlichen und zeichnerischen Planunterlagen können unter der
Internetadresse www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep.nrw.html eingesehen werden.
Der Entwurf des neuen
Landesentwicklungsplans wurde durch die Fachdienststellen des Rhein-Kreises
Neuss geprüft. Weiterhin fand ein intensiver Austausch mit regionalen Partnern
(z. B. Initiative Metropolregion Rheinland, Region Köln/Bonn e. V., Regionale
Arbeitsgemeinschaft Landeshauptstadt Düsseldorf, Kreis Mettmann, Rhein-Kreis
Neuss, Landkreistag NRW etc.) sowie den Städten und Gemeinden des Rhein-Kreises
Neuss zu den geplanten zukünftigen landesplanerischen Vorgaben statt.
Im Ergebnis wird vorgeschlagen, seitens des
Rhein-Kreises Neuss die nachfolgende Stellungnahme zum Entwurf des
Landesentwicklungsplanes NRW abzugeben.
B. Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss
Die derzeitigen landesplanerischen Vorgaben
stammen aus der 1990iger Jahren. Angesichts zum Teil grundlegend geänderter
Rahmenbedingungen und Anforderungen wie demografischer Wandel,
Klimawandel/Energiewende und Globalisierung der Wirtschaft begrüßt der
Rhein-Kreis Neuss grundsätzlich die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans
und die hiermit verbundene Zusammenfassung der bisherigen landesplanerischen
Regelwerke (LEP 95, LEPro) zu einem Planwerk.
Die Vorgaben des LEP-Entwurfs sind in
weiten Teilen geleitet von einem Bevölkerungsrückgang und einer geringst
möglichen zukünftigen Freirauminanspruchnahme. Dieser Ansatz trifft auf eine
höchst unterschiedliche Ausgangslage für die zukünftige räumliche Entwicklung
in den Teilregionen Nordrhein-Westfalens. Der Rhein-Kreis Neuss – wie das
Rheinland insgesamt – zählt zu den Wachstumgsregionen in Nordrhein-Westfalen.
Die restriktiv wirkende Ziele und Grundsätze des neuen Landesentwicklungsplanes
müssen den nachgeordneten Planungsträgern – insbesondere den Städten und
Gemeinden als Trägern der kommunalen Bauleitplanung – ausreichende
Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer Entwicklung ermöglichen.
Zu den einzelnen Kapiteln und Festlegungen ergeht folgende
Stellungnahme:
Kap. 3 Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung (S. 15)
Zu Ziel 3-1 32
Kulturlandschaften (S. 15)
Die Aufnahme von landesplanerischen Vorgaben zur
Kulturlandschaftsentwicklung in Form des vorliegenden Konkretisierungsauftrags
an die Regionalplanungsbehörden wird begrüßt.
Kap. 4
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (S. 22)
Unstrittig ist, dass die raumbezogenen Planungen ihren Beitrag zum
Klimaschutz leisten können und müssen. Die Aufnahme eines Kapitels
„Klimaschutz/Klimaanpassung“ in den LEP ist insofern folgerichtig. Die
getroffenen Grundsätze Beschreiben die wichtigsten Ansatzpunkte räumlicher
Planung zutreffend. Das Abstraktionsniveau ist der landesplanerischen Regelungstiefe
angemessen.
Zu Ziel 4-3
Klimaschutzplan (S. 22)
Der Klimaschutzplan NRW liegt bisher nicht vor. Die Folgen der
vorgesehenen Zielfestlegung zur Umsetzung des Klimaschutzplanes in der
Raumordnung sind daher derzeit nicht absehbar. In der Zielformulierung ist
nicht gewährleistet, dass der Regelungsgehalt der Raumordnung (=Raumbezug) und
die der raumordnerischen Zielfestlegung innewohnende umfassende Belangabwägung
beachtet wird. Es wird angeregt, das Ziel 4-3 Klimaschutzplan zum derzeitigen
Verfahrensstand des landesweiten Klimaschutzplanes zu streichen.
Kap. 5 Regionale
und grenzübergreifende Zusammenarbeit (S. 26)
Zu Grundsatz 5-1
Regionale Konzepte in der Regionalplanung (S. 26)
Die Einbeziehung eigenverantwortlich erstellter „Regionaler
Entwicklungskonzepte“ als Fachbeitrag zur Regionalplanung wird begrüßt.
Zu Grundsatz 5-2
Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen (S.26)
Die nahezu vollkommene Zurückhaltung des Landes zum Thema
Metropolregionenbildung ist unverständlich. Die Behandlung des Themas wird den
diesbezüglich intensiv geführten Diskussionen im Land nicht gerecht. Die
Zielrichtung des Landes, das gesamte Land als Metropolregion zu entwickeln,
entspricht nicht der Heterogenität des Landes und der Ausprägung spezifischer
Stärken und Schwächen in den einzelnen Teilräumen.
Es ist bedauerlich, dass der LEP-Entwurf diesbezüglich keine
nachhaltige Stärkung regionaler Verbünde im Land enthält und es vielmehr beim
Grundsatz der wenig erfolgversprechenden Fiktion einer landesweiten
„Europäischen Metropolregion Nordrhein-Westfalen“ belässt.
Der Rhein-Kreis Neuss schließt sich daher ausdrücklich der als Anlage
beigefügten Position der Initiative Metropolregion Rheinland an.
Kap. 6
Siedlungsraum
6.1 Festlegungen
für den gesamten Siedlungsraum (S. 29)
Die Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum greifen im Wesentlichen
langjährig bewährte planerische Leitvorstellungen und Instrumente auf.
Mit dem vorliegenden LEP-Entwurf erfährt die Verminderung der
zukünftigen Flächeninanspruchnahme eine deutliche Akzentuierung. Die auf den
Freiflächenschutz gerichteten Festlegungen werden deutlich geschärft (Rücknahme
von Siedlungsflächenreserven, Flächentausch, flächensparende
Siedlungsentwicklung).
Die Umsetzung dieser Ziele stößt im Land NRW jedoch auf sehr
unterschiedliche Ausgangssituationen z. B. hinsichtlich
Bevölkerungsentwicklung, Entwicklungsdynamik, Brach- und Freiflächensituation,
wirtschaftliche Lagegunst, etc. Eine restriktive Siedlungsflächenentwicklung
für Wohn-, Gewerbe- und Industrieflächen darf im Ergebnis nicht dazu führen,
dass die Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen in den„Wachstumsräumen“ (z. B.
an der Rheinschiene) unterlaufen werden.
Zu Ziel 6.1-1
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung (S. 29)
Aufgrund des offenen Sachstands zu landeseinheitlichen
Bedarfsermittlungsmethode wird angeregt, den Verweis in den Erläuterungen zu
streichen (Erläuterungen S. 31, 2. Abs).
Zu Grundsatz
6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen (S. 30)
Neben einem
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand für die Wiedernutzung der Brachflächen muss
auch eine vertretbare zeitliche Perspektive gegeben sein, um zu Gunsten der
Wiedernutzung der Brachfläche auf eine Neuausweisung von Gewerbe- und
Industrieflächen zu verzichten.
Zu Ziel 6.1-11 Flächensparende
Siedlungsentwicklung (S. 30/31)
Die in Satz 1
genannten deklaratorischen Zielformulierungen (5 ha bis 2020, langfristig „Netto-Null“)
stehen im Widerspruch zu der in Ziel 6.1-1 festgelegten „bedarfsgerechten“ Siedlungsentwicklung
und entsprechen somit nicht den Anforderungen an endabgewogene Ziele.
Die in Satz 2
genannte Prüfkaskade ist bereits in den Zielen 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung,
6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
und 6.1-10 Flächentausch enthalten.
Es wird daher
angeregt, das Ziel 6.1-11 zu streichen.
6.2 Ergänzende
Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) (S. 36)
Zu Ziel 6.2-1
Zentralörtliche Allgemeine Siedlungsbereiche (S. 36) in Verbindung mit Ziel
6.2-4 Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche (S. 37)
Die beabsichtigte Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
leistungsfähige Ortslagen ist grundsätzlich zu begrüßen. Die geplante
Einführung von „zentralörtlich bedeutsamen ASB“ (ZASB) und die hierzu geplanten
raumordnerischen Festlegungen beschränken allerdings die zukünftigen räumlichen
Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen für ihre Siedlungsentwicklung. Die
kommunale Planungshoheit erfährt eine deutliche Einschränkung.
Das Ziel 6.2-4 ist hierbei zu eng gefasst. Die Darstellung von ASB
erfolgt für eine Vielzahl von Nutzungen (z.B. auch Gewerbe, Freizeit- und
Erholungsnutzungen, standortgebundene Einrichtungen, etc) für die eine
unmittelbare Anbindung an einen ZASB nicht immer sinnvoll bzw. möglich ist.
Ziel 6.2-4 sollte daher als Grundsatz formuliert oder eine deutliche Ausweitung
der Ausnahmetatbestände (derzeit nur Topographie) eingeführt werden.
6.3 Ergänzende
Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) (S.
40)
Zu Ziel
6.3-1 Flächenangebot (S.40)
Bei der
Bedarfsermittlung ist die Verfügbarkeit und Vermarktbarkeit der Flächen zu
berücksichtigen.
Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (S. 40)
Eine zu starke
Einschränkung dahingehend, dass neue Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen vorzugsweise an bereits bestehende Siedlungsbereiche angrenzend ausgewiesen
werden sollen, kann dazu führen, dass nicht die für Unternehmen am besten geeigneten
Flächen ausgewiesen werden. Vielmehr sollte die Auswahl von neuen Bereichen danach
erfolgen, dass solche Flächen Vorrang haben, die für eine gewerbliche und
industrielle Nutzung unter Berücksichtigung aller Aspekte wie z.B. Lage,
Verkehrsanbindung, Umwelteinflüsse, Verfügbarkeit, Nähe zur Wohnbebauung, etc.
am besten geeignet und daher auch für Unternehmensansiedlungen am attraktivsten
sind. Der unmittelbare Anschluss an bereits bestehende Siedlungsbereiche sollte
hier ein Kriterium, aber nicht das allein entscheidende sein.
6.4. Standorte
für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben (S. 45)
Zu Ziel
6.4-1 Standorte für landesbedeutsame
flächenintensive Großvorhaben (S. 45)
Es ist zu begrüßen, dass die langjährige Flächenvorsorge am Standort
Grevenbroich-Neurath fortgesetzt wird.
Kap. 7 Freiraum
7.1
Freiraumsicherung und Bodenschutz (S. 70)
Die Festlegungen zu Freiraumsicherung sind überwiegend als zu berücksichtigende
Grundsätze ausgestaltet, so dass den nachfolgenden Planungsebenen ein
angemessener Gestaltungsspielraum verbleibt.
Zu Ziel 7.1-6
Grünzüge (S. 71)
Eine stärkere Bindungswirkung entfalten die als Ziel festgelegten
Grünzüge. Bei der Darstellung in den Regionalplänen ist auf die Erhaltung
ausreichender Gestaltungsspielräume der kommunalen Planungen (z.B. für
Flächentausche) zu achten, zumal der Beschränkung kommunaler
Handlungsspielräume i. d. R. – etwa im Vergleich zu den fachplanerisch begründeten
BSLE - nur eine unzureichende Qualifizierung der regionalen Grünzüge gegenüber
steht. Das Ziel sollte entsprechend in einen Grundsatz umgewandelt werden.
7.2 Natur und
Landschaft (S. 79)
Die Festlegungen schreiben im Wesentlichen die bisherigen Regelungen
auf Basis der fachlich festgelegten Schutzkategorien fort.
Zu Ziel 7.2-2
Gebiete für den Schutz der Natur (Zeichnerische Festlegungen)
Die festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind in ihrer
Abgrenzung nicht immer naturschutzfachlich nachvollziehbar (Beispiel: Gebiet
bei Schloss Dyck in der Gemeinde Jüchen).
Insofern wird die Aussage begrüßt, dass es für diese Gebiete dem Träger
der Landschaftsplanung vorbehalten bleibt, Art und Umfang des Schutzes von
Natur und Landschaft festzusetzen.
Zu Grundsatz
7.2-6 Europäisch geschützte Arten (S. 79)
Die Empfehlung an die Regionalplanung zur Durchführung einer Vorprüfung
der Artenschutzbelange wird begrüßt. So können regionalplanerische
Festsetzungen vermieden werden, deren spätere Realisierung ggf. aus
Artenschutzgründen nicht möglich wäre.
7.3 Wald und
Forstwirtschaft (S. 85)
Zu Grundsatz
7.3-4 Waldarme und waldreiche Gebiete (S. 86)
Der Grundsatz zur Waldvermehrung in waldarmen Gebieten (Gemeinden mit
weniger als 20% Waldanteil) wird begrüßt. Die Vorgabe, diese Waldvermehrung
unter Wahrung des kulturlandschaftlichen Charakters dieser Gebiete
durchzuführen, ist langjährige Praxis der Waldvermehrung im Rhein-Kreis Neuss.
7.4 Wasser (S.
91)
Zu Grundsatz
7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts (S. 91)
Es wird vorgeschlagen, den in Satz 1
enthaltenen Grundsatz im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der
Gewässerbewirtschaftung im Sinne von § 6 WHG und im Einklang mit den
Formulierungen zum Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums
(vgl. Kapitel 7.1-2) wie folgt zu fassen:
„Die Funktions- und Leistungsfähigkeit der
Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu schützen.
Nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften sind zu vermeiden.“
Zu
Grundsatz 7.4-2 Oberflächengewässer (S. 91)
In Satz 2 sollte das Wort
„erhebliche“ gestrichen und durch das Wort „nachteilige“ ersetzt werden.
Zu
Ziel 7.4-6 Überschwemmungsbereiche (S. 96)
Hier findet sich in den Erläuterungen auf
Seite 96, 4. Absatz nachfolgende Formulierung:
„Soweit es nach
dem Wasserrecht möglich ist, sollten Überschwemmungsbereiche für Windenergieanlagen
geöffnet werden.“
Nach dem geltenden Wasserhaushaltsgesetz
(vgl. § 78 Abs. 1 WHG; § 78 Abs. 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 WHG sowie § 78
Abs. 2 ff WHG) ist die Errichtung von Windenergieanlagen nur im Rahmen einer
Ausnahmeentscheidung zulässig. Dies bildet auch der Windenergie-Erlass vom
11.07.2011 ab. Diesem Grundsatz folgend sollte das Wort „möglich“ durch das
Wort „zulässig“ ersetzt werden.
Kap. 8 Verkehr
und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und
Transport (S. 102)
Zu Ziel 8.1 -2 Neue
Verkehrsinfrastruktur im Freiraum (S. 102)
In dem Ziel wird neue Verkehrsmittelinfrastruktur
verkehrsmittelübergreifend der Reduzierung der Freirauminanspruchnahme
unterworfen. Die getroffenen Ausnahmen sind in der Konsequenz fragwürdig und
unzureichend. Warum wird die Entlastung der Siedlungsbereiche auf
Schienengüterverkehre begrenzt? Was ist mit der Beseitigung von
Straßenortsdurchfahrten zur Entlastung der Siedlungsbereiche? Erreichen Anlagen
des Fußgänger- und Radverkehrs eine raumbedeutsame Größe?
Zu Ziel 8.1-6
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (S. 107).
Der Verweis auf die Luftverkehrskonzeption 2010 in den Erläuterungen
(S. 107, Abs. 4) sollte unterbleiben, da die Konzeption als überholt anzusehen
ist.
Zu Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
(S. 103)
Der besonderen Bedeutung der Hafenstandorte wird der LEP mit einem
eigenständigen Festlegungskatalog gerecht. Die Festlegungen sind aus Sicht des
Rhein-Kreises Neuss zu befürworten.
8.2 Transport in
Leitungen (S. 111)
Zu Ziel 8.2-3
Höchstspannungsleitungen (S. 112)
Der Anwendungsbereich des Ziels sollte klargestellt werden,
insbesondere ob das Ziel auch die Umplanung/Erneuerung (Zubeseilungen,
Parallelmasten, Mastaustausch) bestehender Trassen erfasst.
Kap. 9
Rohstoffversorgung
9.3 Energetische
Rohstoffe (S. 125)
Zu Ziel 9.3-1
Braunkohlenpläne (S. 125)
Die Richtigkeit der Aussage in den Erläuterungen zu 9.3 -1, dass die
Inanspruchnahme weiterer Braunkohleabbaubereiche über die heute Genehmigten
hinaus nicht erforderlich ist, ist nicht absehbar. Die Passage ist insofern
überflüssig und kann – auch angesichts der Laufzeit des LEP – entfallen.
Kap. 10
Energieversorgung
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer
Energien (S. 130)
Zu Ziel 10.2-2
Vorranggebiete für die Windenergienutzung (S. 130)
Die Verpflichtung der Regionalplanungsträger zur Darstellung von
Vorranggebieten für die Windenergienutzung und deren Umfang schränkt die
Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen im Rahmen ihrer Bauleitplanung erheblich
ein. Die Darstellung der Vorranggebiete sollte daher in enger Abstimmung
zwischen den Trägern der Regional- und Bauleitplanung erfolgen.
Kap. 10.3
Kraftwerksstandorte (S. 135)
Zu Grundsatz
10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzusetzende Standorte (S. 136)
Die Festlegung eines Mindestwirkungsgrades von 58 % (bzw. 75 % mit KWK)
als Anforderung an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte ist
abzulehnen. Obwohl diese Anforderung als Grundsatz formuliert ist, stellt sie
de facto ein ernst zu nehmendes Hemmnis für den Bau von neuen konventionellen
Kraftwerken (insbesondere auch Braunkohlekraftwerken) dar. Zudem fehlt es der
Festsetzung eines Mindestwirkungsgrades im LEP an dem erforderlichen Raumbezug.