Sachverhalt:
Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift „Presse“
in der Rubrik „Daten, Zahlen, Fakten“ abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In
Die
Entwicklung der Kosten der Unterkunft für das Jahr 2016 sowie für Januar bis
April 2017 ist in den beigefügten Tabellen dargestellt.
Aufgrund
der positiven Entwicklung bei den Kosten der Unterkunft im Jahr 2016 hat der
Kreistag in seiner Sitzung am 28.03.2017 die Haushaltsansätze für das Jahr 2017
teilweise angepasst. Dabei wurden die flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen
nicht eingepreist, da der Bund diese übernimmt.
Bei
der Spalte „Anteil vom Ansatz in %“ wurde jeweils die Bezugsgröße auf den (im
Jahr 2017 fortgeschriebenen) Gesamthaushaltsansatz angepasst. Bislang bezogen
sich die monatlichen Aufwendungen jeweils versehentlich nur auf den Ansatz für
1. Kosten der Unterkunft. Dies führt zu einem sinkenden Anteil der jeweiligen
Aufwendungen am Ansatz. Hierdurch wird die positive Entwicklung der Kosten der
Unterkunft nochmals deutlicher.
Erstmals
im Dezember 2016 wurden durch die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend, d. h.
für den Berichtsmonat August, auch die Bedarfsgemeinschaften ausgewiesen, denen
mindestens ein Mitglied im Kontext von Flucht und Migration angehört, das
erstmalig ab Oktober 2015 Regelleistungen nach dem SGB II erhält. Diese Daten wurden in das Berichtswesen für
den Kreisausschuss aufgenommen. Die Tabelle für 2017 wird weiter vorgelegt und wie
im Vorjahr um diese Daten fortgeschrieben.
Der
Bruttoaufwand der Kosten der Unterkunft liegt im April 2017 um ca. 55.000 €
über dem Bruttoaufwand des Monats April 2016. Dieser Mehraufwand wird
flüchtlingsinduziert sein. Es ist davon auszugehen, dass ohne die
flüchtlingsbedingten Aufwendungen die Aufwendungen unter denen des Vorjahres
liegen würden.
Hinweis
zu den Abrechnungszeiträumen:
Dem
hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet
wird jeweils vom Ersten eines Monats bis zum letzten Tag des Monats.
Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar
werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum
Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind.
Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem
Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar
zugerechnet.
Zur
Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende
Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November
werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur
geringe KdU ausgewiesen werden.