Betreff
Entwicklung der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
50/2730/XVI/2018
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift „Presse“ in der Rubrik „Daten, Zahlen, Fakten“ abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2017 sowie von Januar bis Mai 2018 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Flüchtlings-KdU (FlüKdU), Flüchtlings-BG (FlüBG) sowie der Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für Februar 2018 ergänzt.

 

Mit Rundschreiben Nr. 264/18 vom 14.05.2018 hat der Landkreistag NRW darüber informiert, dass die Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 (BBFestV 2018) später als sonst üblich in das Gesetzgebungsverfahren gehen und voraussichtlich erst im September 2018 verabschiedet wird. Grund für die zeitliche Verschiebung sind Datenprobleme in gemeinsamen Einrichtungen bei den Dezemberdaten 2017, die zunächst behoben werden müssen.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagentur für Arbeit (BA) haben angekündigt, dass die eingetretenen Fehler zentral und ohne Handlungserfordernisse für die gemeinsamen Einrichtungen behoben würden. Sollten sich hierdurch Auswirkungen für den Kreis ergeben, wird die Verwaltung dem Kreisausschuss berichten.

 

Die spätere Verabschiedung der BBFestV 2018 hat zur Folge, dass sich die Spitzabrechnung der FlüKdU für 2017 und die Festlegung der vorläufigen Beteiligungsquoten FlüKdU für 2018 (in NRW zuletzt 5,3 %, siehe Spalte 9 der Übersicht) entsprechend verzögern werden.

 

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:

 

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet wird jeweils vom Ersten eines Monats bis zum letzten Tag des Monats.
Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.