Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Ausgangslage
Mit der Einführung des SGB II zum 1. Januar 2005 wurden
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende
zusammengelegt. Der Bundesagentur für Arbeit wurde die Aufgabe übertragen, eine
Statistik zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II
(Grundsicherungsstatistik SGB II) zu führen. In dieser Statistik berichtet die
Bundesagentur für Arbeit über die Anzahl der leistungsberechtigten Personen und
ihre Leistungen nach dem SGB II. Leistungsberechtigte Personen leben in
Bedarfsgemeinschaften und sind nach der bisherigen Systematik in erwerbsfähige
Leistungsberechtigte und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu
unterscheiden. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten
Arbeitslosengeld II, die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Sozialgeld.
Das bisherige Zähl- und Gültigkeitskonzept
der Grundsicherungsstatistik SGB II besteht seit Januar 2005 nahezu
unverändert.
Seitdem sind Konstellationen von
Bedarfsgemeinschaften und Personen im Umfeld des SGB II entstanden, die durch
das bisherige Zähl- und Gültigkeitskonzept statistisch nicht mehr ausreichend
präzise abgebildet werden können.
Das liegt zum einen daran, dass nach
Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Gesetzesänderungen neue
Leistungen und Leistungsformen eingeführt wurden und zum anderen bestimmte
Konstellationen von Personen und Bedarfsgemeinschaften zu Beginn der
Grundsicherungsstatistik SGB II in ihrer Bedeutung für die Statistik noch nicht
erkennbar waren.
Das bisherige Zähl- und Gültigkeitskonzept
bildet einen Großteil der Personen im SGB II bereits ab. Die Anpassungen zielen
insbesondere auf eine Schärfung in den Randbereichen und eine bessere
Darstellung einzelner Personengruppen ab. Gravierende Veränderungen wird es in
der grundsätzlichen Struktur der Grundsicherungsstatistik SGB II nicht geben.
Somit kommt es im Großen und Ganzen auch nur zu geringfügigen quantitativen
Veränderungen gegenüber den im bisherigen Zähl- und Gültigkeitskonzept
existierenden Personengruppen.
Vorgehen
Künftig werden alle Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
in der Statistik abgebildet.
Neu
werden
Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt, die im bisherigen
Zählkonzept nicht oder nicht systematisch berücksichtigt wurden. Hierbei handelt
es sich um Personen mit Anspruch auf:
- Leistungen für Auszubildende (§ 27 SGB II),
- Kranken- bzw. Pflegeversicherungszuschüsse zur Vermeindung von
Hilfebedürftigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB II),
- Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II),
- Einmalige Leistungen (§ 24 Abs. 3 SGB II).
Außerdem werden Personen einbezogen, die
keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben, aber mit anderen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dazu gehören
Personen, welche vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen sind,
sowie minderjährige Kinder ohne eigenen SGB II Leistungsanspruch.
Grundsätzlich werden Personen in
Bedarfsgemeinschaften in jene mit Leistungsanspruch und ohne Leistungsanspruch
unterschieden:
Personen in
Bedarfsgemeinschaften |
|||||
Leistungsberechtigte |
Nicht
Leistungsberechtigte |
||||
Regelleistungs- berechtigte |
Sonstige
Leistungsberechtigte |
Vom
Leistungs-Anspruch ausgeschlossene Personen |
Kinder ohne
Leistungs-Anspruch |
||
erwerbs-fähige
Leistungs-berechtigte |
nicht
erwerbs-fähige Leistungs-berechtigte |
erwerbsfähige
sonstige Leistungs-berechtigte |
nicht
erwerbsfähige sonstige Leistungs-berechtigte |
||
Abbildung
1: Darstellung der Personengruppen
- Regelleistungsberechtigte
haben Anspruch auf den Regelbedarf, Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld (§§ 20, 23 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und laufende und
einmalige Leistungen (§ 22 SGB II),
- Sonstige
Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, können aber die bereits im ersten
Absatz genannten Leistungen erhalten.
- Nicht
Leistungsberechtigte sind vom Leistungsanspruch ausgeschlossene
Personen, diese haben keinen Anspruch auf Geldleistungen, sind aber
gemäß § 7 Abs. 3 SGB II Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften,
- Sowie minderjährige unverheiratete Kinder in einer
Bedarfsgemeinschaft, welche den Status Kind ohne Leistungsanspruch erhalten, wenn sie ihren
individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken können.
Die Gesamtzahl der Personen in
Bedarfsgemeinschaften steigt bundesweit um 2,5% an, weil durch das erweiterte
Zähl- und Gültigkeitskonzept auch die Personengruppen der sonstigen
Leistungsberechtigten und der vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen
vollständig abgebildet werden. Hingegen verringert sich die Anzahl der
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten um 0,7% und die der nicht erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten um 8,2%, weil nun die Kinder ohne Leistungsanspruch eine
eigene Personengruppe bilden. Diese wurden vorher bei den Leistungsberechtigten
mit berechnet.
Im Wesentlichen findet nur eine stärkere
statistische Differenzierung statt.
Mit dem neuen Verfahren findet eine längst
überfällige Erweiterung der Personengruppen in den Bedarfsgemeinschaften statt.
Da die betroffenen Kinder vorher
fälschlicher Weise in dem Messverfahren bei den Leistungsberechtigten
berücksichtigt wurden, obwohl sie ihren Bedarf selber Decken konnten und somit
keine Leistungen seitens der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben (Kinder
ohne Leistungsanspruch).
Durch die Erweiterung der Personengruppen
werden das Messverfahren und die Statistik somit präziser dargestellt und die
Kinder ohne Leistungsanspruch zum Beispiel in der Statistik bei den nicht
Leistungsberechtigten berücksichtigt.
Für weiterführende Informationen: