Beschlussempfehlung:
Vierte Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 16.12.2020 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 185,28 Euro / Mg
§ 2 Abs. 4 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
1. Asbesthaltige
Abfälle 112,59 Euro / Mg
2. Mineralische
Dämmstoffe 297,31
Euro / Mg
3. Sonstige
Deponieabfälle 49,48
Euro / Mg
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier,
-pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = 60,59 * m * ( 1,4459 * (z / z0) - 0,4459 )
Dabei bedeuten:
G: Vergütung in Euro (bei einem negativen Wert wird eine Gebühr erhoben)
m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen
(Megagramm)
z: Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für
Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen
Abrechnungsmonat.
z0: Statistisches Bundesamt: Index der
Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 - 1.02),
Gewicht 100% für den Monat Juli 2018.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Der Kreis ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher verantwortlich für die
Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten. Die kreisangehörigen Kommunen
sind verantwortlich für die Einsammlung der Abfälle und deren Transport zu den
Entsorgungsanlagen des Kreises. Der Kreis ist verantwortlich für die weitere
Entsorgung der Abfälle. Der Kreis und seine Kommunen sind gebunden an die
Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Vermeidung –
Wiederverwendung – Recycling – Thermische Verwertung – Beseitigung.
Der Kreis ist weiterhin zuständig für Abfälle zur Beseitigung aus
sonstigen Bereichen – konkret: für die Deponierung von gewerblichen Abfällen.
Der Kreis erfüllt seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben im sogenannten
Regiebetrieb durch sein Amt für Umweltschutz. Der Kreis ist Eigentümer der
Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – „WSAA“ – auf der Deponie
Neuss-Grefrath und der Kompostanlage Korschenbroich. Der Kreis ist weiterhin
Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Neuss-Grefrath.
Alle operativen Leistungen werden weisungsgebunden durch beauftragte
Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbracht. Die jeweiligen Drittbeauftragten
werden durch Ausschreibung ermittelt. Für 2021 liegen folgende
Auftragsverhältnisse und Vertragspartner vor:
- Betriebsführung WSAA:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betriebsführung Kompostierungsanlage:
RETERRA Service GmbH, Erftstadt - Betrieb der Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Entsorgung behandelter Restabfälle aus
der WSAA zur Müllverbrennung:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)
AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln
mbH, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)
- Entsorgung des Sperrmülls zur
nachfolgenden Sortierung:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Entsorgung der in der WSAA und in der
Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Kempen - Recycling von Altpapier:
Remondis Trade and Sales GmbH, Lünen - Betrieb eines Schadstoffmobils für
Schadstoffe aus privaten Haushalten:
… wird derzeit für den Zeitraum ab 01.01.2021 neu ausgeschrieben - Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung erfolgen
als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung
„Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die
einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit
verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die
Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage
1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-,
Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar in der Abteilung
„Abfallwirtschaft“ des Umweltamtes eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt
sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.
Kalkulatorische Kosten
Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen
und die kalkulatorischen Zinsen der Entsorgungsanlagen des Kreises.
Kosten eigene Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der
Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der
Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:
- Die Betriebsführer stellen das Personal
vor Ort (insgesamt: 43,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger
etc., insgesamt 11 Geräte).
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen bei größeren Beträgen (Strom, Diesel,
etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch
den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von
Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen.
- Im Fall der Kompostierungsanlage zählt
auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der
Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt
(Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die
Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen
Müllverbrennungsanlagen.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und
Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier. Dabei werden in der
Kalkulation für 2021 wegen der eingebrochenen Altpapierpreise nur noch geringe
Vergütungen angesetzt.
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2021 die Erlöse für
werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt.
Ergebnisse der Vorjahre
Sofern sich bei der nachträglichen
Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den
kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt
werden. Defizite aus Vorjahren können aus dem Abfallgebührenhaushalt
ausgeglichen werden, können aber auch vom sonstigen Kreishaushalt (über die
Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der Gebührenkalkulation des Kreises werden
Defizite aus Vorjahren üblicherweise nicht über die Kreisumlage, sondern über
den Abfallgebührenhaushalt getragen.
An auszugleichenden Vorjahresergebnissen liegen vor: Ein verbliebener
Überschuss aus 2017 in Höhe von 1.393.793,11 EUR und ein Defizit aus 2019 in
Höhe von 1.441.741,61 EUR. Das Ergebnis
aus 2018 wurde bereits ausgeglichen. Für die Kalkulation 2021 wurde vorgesehen,
das restliche Ergebnis aus 2017 zurückzuführen (letzte Möglichkeit innerhalb
der 4-Jahres-Frist) sowie 1/3 des Defizits aus 2019.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen
werden.
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2021.
Die Vergütung für Altpapier erfolgt monatlich variabel in Abhängigkeit
vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes, weil auch die Altpapiererlöse
des Kreises an diesen Index gebunden sind. Der Altpapierindex ist sehr volatil
und im Laufe des Jahres 2020 so stark eingebrochen, dass der Kreis zeitweise
keine Vergütungen auszahlen konnte, da die Einnahmen die eigenen Kosten des
Kreises für Umladung und Transport des Altpapiers nicht tragen konnten. Für
diese Gebührenkalkulation für 2021 wurde ein Index von 30 abgeschätzt. Das
entspricht bei Anwendung der im Beschlussvorschlag genannten Berechnungsformel
einer Vergütung von 4,54 EUR/Mg. Wenn der Index den Wert 25,7 unterschreitet,
liefert die Berechnungsformel Gebühren statt Vergütungen für die
kreisangehörigen Kommunen.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die
Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht
für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr
z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine
Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für
eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des
Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und
Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen
nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie
bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von
Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00,- EUR bleibt im Jahr 2021
unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung
gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2020 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2020 |
2021 |
|
|||
|
Rest- und Sperrmüll |
170,66 Euro/t |
185,28 Euro/t |
|||
|
Bioabfall |
70,00 Euro/t |
70,00 Euro/t |
|||
|
Altpapier (negativer Wert: Vergütung) |
-71,99 Euro/t |
-4,54 Euro/t |
|||
|
Schadstoffmobil (Haushalte) |
0,60 Euro/Einwohner |
0,60 Euro/Einwohner |
|||
|
Kleinanlieferungen |
10,00
Euro/Anlieferung |
10,00
Euro/Anlieferung |
|||
Die Kostensteigerung wirkt allein auf die Restabfallgebühr, da die
anderen Gebühren durch die Anpassung der Umlagen gleich gehalten werden. Für
die Kostensteigerungen können folgende Gründe angeführt werden:
- Der Zuführung aus der Gebührenrücklage
fällt geringer aus als im Vorjahr.
- Kalkulatorische Abschreibungen und
Zinsen steigen wegen verschiedener Modernisierungen und
Ersatzinvestitionen bei den Entsorgungsanlagen des Kreises.
- Für die Fachwartung der
Entsorgungsanlagen erfolgt altersbedingt ein höherer Ansatz.
- Bei der Grünabfallentsorgung erfolgt
eine Kalkulationskorrektur zu Lasten des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers. Entsorgungskosten für kommunale Bündelsammlungen und
die Grünabfälle der Kleinanlieferstellen waren bislang in den
Entsorgungskosten der gewerblich angelieferten Grünabfälle erfasst.
- Durch die vertraglich vereinbarten
Preisanpassungen sind die Betriebsführungspreise für die
Entsorgungsanlagen und der Preis für die Kompostvermarktung gestiegen.
- Nach einer Neuausschreibung haben sich
die Kosten für die an den Kleinanlieferstellen erfassten Schadstoffe erheblich
verteuert. Im Vorgriff auf die derzeit laufende Ausschreibung zum
Schadstoffmobil wurde auch der Kalkulationswert für diese Position
angehoben.
Anmerkung:
Vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2016 wurden
nahezu alle für die Abfallwirtschaft des Kreises erforderlichen Leistungen auf
der Grundlage eines 20-jährigen Vertrages im Auftrag des Kreises durch die
Trienekens GmbH erbracht bzw. durch deren verschiedene Rechtsnachfolgerinnen,
zuletzt durch die EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH. Diese Vorgehensweise
war rückblickend sinnvoll, weil in dieser Zeit für den Kreis die Umstellung von
der Restabfalldeponierung zur thermischen Restabfallverwertung in
Müllverbrennungsanlagen erfolgen musste. Anders als die überregional agierende
private Entsorgungswirtschaft hatte der Kreis nicht die Abfallmengen,
Entsorgungsanlagen und vertraglichen Entsorgungskontingente um sowohl die
Verfüllung seiner Deponien sinnvoll zu beenden als auch gleichzeitig
stufenweise in die Abfallverbrennung einzusteigen. Während der Vertragslaufzeit
waren die Abfallgebühren des Kreises im regionalen Vergleich immer
vergleichsweise günstig. Der Kreis konnte von seinem Plan zum Bau einer eigenen
Müllverbrennungsanlage am Standort Grevenbroich-Neurath wieder abrücken.
Zum vorgesehenen ersten Kündigungstermin
zum 31.12.2016 hat der Kreis den genannten Vertrag gekündigt und dabei auch von
seinem vertraglichen Recht Gebrauch gemacht, die Kompostieranlage
Korschenbroich und die Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage (WSAA) auf
der Deponie Neuss-Grefrath als zentrale Entsorgungsanlagen im Rhein-Kreis Neuss
von der EGN zu erwerben. Nachfolgend hat der Kreis die Betriebsführung dieser
beiden Anlagen und die sonstigen Entsorgungsleistungen, in Lose aufgeteilt, neu
ausgeschrieben. Der Kreis ist damit, wie auch viele andere Körperschaften dem
Trend gefolgt, in der Abfallwirtschaft wieder mehr Verantwortung zu übernehmen
und dadurch die Kosten zu senken. Auch dieser Schritt hat sich bewährt. Bei
einer Weiterführung des Entsorgungsvertrages hätte sich gemäß einer
Vergleichsrechnung bei sonst gleichen Gebühren eine um ca. 18 EUR höhere
Restabfallgebühr ergeben, als hier für 2021 vorgeschlagen wird.
Deponiegebühren
Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus Gewerken und Industrie
abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht verwertbare Abfälle
zur Beseitigung. Für diese sind die Abfallerzeuger überlassungspflichtig an den
Kreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Kreis ist zur
Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.
In Neuss-Grefrath sind für 2021 Ablagerungsmengen von 8.600 t
kalkuliert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es
gibt im Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie,
anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des
Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei
den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele
Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis
suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen
müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch
relativ hoch und empfindlich gegenüber Schwankungen der Abfallmengen.
Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4
Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“),
Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe
fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche
Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren
Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen
arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen
Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden
Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.
Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit
bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau
von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“
beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden,
die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge
einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist
(Annahme: 20,00 Euro/t netto).
Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen können für
2021 gesenkt werden. Im Vorjahr wurde ein Defizit aus vergangenen Gebührenjahren
ausgeglichen. Das ist für 2021 nicht mehr erforderlich. Die Kalkulation zeigt
die Anlage 4.
Es ergeben sich für 2021 folgende Deponiegebühren gegenüber den
Deponieentgelten für 2020:
|
Gebühren 2020 |
Gebühren 2021 |
Asbesthaltige
Abfälle |
124,18 Euro/t |
112,59 Euro/t |
Dämmstoffe
(Mineralfaser) |
308,97 Euro/t |
297,31 Euro/t |
Sonstige
Deponieabfälle |
54,37 Euro/t |
49,48 Euro/t |
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden.
Gewerbeabfälle
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen,
dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der
Kreis seit 2017 keine Gewerbeabfälle mehr. Der Gesetzgeber hat entschieden,
dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises,
Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu
entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Der Kreis hat deshalb entschieden,
den getrennten Bauteil der WSAA für die Behandlung von Gewerbeabfällen ab 2017 an
die EGN zu verpachten, damit diese dort Gewerbeabfälle im eigenen Namen, auf
eigene Rechnung und eigenes Risiko annehmen und behandeln kann. Damit wurden die
operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und damit die
Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Diese
Gebührenkalkulation für 2021 wurde den Städten und Gemeinden am 05.11.2020
vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben dieser Vorlage bei einer
Gegenstimme mehrheitlich zugestimmt.