Betreff
Kreishaushalt 2009
a) Beteiligungsrecht der kreisangehörigen Städte/Gemeinden bei der Aufstellung der Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss gem. § 55 KrO. NRW.
Vorlage
20/783/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

In Kenntnis der vorliegenden Stellungnahmen der Bürgermeister der Städte und Gemeinden, die auch der Kreistag zum Gegenstand seiner Beratungen gemacht hat, wird der Haushaltsentwurf 2009 der abschließenden Beschlussfassung zugeführt.

 


Sachverhalt:

Nach § 55 der Kreisordnung NRW in der zurzeit gültigen Fassung sind bei der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in geeigneter Weise zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen.

 

Über Einwendungen der kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Die kreisangehörigen Gemeinden können verlangen, dass der Kreis ihnen das Beratungsergebnis mitteilt und begründet.

 

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss erhielten Informationen über die Eckdaten zum Entwurf der Haushaltssatzung 2009 in der Bürgermeisterkonferenz am 27.11.2008. Mit Schreiben vom 11.12.2008 wurde den kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss der Entwurf der Haushaltssatzung 2008 nebst Anlagen zugeleitet mit dem gleichzeitigen Hinweis auf das Recht zur Stellungnahme gem. § 55 KrO. NRW.

 

Die Bürgermeister der Städte und Gemeinden legten am 10.02.2009 (Posteingang) eine gemeinsame Stellungnahme vor. Eine separate Stellungnahme der Stadt Korschenbroich ging am 24.02.2009 bei der Kreisverwaltung ein. Mit Schreiben vom 06.03.2009 (Eingegangen am 09.03.2009) wurde der Verwaltung eine ergänzende Stellungnahme der Städte Dormagen und Grevenbroich zugeleitet.

 

Der Finanzausschuss hat die Stellungnahmen begrüßt und diese in die Etatberatungen am 09.03.2009 einbezogen. Er empfiehlt dem Kreistag folgenden