Betreff
Einführung und Verpflichtung der 2. stellvertretenden Landrätin / des 2. stellvertretenden Landrates
Vorlage
010/740/2009
Art
Bericht

Sachverhalt:

 

Gemäß § 46 Abs. 3 KrO NRW werden die Stellvertreter des Landrates von dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

Aufgrund der Nachwahl für die Funktion der 2. stellvertretenden Landrätin / des 2. stellvertretenden Landrates ist eine Verpflichtung des gewählten Kreistagsmitgliedes notwendig.

 

 

 

 

 

Verpflichtungsformel:

Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Rhein-Kreises Neuss erfüllen werde (So wahr mir Gott helfe).