Betreff
Erstellung einer örtlichen Planung gemäß § 7 APG NRW und Genehmigung der hierfür erforderlichen außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen 2017
Vorlage
50/1718/XVI/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag stimmt gemäß § 53 Kreisordnung (KrO) NRW in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung (GO) NRW den außerplanmäßigen Aufwendungen in 2017 von 60.000,-€ im Produkt 050.351.010, neu einzurichtendes Sachkonto zu. Die Deckung erfolgt durch Minderaufwand im  Produkt 050.312.010 – Grundsicherung für Arbeitssuchende -, Sachkonto 5461 0010 „Kosten der Unterkunft und Heizung“.

 

Der Kreistag beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung der erstmaligen Erstellung einer örtlichen Planung nach § 7 Abs. 1 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG) zu beauftragen. Diese Planung soll methodisch und inhaltlich so ausgerichtet sein, dass die dauerhafte Fortschreibung durch die Kreisverwaltung erfolgen kann. Die Planung soll als Grundlage für eine verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG geeignet sein.


Sachverhalt:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Alten- und Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (APG NRW) haben die Kreise und kreisfreien Städte eine „Örtliche Planung“ zu erstellen.

 

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben umfasst die Planung eine Bestandsaufnahme der Angebote, die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.

 

Die Planung umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Sie hat übergreifende Aspekte der Teilhabe, einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen.

 

Die Kreise haben die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess einzubeziehen und berücksichtigen die Planungen angrenzender Gebietskörperschaften.

 

Die Örtliche Planung kann gemäß § 7 Abs. 6 APG zur Grundlage für eine verbindliche Bedarfsplanung gemacht werden, mit der eine bedarfsabhängige Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen erreicht werden kann. Daher sollte die zu erstellende örtliche Planung nach § 7 Abs. 1 APG neben den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Inhalten so gestaltet sein, dass durch sie die Grundlagen für den jährlich zu fassenden Kreistagsbeschluss einer verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG geschaffen werden.

 

Gleichzeitig sollte die erste Erstellung einer örtlichen Planung methodisch und inhaltlich die Voraussetzungen schaffen, damit eine zukünftige Fortschreibung ohne wesentlichen personellen Mehraufwand durch die Kreisverwaltung geleistet werden kann.

 

In der 3. Sitzung der Kommission Silberner Plan am 13.07.2016 wurde die Erstellung einer örtlichen Planung hinsichtlich der operativen Umsetzung diskutiert. Dabei sind auch die Erfahrungen aus den Exkursionen zu Quartierskonzepten außerhalb des Rhein-Kreises Neuss sowie Erfahrungen über die Vorgehensweise benachbarter Kreise und kreisfreien Städte eingeflossen.

 

Die Kommission hat dem Sozial- und Gesundheitsausschuss die Empfehlung ausgesprochen, die Verwaltung damit zu beauftragen, die erstmalige Erstellung einer örtlichen Planung nach § 7 Abs. 1 APG durch öffentliche Ausschreibung an einen externen Leistungsanbieter zu vergeben.

 

In seiner Sitzung am 14.09.2016 hat der Sozial- und Gesundheitsausschuss einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreistag die Verwaltung mit der Ausschreibung der erstmaligen Erstellung einer örtlichen Planung nach § 7 Abs. 1 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG) zu beauftragen. Diese Planung soll methodisch und inhaltlich so ausgerichtet sein, dass die dauerhafte Fortschreibung durch die Kreisverwaltung erfolgen kann. Die Planung soll als Grundlage für eine verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG geeignet sein.“

 

Die Kosten für die erstmalige Erstellung der örtlichen Planung aufgrund der oben beschriebenen Parameter werden seitens der Verwaltung auf 60.000,-€ geschätzt und sind im Haushalt 2017 nicht veranschlagt. Es handelt es sich somit gemäß § 53 Kreisordnung (KrO) NRW in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung (GO) NRW um außerplanmäßige Aufwendungen in 2017, die der Zustimmung des Kreistages bedürfen.

Der außerplanmäßige Aufwand 2017 im Produkt 050.351.010 – Allgemeine Sozialverwaltung – (neu einzurichtendes Sachkonto) kann durch Minderaufwand im  Produkt 050.312.010 – Grundsicherung für Arbeitssuchende -, Sachkonto 5461 0010 „Kosten der Unterkunft und Heizung“ gedeckt werden.