Sachverhalt:
Gemäß § 22 Absatz 1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG NRW) haben die Städte und Gemeinden unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben.
Der Brandschutzbedarfsplan legt auf der Grundlage des örtlichen Gefahrenpotentials durch Beschluss des Rates das politisch gewollte und verantwortete Sicherheitsniveau in der Kommune fest. Es enthält eine Beschreibung von allgemeinen und besonderen Gefahren und Risiken (Risikoanalyse), eine Festlegung der gewünschten Qualität der von der Feuerwehr zu erbringenden Leistungen (Schutzziel) und eine Ermittlung des zur Erfüllung der Qualität erforderlichen Personals und der Mittel (Ressourcen).
Bei der Planung und Beschaffung von materiellen Ressourcen findet eine interkommunale Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet statt. Der Kreis leistet hierbei Unterstützung im Rahmen seiner Möglichkeiten und soweit dies von den Kommunen gewünscht wird.