Sachverhalt:
Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift „Presse“
in der Rubrik „Daten, Zahlen, Fakten“ abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.
Die
Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2017 sowie von Januar bis Mai
2018 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der
Flüchtlings-KdU (FlüKdU), Flüchtlings-BG (FlüBG) sowie der
Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für Februar 2018 ergänzt.
Mit
Rundschreiben Nr. 264/18 vom 14.05.2018 hat der Landkreistag NRW darüber informiert,
dass die Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 (BBFestV 2018) später
als sonst üblich in das Gesetzgebungsverfahren gehen und voraussichtlich erst
im September 2018 verabschiedet wird. Grund für die zeitliche Verschiebung sind
Datenprobleme in gemeinsamen Einrichtungen bei den Dezemberdaten 2017, die
zunächst behoben werden müssen.
Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagentur für Arbeit
(BA) haben angekündigt, dass die eingetretenen Fehler zentral und ohne
Handlungserfordernisse für die gemeinsamen Einrichtungen behoben würden.
Sollten sich hierdurch Auswirkungen für den Kreis ergeben, wird die Verwaltung
dem Kreisausschuss berichten.
Die spätere
Verabschiedung der BBFestV 2018 hat zur Folge, dass sich die Spitzabrechnung
der FlüKdU für 2017 und die Festlegung der vorläufigen Beteiligungsquoten
FlüKdU für 2018 (in NRW zuletzt 5,3 %, siehe Spalte 9 der Übersicht)
entsprechend verzögern werden.
Hinweis
zu den Abrechnungszeiträumen:
Dem
hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet
wird jeweils vom Ersten eines Monats bis zum letzten Tag des Monats.
Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar
werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum
Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind.
Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem
Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar
zugerechnet.
Zur
Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende
Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November
werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur
geringe KdU ausgewiesen werden.