Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG für die Anlage einer Feuerwehrzufahrt auf dem Anwesen Haus Schlickum, Stadt Korschenbroich, entsprechend der Vorlage.


Protokoll:

Vorsitzender Grimbach erläuterte das Vorhaben und den Anlass. Die Schaffung der Feuerwehrzufahrt sei unabdingbar erforderlich und diene der Sicherheit der Bewohner. Der Eingriff sei minimal und durchaus vertretbar.

 

Beiratsmitglied Meyer-Ricks kritisierte die Kompensationsberechnung und fragte nach der Sicherung der Kompensationspflanzung.

 

Frau Krause erläuterte, dass es sich bei der Pflanzung um eine Kompensationsmaßnahme handele, die dauerhaft erhalten und bei Ausfall ersetzt werden müsse. Die Kompensationsmaßnahmen würden seitens der Unteren Naturschutzbehörde angelegentlich kontrolliert.

 

Vorsitzender Grimbach betonte, dass tatsächlich bei einigen Kompensationsmaßnahmen mit der Zeit mangelnde Pflege und Unterhaltung festzustellen sei.

 

Auf die Frage von Beiratsmitglied Arndt nach dem Kompensationsflächenkataster und der Berücksichtigung auch einzelner Pflanzungen erläuterte Her Schmitz das im Aufbau befindliche Kompensations- und Ersatzgeldkataster des Landes Nordrhein-Westfalen, betreut durch das LANUV NRW. Hier müssten seitens des LANUV NRW noch verschiedene Probleme gelöst werden. Die Untere Naturschutzbehörde habe in ihrem bislang betriebenen eigenen Kataster über 2.200 Kompensationsmaßnahmen erfasst. Dies sei jedoch nur ein Teil der auch rückwirkend zu erfassenden Maßnahmen. Über die gesetzliche Verpflichtung der Aufnahme von Maßnahmen ab 500 qm hinaus nehme man jede Kompensationsmaßnahme auf, da kleinere Maßnahmen eher gefährdet seien, als große Flächen. Man arbeite derzeit beim Rhein-Kreis Neuss und beim LANUV an einer Möglichkeit zur Übernahme der Flächen in das System des Landes.

Kompensationsmaßnahmen würden, wie gesagt, angelegentlich überprüft. Spätestens nach einer dritten Kontrolle stelle man die Überprüfung ein. Dass dies nicht laufend bei allen Maßnahmen erfolgen könne, erschließe sich. Nach dem BNatSchG liege die Pflicht zur Prüfung der Kompensationsmaßnahmen bei der jeweiligen verfahrensführenden Zulassungsbehörde für Eingriffe in Natur und Landschaft. Dies gestalte sich für zum Beispiel Bauaufsichtsbehörden jedoch noch schwieriger.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig bei einer Stimmenthaltung.